Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werkes

Autor: RA Béla von Raggamby, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Heller & Partner Rechtsanwälte, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 03/2012
Museum darf Fotografien einer (Kunst-) Aktion nicht ohne Einwilligung der Erben des Künstlers ausstellen. Die Fotoserie ist eine unzulässige Umgestaltung des urheberrechtlich geschützten Werkes.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2011 - I-20 U 171/10 (nrkr.)

Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 29.9.2010 - 12 O 255/09

UrhG §§ 23 Satz 1, 97 Abs. 1

Das Problem:

Die VG Bild-Kunst nimmt aufgrund zweier mit der Witwe des Künstlers Joseph Beuys geschlossener Wahrnehmungsverträge die Stiftung Museum Schloss Moyland auf Unterlassung der Ausstellung von Fotografien einer Aktion von Joseph Beuys mit dem Titel „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet” in Anspruch, die dieser am 11.12.1964 im Landesstudio Düsseldorf des Zweiten Deutschen Fernsehens veranstaltet hat. Die Fotografien der Aktion, von der es selbst keine Aufzeichnung gibt, hatte der Fotograf Manfred Tischer einvernehmlich gefertigt. Die Erbin des Künstlers willigte in die Ausstellung der Fotografien nicht ein. Das LG verurteilt das Museum auf Unterlassung der Ausstellung einer Reihe von 19 Fotografien. Dagegen richtet sich die Berufung.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Berufungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil des LG zurück, da ein Unterlassungsanspruch der VG Bild-Kunst hinsichtlich der noch streitgegenständlichen 18 Fotografien der Aktion gem. §§ 97 Abs. 1, 23 UrhG bestehe.

Urheberrechtlich geschütztes Werk: Die ca. zwanzig bis dreißig Minuten dauernde Aktion von Joseph Beuys mit dem Titel „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet” sei eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. Urheberrechts. Die Aktion habe in einem Schöpfungsakt einen geistigen Gehalt auf dem Gebiet der Kunst zum Ausdruck gebracht. Die Vergänglichkeit der Aktion stehe einem urheberrechtlichen Schutz nicht entgegen, da es für diesen Schutz der körperlichen Festlegung nicht bedürfe; auch hänge der Schutz nicht von einer Zuordnung der Aktion zu einer der Werkkategorien des § 2 Abs. 1 UrhG ab (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1985 – I ZR 179/82 – Happening, MDR 1985, 554 = GRUR 1985, 529).

Widerrechtliche Verletzung: Die Veröffentlichung der Reihe von 18 Fotografien verletze das auf die Erbin übergegangene Urheberrecht des Schöpfers der Aktion nach § 23 UrhG. Die Vorschrift betreffe Umgestaltungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die streitgegenständliche Fotoserie sei eine Umgestaltung einer szenischen Darbietung (Beuys-Aktion) durch Schaffung einer Fotoserie. Die Fotoserie lasse das Aktionskunstwerk – anders als etwa eine Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung das Musikwerk (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2005 – X ZR 17/02 – Alpensinfonie, GRUR 2006, 316) nicht unberührt, sondern greife durch „Verkürzung” und Akzentuierung in die persönlich geistige Schöpfung tief ein. Eine freie Benutzung i.S.d. § 24 UrhG liege nicht vor, da in der Fotoserie die eigenpersönlichen Züge der Aktion nicht verblassen. Das Verbot des § 23 Satz 1 UrhG, Umgestaltungen ohne Einwilligung des Urhebers des umgestalteten Werks zu veröffentlichen, erfasse die streitgegenständliche – bisher noch nicht veröffentlichte – Fotoserie auch dann, wenn die Aktion vom 11.12.1964 mit Einwilligung von Joseph Beuys veröffentlicht wurde. Das Berufungsgericht schließt sich ausdrücklich der Auffassung an, dass der Urheber die Veröffentlichung einer umgestalteten Fassung seines Werkes auch dann noch untersagen könne, wenn das Original bereits veröffentlicht sei, das Erstveröffentlichungsrecht insofern verbraucht sei (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 23 UrhG, Rz. 18 mit Nachweisen zum Meinungsstand).


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