Unterhaltspflicht der Eltern bei Studiumsaufnahme nach vorangegangener Lehre
Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2014
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2014
Auch soweit die Voraussetzungen zum Ausbildungsunterhalt in den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen nicht vorliegen, können Eltern zur Finanzierung eines Studiums ihres Kindes im Anschluss an eine Lehre verpflichtet sein, falls sie ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt haben. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Lehre die Begabungen und Fähigkeiten des Kindes noch nicht voll ausgeschöpft hat (sog. Überqualifizierungsfälle).
OLG Celle, Beschl. v. 18.4.2013 - 17 UF 17/13
Vorinstanz: AG Celle, Beschl. v. 13.12.2012 - F 42162/12
BGB § 1601 ff., 1610 Abs. 2
OLG Celle, Beschl. v. 18.4.2013 - 17 UF 17/13
Vorinstanz: AG Celle, Beschl. v. 13.12.2012 - F 42162/12
BGB § 1601 ff., 1610 Abs. 2