Unzulässige Empfehlungs-E-Mail

Autor: RA Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2014
Die Versendung einer sog. Empfehlungs-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist unzulässig.

BGH, Urt. v. 12.9.2013 - I ZR 208/12

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 23.10.2012
Vorinstanz: AG Köln

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

Das Problem:

Auf der Internetseite eines Unternehmens befand sich eine Weiterempfehlungsfunktion. Diese ermöglichte es Besuchern der Internetseite, neben der eigenen E-Mail-Adresse auch die E-Mail-Adresse Dritter einzugeben, an die dann von dem Unternehmen ohne deren Zustimmung eine automatisch generierte E-Mail versandt wurde. Darin wurde lediglich auf den Internetauftritt des Unternehmens aufmerksam gemacht. Weiteren Inhalt, wie etwa bestimmte Werbebotschaften, hatte diese E-Mail nicht. Als Absender der Nachricht war nicht der Empfehlende, sondern das Unternehmen selbst angegeben.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Rechtsanwalts, der die Empfehlungs-Mail(s) erhalten hatte, noch abgewiesen. Der BGH wertete die Mail indes als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Anwalts und gab dem Unterlassungsbegehren statt.

Werbung: Das Argument des Unternehmens, die Mail habe keine Werbung, sondern lediglich einen Hinweis auf seine Website enthalten, greife nicht durch. Der Begriff der Werbung sei sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch in Übereinstimmung mit der EU-Werberichtlinie (2006/114/EG) weit zu verstehen. Ihm unterfalle jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Dies umfasse neben der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung, etwa in Form der Imagewerbung oder des Sponsorings. Entgegen einer anderen Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Nürnberg, Urt. v. 25.10.2005 – 3 U 1084/05, CR 2006, 196 = ITRB 2006, 157) komme es für die Einordnung als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mail letztlich auf dem Willen eines Dritten beruhe. Entscheidend sei alleine das von dem Unternehmen angestrebte Ziel, Dritte auf sich und die von ihm angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen.

Rechtswidrigkeit: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei zunächst jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung. Diese gesetzgeberische Wertung sei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch bei der Beurteilung der Generalklauseln des BGB (hier: §§ 1004, 823 BGB) heranzuziehen. Unerheblich sei zudem, dass nicht der Werbende, sondern ein Dritter die Versendung der Werbemail durch Eingabe der Adresse konkret veranlasst habe. Entscheidend sei allein, dass der Empfänger in diese Art der Werbung nicht eingewilligt habe und sich praktisch nicht zur Wehr setzen könne.

Erheblichkeit der Belästigung: Eine nur unerhebliche Belästigung gem. § 3 UWG sei nicht gegeben. Vielmehr mache die Bestimmung des § 7 Abs. 2 UWG, der zufolge die dort aufgeführten Beispielsfälle „stets” eine unzumutbare Belästigung darstellten, klar, dass die Bagatellklausel für diese Fälle nicht anwendbar sei.

Täterhaftung: Das Unternehmen hafte als Täter, weil der Versand der E-Mail auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion zurückgehe und es darüber hinaus selbst als Absender der Mail erscheine.


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