Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes bei verzögertem Ausbildungsbeginn infolge Betreuung eigener Kinder
Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2016
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2016
Ein Ausbildungsunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes kann auch dann gegeben sein, wenn zwischen Schulabschluss und der Aufnahme seiner Berufsausbildung deshalb neun Jahre liegen, weil es in dieser Zeit zwei Kinder geboren, diese anschließend für jeweils drei Jahre selbst betreut und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz gefunden hat.Berufsausbildungsbeihilfen sind bedarfsdeckendes Einkommen des Auszubildenden. Das gilt nicht für etwaige darin enthaltene Kinderbetreuungskosten.
OLG Celle, Beschl. v. 19.11.2015 - 17 WF 242/15
Vorinstanz: AG Lüneburg, Beschl. v. 11.8.2015 - 37 F 93/15
BGB §§ 1601, 1610 Abs. 2, 1611
OLG Celle, Beschl. v. 19.11.2015 - 17 WF 242/15
Vorinstanz: AG Lüneburg, Beschl. v. 11.8.2015 - 37 F 93/15
BGB §§ 1601, 1610 Abs. 2, 1611