Unterlassungstenor bei E-Mail-Spam
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2013
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2013
Ein Unterlassungstenor zur Ausräumung der Widerholungsgefahr bei E-Mail-Spam muss auch kerngleiche Verstöße erfassen. Daher muss er sich allgemein auf E-Mail-Adressen des Empfängers beziehen.
LG Hagen, Urt. v. 10.5.2013 - 1 S 38/13 (rkr.)
Vorinstanz: AG Iserlohn, Urt. v. 11.1.2013
BGB §§ 823, 1004; UWG § 7
Bestimmtheit: Ein Unterlassungstenor, der sich nicht auf eine konkrete E-Mail-Adresse beziehe, sei dennoch hinreichend bestimmt. Auch ohne einen solchen Zusatz sei das ausgesprochene Verbot klar gefasst. Ein Vollstreckungsgericht könne dabei ohne eigenen Spielraum überprüfen, ob die im Rahmen der Vollstreckung betroffene E-Mail-Adresse dem Unterlassungsgläubiger gehöre oder nicht.
Rechtsschutzinteresse: Daher sei auch ein Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage gegeben. Der Unterlassungsgläubiger habe ein Interesse daran, umfassend vor E-Mail-Spam geschützt zu sein. Diesem Interesse sei nur durch Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung nachzukommen, nicht jedoch durch eine Erklärung, die sich nur auf bestimmte Domains oder Adressen beziehe.
Beschränkung des Tenors: Die Beschränkung des Tenors auf bestimmte Adressen und bestimmte Domains laufe im Ergebnis auf eine Widerspruchslösung für die Zusendung von E-Mails hinaus, die vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt sei. Denn es wäre sonst an dem Unterlassungsgläubiger, den Unterlassungsschuldner immer auf die aktuellen E-Mail-Adressen hinzuwiesen, damit dieser seine Adresslisten ggf. anpassen könne.
Kein Schlechthinverbot: Hieraus entstehe – anders als im Wettbewerbsrecht – kein Schlechthinverbot der E-Mail-Werbung. Denn der Unterlassungsgläubiger könne sich beim hier in Rede stehenden Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht auf Zusendung an beliebige Dritte, sondern nur an eigene Adressen berufen.
LG Hagen, Urt. v. 10.5.2013 - 1 S 38/13 (rkr.)
Vorinstanz: AG Iserlohn, Urt. v. 11.1.2013
BGB §§ 823, 1004; UWG § 7
Das Problem:
Eine Abmahnung wegen E-Mail-Spams ist immer konkret auf die Zusendung einer einzelnen Mail an eine bestimmte Adresse bezogen. Schwierigkeiten bereitet es dabei, eine Unterlassungserklärung zu formulieren, die zuverlässig die Wiederholungsgefahr ausräumt und dennoch das Risiko einer zukünftigen Vertragsstrafe minimiert.Die Entscheidung des Gerichts:
Das LG Hagen hat in seiner Entscheidung die Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf die Zusendung von E-Mails an Adressen unter einer bestimmten Domain als nicht ausreichend angesehen. Den weitergehenden Unterlassungsanspruch, der sich auf alle in Betracht kommenden E-Mail-Adressen bezieht, hat es dementsprechend bejaht.Bestimmtheit: Ein Unterlassungstenor, der sich nicht auf eine konkrete E-Mail-Adresse beziehe, sei dennoch hinreichend bestimmt. Auch ohne einen solchen Zusatz sei das ausgesprochene Verbot klar gefasst. Ein Vollstreckungsgericht könne dabei ohne eigenen Spielraum überprüfen, ob die im Rahmen der Vollstreckung betroffene E-Mail-Adresse dem Unterlassungsgläubiger gehöre oder nicht.
Rechtsschutzinteresse: Daher sei auch ein Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage gegeben. Der Unterlassungsgläubiger habe ein Interesse daran, umfassend vor E-Mail-Spam geschützt zu sein. Diesem Interesse sei nur durch Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung nachzukommen, nicht jedoch durch eine Erklärung, die sich nur auf bestimmte Domains oder Adressen beziehe.
Beschränkung des Tenors: Die Beschränkung des Tenors auf bestimmte Adressen und bestimmte Domains laufe im Ergebnis auf eine Widerspruchslösung für die Zusendung von E-Mails hinaus, die vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt sei. Denn es wäre sonst an dem Unterlassungsgläubiger, den Unterlassungsschuldner immer auf die aktuellen E-Mail-Adressen hinzuwiesen, damit dieser seine Adresslisten ggf. anpassen könne.
Kein Schlechthinverbot: Hieraus entstehe – anders als im Wettbewerbsrecht – kein Schlechthinverbot der E-Mail-Werbung. Denn der Unterlassungsgläubiger könne sich beim hier in Rede stehenden Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht auf Zusendung an beliebige Dritte, sondern nur an eigene Adressen berufen.