Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum: Aufteilungsplan erforderlich

Autor: Notar Dr. Jörn Heinemann, Neumarkt i.d.OPf.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 07/2013
Bei der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum ist der Eintragungsbewilligung eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen, um dem Grundbuchamt die Prüfung zu erleichtern, dass die umgewandelte Eigentumseinheit die Anforderungen an Wohnungseigentum erfüllt.

KG, Beschl. v. 23.4.2013 - 1 W 343/12

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg – - 41 A BW 1-21

WEG §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 2, 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

Das Problem:

Im Grundbuch ist eine Raumeinheit als Teileigentum eingetragen. Sie wurde in der Folgezeit zulässigerweise zu Wohnzwecken umgebaut. Die zuständige Baubehörde bescheinigte die Abgeschlossenheit der Wohnung auf der Grundlage von geänderten Aufteilungsplänen. Der Eigentümer der Raumeinheit bewilligte zu notarieller Urkunde die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum und beantragte die Eintragung der Zweckänderung in das Grundbuch. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, weil die vorgelegten Aufteilungspläne nicht mit den ursprünglichen Aufteilungsplänen übereinstimmen, so dass es sich nicht um eine bloße Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum, sondern um eine weitergehende Veränderung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums handele.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das KG hat die eingelegte Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst bejaht das Gericht die im Schrifttum umstrittene Frage, ob bei Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde erforderlich sei. Zweck der Abgeschlossenheitsbescheinigung sei es, dem Grundbuchamt die Prüfung des Eintragungsantrags zu erleichtern. Sie sei deshalb immer dann erforderlich, wenn dem Grundbuchamt gegenüber die Abgeschlossenheit – erneut – nachgewiesen werden müsse. Bei der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum sei dies der Fall, weil durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung nachgewiesen werde, dass die umgewandelte Einheit die im Verhältnis zu Teileigentum weitergehenden Anforderungen an die Abgeschlossenheit von Wohnungseigentum nach Nr. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen erfülle. Die vorgelegte Bescheinigung genüge diesen Erfordernissen nicht, da sie auf Plänen beruhe, in denen zwei Räume unberücksichtigt seien sowie eine Wand zum benachbarten Sondereigentum anders ausgeführt sei. Schließlich sei der Eigentumserwerb des Antragstellers zweifelhaft, weil dem Erwerbsvertrag ebenfalls der „falsche” Plan beigefügt gewesen sei.


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