Unterhaltsanspruch bei verzögertem Studienbeginn infolge langer Wartezeit
Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2016
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2016
Hat das volljährige Kind seinen Vater trotz Nachfrage nicht über seinen Studienentschluss (im Fach Medizin) informiert, so besteht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn das Kind während der langen Wartezeit nach dem Abitur eine studiennahe Berufsausbildung absolviert und anschließend bis zum Studienbeginn über einen längeren Zeitraum von mehr als zwei Jahren den erlernten Beruf ausübt.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.7.2016 - 5 UF 370/15
Vorinstanz: AG Büdingen, Beschl. v. 29.10.2015 - 53 F 994/14
BGB §§ 1601, 1610 Abs. 2
OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.7.2016 - 5 UF 370/15
Vorinstanz: AG Büdingen, Beschl. v. 29.10.2015 - 53 F 994/14
BGB §§ 1601, 1610 Abs. 2