Unwirksamer Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten
Autor: RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, Schlütter Bornheim Seitz, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2011
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2011
Die unternehmerische Entscheidung, künftig mit externen Datenschutzbeauftragten zu arbeiten, stellt keinen für den Widerruf der Bestellung zum internen Datenschutzbeauftragten erforderlichen wichtigen Grund dar.
BAG, Urt. v. 23.3.2011 - 10 AZR 562/09
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg - 5 Sa 425/09 u. 5 Sa 434/09
BDSG § 4f Abs. 3 Satz 4; BGB § 626
Abberufungsschutz: Die gesetzliche Regelung des § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG gewähre einen besonderen Abberufungsschutz. Eine Abberufung sei auch aufgrund des gesetzlichen Verweises auf den § 626 BGB nur möglich, wenn objektive und schwerwiegende Gründe sie rechtfertigten. Die weitere Tätigkeit als Beauftragter für den Datenschutz müsse unzumutbar sein. Dabei kämen insb. die Verletzung von Kontrollpflichten, ein Geheimnisverrat oder eine wirksame Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses als wichtige Gründe in Betracht.
Kein wichtiger Grund: Abweichend hiervon stelle die unternehmerische Entscheidung, anders als bisher zukünftig mit externen Datenschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten, keinen relevanten wichtigen Grund dar. Die erstmalige Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, rechtfertige es nicht, nach erfolgter Bestellung den jeweiligen Datenschutzbeauftragten wegen einer möglichen, aber nicht zwingenden Organisationsentscheidung wieder abzuberufen. Die durch den gesetzlichen Schutz intendierte unabhängige Bestellung des Datenschutzbeauftragten würde dadurch unterlaufen. Dies gelte insb. deshalb, weil auch im Fall einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund dringende betriebliche Gründe eine solche Kündigung im Regelfall nicht rechtfertigen könnten, sofern nicht eine unzumutbare Sondersituation, wie etwa eine Betriebsstilllegung, eine abweichende Kündigungsmöglichkeit zwingend erfordere. Dies gelte auch für den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten. Auch die gleichzeitige Tätigkeit als Betriebsrätin rechtfertige für sich genommen keinen Widerruf. Die Ämteridentität begründe keine grundsätzliche Inkompatibilität.
Auflösend bedingte Bestellung: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen, nach denen die grundsätzlich unzulässige Teilkündigung anzuerkennen sei, lägen nicht vor. Die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten erweiterten sich um die Tätigkeit eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, was bereits aus der Bestellung als solcher folge. Die entsprechende Änderung sei dabei für die Dauer der Übertragung des Amts auflösend bedingt. Der Wegfall der Bestellung ändere daher von vornherein, ohne dass hierfür eine gesonderte Kündigung erforderlich sei, den Arbeitsvertrag in Bezug auf die Aufgaben als Datenschutzbeauftragter. Eine Kündigung sei damit überflüssig. Erfolge sie gleichwohl, sei sie unverhältnismäßig und daher unwirksam.
BAG, Urt. v. 23.3.2011 - 10 AZR 562/09
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg - 5 Sa 425/09 u. 5 Sa 434/09
BDSG § 4f Abs. 3 Satz 4; BGB § 626
Das Problem:
Eine Arbeitnehmerin war bei einem Unternehmen und dessen Tochtergesellschaft jeweils zur innerbetrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Zudem war sie Mitglied des Betriebsrats des Unternehmens. Nach entsprechenden konzernweiten Beschlüssen der Geschäftsleitungen sollten ab einem bestimmten Stichtag konzernweit die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten durch externe Dienstleister wahrgenommen werden. Schriftlich widerriefen die Unternehmen daher die Bestellung der Arbeitnehmerin zur Datenschutzbeauftragten und sprachen ihr zum entsprechenden Stichtag eine Teilkündigung bezüglich der diesbezüglichen Aufgaben aus.Die Entscheidung des Gerichts:
Das BAG wies die Revision der Unternehmen gegen die vorinstanzliche Entscheidung zugunsten der Arbeitnehmerin zurück. Die Berufung zur Datenschutzbeauftragten sei nicht wirksam widerrufen worden, die ausgesprochenen Teilkündigungen seien unwirksam.Abberufungsschutz: Die gesetzliche Regelung des § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG gewähre einen besonderen Abberufungsschutz. Eine Abberufung sei auch aufgrund des gesetzlichen Verweises auf den § 626 BGB nur möglich, wenn objektive und schwerwiegende Gründe sie rechtfertigten. Die weitere Tätigkeit als Beauftragter für den Datenschutz müsse unzumutbar sein. Dabei kämen insb. die Verletzung von Kontrollpflichten, ein Geheimnisverrat oder eine wirksame Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses als wichtige Gründe in Betracht.
Kein wichtiger Grund: Abweichend hiervon stelle die unternehmerische Entscheidung, anders als bisher zukünftig mit externen Datenschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten, keinen relevanten wichtigen Grund dar. Die erstmalige Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, rechtfertige es nicht, nach erfolgter Bestellung den jeweiligen Datenschutzbeauftragten wegen einer möglichen, aber nicht zwingenden Organisationsentscheidung wieder abzuberufen. Die durch den gesetzlichen Schutz intendierte unabhängige Bestellung des Datenschutzbeauftragten würde dadurch unterlaufen. Dies gelte insb. deshalb, weil auch im Fall einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund dringende betriebliche Gründe eine solche Kündigung im Regelfall nicht rechtfertigen könnten, sofern nicht eine unzumutbare Sondersituation, wie etwa eine Betriebsstilllegung, eine abweichende Kündigungsmöglichkeit zwingend erfordere. Dies gelte auch für den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten. Auch die gleichzeitige Tätigkeit als Betriebsrätin rechtfertige für sich genommen keinen Widerruf. Die Ämteridentität begründe keine grundsätzliche Inkompatibilität.
Auflösend bedingte Bestellung: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen, nach denen die grundsätzlich unzulässige Teilkündigung anzuerkennen sei, lägen nicht vor. Die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten erweiterten sich um die Tätigkeit eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, was bereits aus der Bestellung als solcher folge. Die entsprechende Änderung sei dabei für die Dauer der Übertragung des Amts auflösend bedingt. Der Wegfall der Bestellung ändere daher von vornherein, ohne dass hierfür eine gesonderte Kündigung erforderlich sei, den Arbeitsvertrag in Bezug auf die Aufgaben als Datenschutzbeauftragter. Eine Kündigung sei damit überflüssig. Erfolge sie gleichwohl, sei sie unverhältnismäßig und daher unwirksam.