Unwirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel

Autor: RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, RAin Dr. Friederike Linden, Loschelder Rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2013
Eine zwischen einem angestellten Rechtsanwalt und seinem Arbeitgeber vereinbarte formularmäßige Mandantenübernahmeklausel, nach der der angestellte Rechtsanwalt 20 % der Nettohonorare, die er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrags mit Mandanten des vormaligen Arbeitgeber verdient, an den vormaligen Arbeitgeber abführen muss, ist unwirksam.

LAG Niedersachsen, Urt. v. 8.2.2013 - 12 Sa 904/12

Vorinstanz: ArbG Osnabrück - 4 Ca 89/12

BGB § 307 Abs. 1; BRAO §§ 43a Abs. 2, 49b Abs. 4

Das Problem:

Der Beklagte war als Rechtsanwalt bei der Klägerin angestellt gewesen und hatte die im Leitsatz zitierte Ergänzung des Anstellungsvertrags unterzeichnet. Zudem hatte er sich verpflichtet, die künftigen Einnahmen durch Vorlage von Kopien der an die Mandanten übersandten Rechnungen nachzuweisen. Nachdem der Beklagte – wiederum als angestellter Rechtsanwalt – zu einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gewechselt war, forderte die Klägerin ihn auf, seiner Auskunftspflicht nachzukommen und 20 % der entsprechenden Nettohonorare abzuführen. Dem kam der Beklagte nicht nach.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LAG wies die als Stufenklage erhobene Auskunfts- und Zahlungsklage ab. Die formularmäßig vereinbarte Mandantenübernahmeklausel sei wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Zahlungspflicht unabhängig davon bestehe, ob der Beklagte selbst überhaupt mindestens in diesem Umfang an den Einnahmen aus dem Mandat beteiligt werde und wie hoch sein Angestelltenentgelt sei. Dieses könne unterhalb des Abführungsbetrags liegen. Auch unterliege er dem Direktionsrecht seines neuen Arbeitgebers und könne deshalb die Übernahme der Mandate bei seinem neuen Arbeitgeber nicht steuern und sich auf diese Weise einer Zahlungspflicht entziehen.

Die Auskunftspflichtvereinbarung sei zudem nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a Abs. 2 BRAO unwirksam. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Verschwiegenheitspflicht unter Rechtsanwälten aus verschiedenen Büros nicht gelte, insbesondere nicht aufgrund direkter oder analoger Anwendung von § 49b Abs. 4 BRAO.


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