Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes während Übergangszeit nach freiwilligem sozialem Jahr

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2012
Wird für eine Ausbildung oder Tätigkeit, wie etwa die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, mit der das Kind lediglich eine längere Wartezeit bis zum Beginn seiner gewünschten Berufsausbildung überbrückt, kein Unterhalt geschuldet, so gilt das regelmäßig auch für die sich daran anschließende Übergangszeit. Dagegen bleibt die Unterhaltsberechtigung während einer angemessenen Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und der Aufnahme einer Berufsausbildung in der Regel bestehen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.3.2012 - 2 WF 174/11

Vorinstanz: AG Wiesloch, Beschl. v. 13.9.2011 - 2 F 146/11

BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2

Das Problem:

Verschiedene Ausbildungsabschnitte auf dem Weg zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes schließen sich in vielen Fällen nicht nahtlos aneinander an. Vor allem kommt es auf dem oft nicht geradlinigen Weg zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Abschluss der – nicht selten langjährigen – Berufsausbildung des volljährigen Kindes und schließlich dem Erreichen einer eigenen Lebensstellung immer wieder zu mehr oder weniger langen Orientierungsphasen und Wartezeiten oder anderen Karrenz- und Übergangszeiten. Hier taucht die Frage auf, ob sich der nicht mehr/noch nicht wieder in einer konkreten Ausbildung stehende Volljährige bemühen muss, eine Arbeitsmöglichkeit zu finden, um seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen oder ob und ggf. für welche Dauer während der Übergangszeit ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern (weiter-)besteht.

Einen solchen Fall hatte das OLG zu entscheiden: Der im Juli 1991 geborene Antragsteller hatte im Juli 2010 das Abitur abgelegt sowie von September 2010 bis einschließlich Juli 2011 ein freiwilliges soziales Jahr im medizinischen Bereich geleistet. Anfang August 2011 nahm er ganztägig an einem 3-wöchigen Rettungshelferlehrgang teil. Im Oktober 2011 begann er mit einer 3-jährigen Ausbildung zum Krankenpfleger, mit der die weitere Wartezeit bis zur Zulassung zum angestrebten Medizinstudium überbrückt werden sollte. Für die zwei Monate zwischen dem Abschluss des sozialen Jahres und dem Beginn der Krankenpflegerausbildung verlangt der Antragsteller mit seinem Hauptantrag von seinem Vater Unterhalt, den er u.a. mit seinem Recht auf Erholung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten begründet.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG ist der Auffassung des AG gefolgt und hat den VKH-Antrag des Antragstellers mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Ein Volljähriger habe bei hinreichender Leistungsfähigkeit seiner Eltern nur dann Anspruch auf Unterhalt, solange er wegen Schulbesuchs, Studiums oder einer Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und muss. Volljährige Kinder, die sich keiner Berufsausbildung unterziehen, seien nicht unterhaltsbedürftig und regelmäßig gehalten, jede Arbeitsmöglichkeit auszunutzen und auch Arbeiten unter ihrer gewohnten Lebensstellung anzunehmen, um ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich sicherzustellen.

Nach dem Ende der Schulzeit könne das Kind zwar im Regelfall eine gewisse Zeit zur Erholung und Neuorientierung für sich in Anspruch nehmen. Eine solche unterhaltsrechtlich anzuerkennende Übergangszeit bestehe aber nicht in jedem Fall zwischen anderen Abschnitten des Ausbildungswegs des volljährigen Kindes. Sie sei dem Antragsteller insbesondere nicht für die Pause zwischen der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahrs und dem Beginn seiner Krankenpflegerausbildung zuzubilligen. Denn auch während des sozialen Jahrs selbst stehe dem Volljährigen in der Regel kein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zu, es sei denn, die soziale Tätigkeit wird als Voraussetzung für eine andere Ausbildung gefordert. Eine 2-monatige Erholung auf Kosten seiner Eltern könne der Antragsteller ferner auch deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil seine Erholungsbedürftigkeit nach Beendigung des sozialen Jahrs weder vorgetragen noch erkennbar sei. Es handele sich auch nicht um eine besondere Umbruchsituation oder eine sonstige zuzubilligende Phase der Orientierung, sondern lediglich um die Überbrückung einer bloßen Wartezeit zwischen zwei Beschäftigungen bis zur Zulassung zum beabsichtigten Medizinstudium. Folglich müsse sich der Antragsteller für die in Rede stehenden zwei Monate auf eine Erwerbstätigkeit verweisen und ein fiktives bedarfsdeckendes Einkommen zurechnen lassen.


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