Unzulässige Dashcam-Aufnahmen
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2016
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2016
Das anlasslose Speichern von mittels einer sog. Dashcam angefertigten Videoaufnahmen stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen dar. Dem Betroffenen steht ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch zu.
LG Memmingen, Urt. v. 14.1.2016 - 22 O 1983/13
BGB §§ 823, 1004; BDSG § 6b
Konkret ging es um eine mit Bewegungsmelder ausgestattete Dashcam in einem Pkw, der schräg gegenüber dem Anwesen der Betroffenen geparkt war. Der Fahrzeughalter setzte die Kamera unter Verweis auf vorangegangene Beschädigungen des Pkw ein; auf die Kamera wies ein kleines Schild am Fahrzeugfenster hin.
Beobachtung: Ein Unterlassungsanspruch bestehe, weil die Beobachtung des öffentlichen Straßenraums – und vorliegend eines Zugangs zu einem Privatgrundstück – gegen das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Der Verwender der Kamera habe sein Fahrzeug so geparkt gehabt, dass ein entsprechender Straßenausschnitt im Aufnahmebereich gelegen habe. Zudem sei die Kamera mit einem Bewegungsmelder ausgestattet gewesen, der die Kamera in Betrieb setze, sobald sich etwas im Aufnahmebereich bewege. Auf den Aufnahmen seien die betroffenen Personen erkennbar.
Keine Rechtfertigung: Eine Rechtfertigung für die Aufnahme sei ebenfalls nicht gegeben. Diese leite sich insb. nicht aus § 6b BDSG ab. Weder diene die Aufnahme der Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen noch zur Wahrnehmung eines Hausrechts. Schließlich überwögen auch nicht berechtigte Interessen des Fahrzughalters, die sich auf die Verhinderung vorangegangener Beschädigungen des Pkw gründeten. Es sei den Betroffenen nicht zumutbar, sich ständig der möglichen Beobachtung mittels Videokamera ausgesetzt zu sehen. Die bloße theoretische Möglichkeit von Vandalismus oder die generelle Gefahr des Straßenverkehrs genüge nicht für ein überwiegendes Interesse des Fahrzeughalters.
Mangelnde Erkennbarkeit: Schließlich sei auch die Überwachung nicht in ausreichender Weise gem. § 6b BDSG kenntlich gemacht worden. Dafür reiche ein kleines Schild, das erst bei näherem Herantreten lesbar sei, nicht aus.
Beweisverwertungsverbot: Auch wenn die gefertigten Aufnahmen eine Sachbeschädigung zeigten, die von der aufgenommenen Person begangen worden sein solle, stehe dies einem Unterlassungs- und Löschungsanspruch nicht entgegen. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot im Schadensersatzverfahren mit der Folge, dass diese gerade nicht herangezogen werden könnten.
LG Memmingen, Urt. v. 14.1.2016 - 22 O 1983/13
BGB §§ 823, 1004; BDSG § 6b
Das Problem
Nicht nur Motorsportler setzen sog. Dashcams ein, um das Renngeschehen zu dokumentieren. Auch im regulären Straßenverkehr werden sie zunehmend genutzt. Das LG Memmingen hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Einsatz dieser Kameras und die damit angefertigten Aufnahmen rechtlich zulässig sind.Konkret ging es um eine mit Bewegungsmelder ausgestattete Dashcam in einem Pkw, der schräg gegenüber dem Anwesen der Betroffenen geparkt war. Der Fahrzeughalter setzte die Kamera unter Verweis auf vorangegangene Beschädigungen des Pkw ein; auf die Kamera wies ein kleines Schild am Fahrzeugfenster hin.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat entschieden, dass schon der Einsatz der Kamera die Rechte der im Aufnahmebereich befindlichen Personen beeinträchtigt, wenn die Aufnahme anlasslos erfolgt. Hinsichtlich der angefertigten Aufnahmen hat das Gericht einen Löschungsanspruch angenommen.Beobachtung: Ein Unterlassungsanspruch bestehe, weil die Beobachtung des öffentlichen Straßenraums – und vorliegend eines Zugangs zu einem Privatgrundstück – gegen das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Der Verwender der Kamera habe sein Fahrzeug so geparkt gehabt, dass ein entsprechender Straßenausschnitt im Aufnahmebereich gelegen habe. Zudem sei die Kamera mit einem Bewegungsmelder ausgestattet gewesen, der die Kamera in Betrieb setze, sobald sich etwas im Aufnahmebereich bewege. Auf den Aufnahmen seien die betroffenen Personen erkennbar.
Keine Rechtfertigung: Eine Rechtfertigung für die Aufnahme sei ebenfalls nicht gegeben. Diese leite sich insb. nicht aus § 6b BDSG ab. Weder diene die Aufnahme der Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen noch zur Wahrnehmung eines Hausrechts. Schließlich überwögen auch nicht berechtigte Interessen des Fahrzughalters, die sich auf die Verhinderung vorangegangener Beschädigungen des Pkw gründeten. Es sei den Betroffenen nicht zumutbar, sich ständig der möglichen Beobachtung mittels Videokamera ausgesetzt zu sehen. Die bloße theoretische Möglichkeit von Vandalismus oder die generelle Gefahr des Straßenverkehrs genüge nicht für ein überwiegendes Interesse des Fahrzeughalters.
Mangelnde Erkennbarkeit: Schließlich sei auch die Überwachung nicht in ausreichender Weise gem. § 6b BDSG kenntlich gemacht worden. Dafür reiche ein kleines Schild, das erst bei näherem Herantreten lesbar sei, nicht aus.
Beweisverwertungsverbot: Auch wenn die gefertigten Aufnahmen eine Sachbeschädigung zeigten, die von der aufgenommenen Person begangen worden sein solle, stehe dies einem Unterlassungs- und Löschungsanspruch nicht entgegen. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot im Schadensersatzverfahren mit der Folge, dass diese gerade nicht herangezogen werden könnten.