Umfang der Preistransparenz bei Online-Flugbuchungen
Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Zürich
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2014
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2014
Bereits bei erstmaliger Angabe des Flugziels sowie der Flugdaten sind Endpreise (inkl. „Service Charges”) anzugeben.
BGH, Beschl. v. 18.9.2013 - I ZR 29/12
Vorinstanz: KG, Urt. v. 4.1.2012 - 24 U 90/10
Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 20.4.2010 - 16 O 27/09
VO 1008/2009/EG Art. 23 Abs. 1 Satz 2
Das Buchungssystem der Fluggesellschaft hatte die sog. „Service Charges” (insb. für Kreditkartenzahlungen) erst in einem späteren Buchungsschritt bzw. – nach einer Umstellung des Buchungssystems – nur bei der vom Kunden getroffenen Flugauswahl in einer Tabelle ausgewiesen. Dagegen wandte sich der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen und Verbraucherverbände.
Zeitpunkt der Endpreisangabe: Lege man Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der EU-Luftverkehrsdienste-Verordnung nach Sinn und Zweck der Regelung und insb. unter Beachtung des Erwägungsgrundes 16 aus, spreche aus Sicht des Senats vieles dafür, dass „stets” im Sinne der streitrelevanten Vorschrift als „jederzeit” zu verstehen sei. Somit wäre grds. schon bei erstmaliger Eingabe der Kundenangaben zu Ziel und Datum der Endpreis insgesamt anzuzeigen.
Gestaltung der Endpreisangabe: Daneben sei zu klären, ob nur bei den vom Kunden ausgewählten Ziel- und Datumsangaben Endpreise angegeben werden müssten oder ob – ab dem Zeitpunkt, ab dem im Buchungssystem Preise erschienen – jeder der angezeigte Flüge zu jedem angezeigten Zeitpunkt mit einem Endpreis versehen sein müsse. Auch hier sei Erwägungsgrund 16 der Verordnung maßgeblich: Im Zentrum der Preisangaberegelung stehe der Verbraucher, der in die Lage versetzt werden solle, die Endpreise unmittelbar vergleichen zu können. Dies könne er am besten bei einer engen Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2, welche dazu führe, dass grds. für alle Flugleistungen sofort Endpreise anzugeben seien. Ob eine solche enge Auslegung unabhängig von der Form der Veröffentlichung, die zu einem für den Kunden äußerst komfortablen Buchungssystem verpflichten würde, auch vom Verordnungsgeber beabsichtigt gewesen sei, könne weder der Verordnung noch deren Entstehungsgeschichte entnommen werden.
BGH, Beschl. v. 18.9.2013 - I ZR 29/12
Vorinstanz: KG, Urt. v. 4.1.2012 - 24 U 90/10
Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 20.4.2010 - 16 O 27/09
VO 1008/2009/EG Art. 23 Abs. 1 Satz 2
Das Problem:
Der BGH hatte letztinstanzlich zur Pflicht zur Angabe von Endpreisen bei der Buchung von Flugleistungen über Buchungssysteme von Fluggesellschaften Stellung zu nehmen. Namentlich ging es um die Frage, ab welchem Buchungsschritt und in welcher Weise dem Kunden der tatsächlich zu zahlenden Endpreis angezeigt werden muss.Das Buchungssystem der Fluggesellschaft hatte die sog. „Service Charges” (insb. für Kreditkartenzahlungen) erst in einem späteren Buchungsschritt bzw. – nach einer Umstellung des Buchungssystems – nur bei der vom Kunden getroffenen Flugauswahl in einer Tabelle ausgewiesen. Dagegen wandte sich der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen und Verbraucherverbände.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei entscheidungserhebliche Fragen zu den Vorgaben der Preisgestaltung gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der EU-Luftverkehrsdienste-Verordnung vor.Zeitpunkt der Endpreisangabe: Lege man Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der EU-Luftverkehrsdienste-Verordnung nach Sinn und Zweck der Regelung und insb. unter Beachtung des Erwägungsgrundes 16 aus, spreche aus Sicht des Senats vieles dafür, dass „stets” im Sinne der streitrelevanten Vorschrift als „jederzeit” zu verstehen sei. Somit wäre grds. schon bei erstmaliger Eingabe der Kundenangaben zu Ziel und Datum der Endpreis insgesamt anzuzeigen.
Gestaltung der Endpreisangabe: Daneben sei zu klären, ob nur bei den vom Kunden ausgewählten Ziel- und Datumsangaben Endpreise angegeben werden müssten oder ob – ab dem Zeitpunkt, ab dem im Buchungssystem Preise erschienen – jeder der angezeigte Flüge zu jedem angezeigten Zeitpunkt mit einem Endpreis versehen sein müsse. Auch hier sei Erwägungsgrund 16 der Verordnung maßgeblich: Im Zentrum der Preisangaberegelung stehe der Verbraucher, der in die Lage versetzt werden solle, die Endpreise unmittelbar vergleichen zu können. Dies könne er am besten bei einer engen Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2, welche dazu führe, dass grds. für alle Flugleistungen sofort Endpreise anzugeben seien. Ob eine solche enge Auslegung unabhängig von der Form der Veröffentlichung, die zu einem für den Kunden äußerst komfortablen Buchungssystem verpflichten würde, auch vom Verordnungsgeber beabsichtigt gewesen sei, könne weder der Verordnung noch deren Entstehungsgeschichte entnommen werden.