Unlautere Werbung mit Trusted Shops Garantie

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf – www.aufrecht.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2011
Die Werbung mit dem Hinweis auf eine Zertifizierung durch den Anbieter „Trusted Shops” und die Verwendung eines Logos des Anbieters ist wettbewerbswidrig, wenn eine Mitgliedschaft bei Trusted Shops gar nicht besteht.

LG Bielefeld, Beschl. v. 12.8.2011 - 10 O 72/11

UWG §§ 3, 5, 5a

Das Problem:

Der Anbieter „Trusted Shops”, bei dem sich Onlineshops zertifizieren lassen können, gestattet seinen Kunden die Verwendung eines Logos und die Werbung mit der Zertifizierung. Voraussetzung dafür ist eine erfolgreiche Prüfung durch Trusted Shops, die insb. die Einhaltung der verbraucherschützenden Vorschriften umfasst. Trusted Shops bietet darüber hinaus i.R. einer eigenständigen Garantie die Absicherung des Kaufpreises bei Vorkassezahlungen an. Das LG Bielefeld hatte darüber zu entscheiden, ob eine Werbung mit diesen Vorzügen zulässig ist, wenn eine Mitgliedschaft bei Trusted Shops tatsächlich gar nicht besteht.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht hat eine Wettbewerbswidrigkeit angenommen und den Shopbetreiber im Weg der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet. Zur Begründung hat sich das LG Bielefeld dabei auf den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, die sog. „Schwarze Liste” der UGP-Richtlinie, gestützt. Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem sei ohne die erforderliche Genehmigung unzulässig. Unerheblich sei, ob das jeweilige Zeichen hoheitlich oder privatrechtlich vergeben werde. Erforderlich sei allerdings, dass das Zeichen ausdrücklich verliehen worden sei, also eine Genehmigung vorliege, die nicht aus einer nachträglichen Zustimmung bestehen dürfe. Eine solche Genehmigung sei von Trusted Shops nicht erteilt worden.


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