Unzulässige Drohung mit SCHUFA-Eintrag
Autor: RA Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2013
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2013
Die in einer Mahnung an einen Verbraucher gerichtete Drohung mit einem Eintrag bei der SCHUFA, falls dieser eine Mobilfunkrechnung nicht begleicht, muss sich an enge Vorgaben halten, um zulässig zu sein.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2013 - I-20 U 102/12 (nrkr.)
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 27.4.2012 - 38 O 134/11
UWG §§ 3, 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1; BDSG § 28a Abs. 1 Nr. 4c
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall wurden Kunden eines Mobilfunkanbieters in Mahnungen darauf hingewiesen, dass der Anbieter aufgrund seiner Partnerschaft mit der SCHUFA bei unterbleibender Zahlung verpflichtet ist, „die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen”, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung etwas anderes ergibt. Gleichzeitig wurden die Kunden auf die möglichen Folgen eines SCHUFA-Eintrags, wie etwa Probleme bei einer künftigen Kreditaufnahme, hingewiesen.
Unlautere Handlung: Der in den Mahnungen enthaltene Hinweis auf den SCHUFA-Eintrag stelle eine unlautere Handlung nach § 4 Nr. 1 UWG dar. Er sei geeignet, den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zudem sei der Hinweis auch geeignet, die Fähigkeit des Kunden zu einer freien, informationsgeleiteten Entscheidung erheblich zu beeinträchtigen. Die Mahnung erwecke beim Kunden den Eindruck, er müsse mit einer Datenübermittlung an die SCHUFA rechnen, wenn er der geltend gemachten Forderung nicht innerhalb der knapp bemessenen Zahlungsfrist von 5 Tagen nachkomme. Wegen der einschneidenden Folgen eines solchen Eintrags komme eine nicht unerhebliche Zahl der Kunden einem solchen Zahlungsverlangen selbst dann nach, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollen. Ein SCHUFA-Eintrag könne für die Betroffenen existenzvernichtende Konsequenzen haben, so etwa wenn ein Selbständiger für den Betrieb seines Unternehmens auf einen Kreditrahmen angewiesen sei oder ein Immobilienbesitzer eine Anschlussfinanzierung benötige. Im vorliegenden Fall stehe ein solches Risiko in keinem Verhältnis zu den vergleichsweise kleinen Rechnungsbeträgen. Damit bestehe die konkrete Gefahr einer nicht informations-, sondern allein angstgeleiteten Entscheidung.
Hinweis auf Interessenabwägung: Der Hinweis auf die vor einer Übermittlung noch durchzuführende Interessenabwägung seitens des Mobilfunkanbieters sei nicht geeignet, den erzeugten Druck zu relativieren. Denn der Kunde könne dieser Einschränkung nicht entnehmen, ob er von dem Ergebnis der Interessenabwägung noch vor einer Übermittlung an die SCHUFA informiert werde. Mit dem Ablauf der vom Anbieter gesetzten Zahlungsfrist habe der Kunde also keinen Einfluss mehr darauf, ob eine Datenübermittlung stattfinde oder nicht.
Gesetzliche Hinweispflicht: Der Hinweis sei auch nicht von der in § 28a Abs. 1 Nr. 4c BDSG normierten Hinweispflicht gedeckt. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass der von einer Übermittlung Betroffene die Forderung nicht bestritten habe. Die von dem Anbieter gewählte Formulierung „unbestrittene Forderung” komme diesem Erfordernis nicht nach, da die vom Gesetzeswortlaut abweichende Formulierung zu Fehlvorstellungen bei den Kunden führen könne, die regelmäßig keine juristische Vorbildung hätten. Für diese sei eine „unbestrittene Forderung” kein Synonym für „Forderung, die Sie nicht bestritten haben”. Der Begriff „unbestritten” könne von dem juristischen Laien auch dahingehend verstanden werden, dass die Berechtigung der Rechnung nicht bestreitbar sei. Insofern habe der Gesetzgeber die Formulierung „der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat” ganz bewusst gewählt. Im Zweifel sei bei einem entsprechenden Hinweis die gesetzliche Formulierung zu verwenden.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2013 - I-20 U 102/12 (nrkr.)
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 27.4.2012 - 38 O 134/11
UWG §§ 3, 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1; BDSG § 28a Abs. 1 Nr. 4c
Das Problem:
Zahlreiche Unternehmen sind Vertragspartner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) und übermitteln mit dem Einverständnis ihrer Kunden (grundl. BGH, Urt. v. 19.9.1985 – III ZR 213/83, CR 1985, 83 – SCHUFA-Klausel) personenbezogene Daten dorthin. Allerdings ist eine Übermittlung der Daten nach § 28a Abs. 1 BDSG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zudem müssen die betroffenen Kunden vorher auf die geplante Datenübermittlung hingewiesen worden sein.In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall wurden Kunden eines Mobilfunkanbieters in Mahnungen darauf hingewiesen, dass der Anbieter aufgrund seiner Partnerschaft mit der SCHUFA bei unterbleibender Zahlung verpflichtet ist, „die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen”, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung etwas anderes ergibt. Gleichzeitig wurden die Kunden auf die möglichen Folgen eines SCHUFA-Eintrags, wie etwa Probleme bei einer künftigen Kreditaufnahme, hingewiesen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Während das LG Düsseldorf in dem Hinweis auf den drohenden SCHUFA-Eintrag keine unlautere Handlung sah, hatte die klagende Verbraucherzentrale vor dem Berufungsgericht Erfolg.Unlautere Handlung: Der in den Mahnungen enthaltene Hinweis auf den SCHUFA-Eintrag stelle eine unlautere Handlung nach § 4 Nr. 1 UWG dar. Er sei geeignet, den Kunden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zudem sei der Hinweis auch geeignet, die Fähigkeit des Kunden zu einer freien, informationsgeleiteten Entscheidung erheblich zu beeinträchtigen. Die Mahnung erwecke beim Kunden den Eindruck, er müsse mit einer Datenübermittlung an die SCHUFA rechnen, wenn er der geltend gemachten Forderung nicht innerhalb der knapp bemessenen Zahlungsfrist von 5 Tagen nachkomme. Wegen der einschneidenden Folgen eines solchen Eintrags komme eine nicht unerhebliche Zahl der Kunden einem solchen Zahlungsverlangen selbst dann nach, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollen. Ein SCHUFA-Eintrag könne für die Betroffenen existenzvernichtende Konsequenzen haben, so etwa wenn ein Selbständiger für den Betrieb seines Unternehmens auf einen Kreditrahmen angewiesen sei oder ein Immobilienbesitzer eine Anschlussfinanzierung benötige. Im vorliegenden Fall stehe ein solches Risiko in keinem Verhältnis zu den vergleichsweise kleinen Rechnungsbeträgen. Damit bestehe die konkrete Gefahr einer nicht informations-, sondern allein angstgeleiteten Entscheidung.
Hinweis auf Interessenabwägung: Der Hinweis auf die vor einer Übermittlung noch durchzuführende Interessenabwägung seitens des Mobilfunkanbieters sei nicht geeignet, den erzeugten Druck zu relativieren. Denn der Kunde könne dieser Einschränkung nicht entnehmen, ob er von dem Ergebnis der Interessenabwägung noch vor einer Übermittlung an die SCHUFA informiert werde. Mit dem Ablauf der vom Anbieter gesetzten Zahlungsfrist habe der Kunde also keinen Einfluss mehr darauf, ob eine Datenübermittlung stattfinde oder nicht.
Gesetzliche Hinweispflicht: Der Hinweis sei auch nicht von der in § 28a Abs. 1 Nr. 4c BDSG normierten Hinweispflicht gedeckt. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass der von einer Übermittlung Betroffene die Forderung nicht bestritten habe. Die von dem Anbieter gewählte Formulierung „unbestrittene Forderung” komme diesem Erfordernis nicht nach, da die vom Gesetzeswortlaut abweichende Formulierung zu Fehlvorstellungen bei den Kunden führen könne, die regelmäßig keine juristische Vorbildung hätten. Für diese sei eine „unbestrittene Forderung” kein Synonym für „Forderung, die Sie nicht bestritten haben”. Der Begriff „unbestritten” könne von dem juristischen Laien auch dahingehend verstanden werden, dass die Berechtigung der Rechnung nicht bestreitbar sei. Insofern habe der Gesetzgeber die Formulierung „der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat” ganz bewusst gewählt. Im Zweifel sei bei einem entsprechenden Hinweis die gesetzliche Formulierung zu verwenden.