Unzulässige Klausel zur Sperrung des Mobilfunkanschlusses
Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Kaldenbach & Taeter, Brühl
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2011
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2011
Der Telekommunikationsdiensteanbieter kann im Festnetzbereich eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 € in Verzug ist. Dieser Grenzbetrag ist im Mobilfunkbereich nicht deutlich geringer anzusetzen.
BGH, Urt. v. 17.2.2011 - III ZR 35/10
Vorinstanz: OLG Köln, Urt. v. 22.1.2010 - 6 U 119/09
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 17.6.2009 - 26 O 150/08
BGB §§ 307, 320, 321; TKG §§ 45i Abs. 4, 45k Abs. 2
7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
7.3 Nach Verlust der [Anbieter]-Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei [dem Anbieter] angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen [der Anbieter] den Zugang vermittelt.
11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann [der Anbieter] den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.
Keine Schadensersatzpauschalierung: Eine Auslegung der Klauseln 7.2 und 7.3 als Regelungen pauschalierten Schadensersatzes i.S.d. § 309 Nr. 5 BGB sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber zu fernliegend. Wortlaut und Systematik würden jedoch für eine Vergütungsregelung sprechen. Die Formulierung „Vertretenmüssen” verweise nicht auf Schadensersatz, sondern lehne sich ersichtlich an den inzwischen außer Kraft getretenen § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV an, der Verbindungsentgelte begrenze (vgl. auch BGH, Urt. v. 4.3.2004 – III ZR 96/03 – Webdialer, BGHZ 158, 201 [205] = CR 2004, 355 = ITRB 2004, 122). Eine inhaltliche Änderung der Vorschrift sei mit § 45i Abs. 4 TKG nicht beabsichtigt gewesen (vgl. BT-Drucks. 15/5213, 22).
Keine unangemessene Benachteiligung: Die Klauseln seien auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn bei der Nutzung der Telefondienstleistungen durch Dritte komme eine Entgeltpflicht des Anschlussinhabers in Betracht, wenn er die Nutzung des Dritten zu vertreten hat (BGH, Urt. v. 16.3.2006 – III ZR 152/05 – R-Gespräche – Rz. 19, CR 2006, 454 = ITRB 2006, 159). Angesichts des anonymen Massengeschäfts müsse sich der Anbieter beim Mobilfunk ebenso wie beim Festnetz darauf verlassen können, dass der Kunde die erforderlichen Vorkehrungen gegen unbefugte Benutzung trifft. Den besonderen Gefährdungen etwa hinsichtlich des Verlusts der SIM-Karte ggf. samt Mobiltelefon könne dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kunden nicht überspannt werden.
Keine Notwendigkeit einer Haftungsbegrenzung: Im Falle einfachster Fahrlässigkeit sei die Haftung des Kunden nicht etwa nach Treu und Glauben auf das negative Interesse zu begrenzen, zumal das Telekommunikationsunternehmen keinerlei Verschulden an der unberechtigten Nutzung durch Dritte treffe. Aus den gleichen Gründen sei in Klausel 7.3 auch keine Begrenzung der Haftung der Höhe nach vorzusehen. Durch die Klausel werde nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Kunde müsse bis zur Meldung des Kartenverlusts verschuldensunabhängig die Verbindungspreise zahlen. Vielmehr ergebe die objektive Auslegung, dass hier eine zeitliche Begrenzung für die Ermittlung der zu zahlenden Entgelte festgelegt sei, was zu einer Besserstellung des Kunden führe.
Telefonsperre: Die Klausel 11.2 Satz 1 sei unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da entgegen Treu und Glauben vom Leitbild des § 320 Abs. 2 BGB abgewichen werde, wonach nicht die gesamte Leistung wegen eines nur verhältnismäßig geringfügigen offenen Teils der Gegenleistung zurückbehalten werden dürfe. Zu berücksichtigen sei, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG als Voraussetzung für die Sperre im Festnetzbereich den Verzug mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 € festgeschrieben habe. Angesichts einer vergleichbaren Interessenlage bestehe kein Grund dafür, im Mobilfunkbereich den Betrag deutlich geringer anzusetzen. Aufgrund der Verbreitung des Mobilfunks könne nicht mehr generell angenommen werden, es bestehe im Regelfall daneben noch ein Festnetzanschluss oder Mobilfunkdienstleistungen seien durchgehend preislich günstiger.
BGH, Urt. v. 17.2.2011 - III ZR 35/10
Vorinstanz: OLG Köln, Urt. v. 22.1.2010 - 6 U 119/09
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 17.6.2009 - 26 O 150/08
BGB §§ 307, 320, 321; TKG §§ 45i Abs. 4, 45k Abs. 2
Das Problem:
Sind für Verträge mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen folgende AGB wirksam?7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
7.3 Nach Verlust der [Anbieter]-Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei [dem Anbieter] angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen [der Anbieter] den Zugang vermittelt.
11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann [der Anbieter] den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 hielten anders als Nr. 11.2 einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.Keine Schadensersatzpauschalierung: Eine Auslegung der Klauseln 7.2 und 7.3 als Regelungen pauschalierten Schadensersatzes i.S.d. § 309 Nr. 5 BGB sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber zu fernliegend. Wortlaut und Systematik würden jedoch für eine Vergütungsregelung sprechen. Die Formulierung „Vertretenmüssen” verweise nicht auf Schadensersatz, sondern lehne sich ersichtlich an den inzwischen außer Kraft getretenen § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV an, der Verbindungsentgelte begrenze (vgl. auch BGH, Urt. v. 4.3.2004 – III ZR 96/03 – Webdialer, BGHZ 158, 201 [205] = CR 2004, 355 = ITRB 2004, 122). Eine inhaltliche Änderung der Vorschrift sei mit § 45i Abs. 4 TKG nicht beabsichtigt gewesen (vgl. BT-Drucks. 15/5213, 22).
Keine unangemessene Benachteiligung: Die Klauseln seien auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn bei der Nutzung der Telefondienstleistungen durch Dritte komme eine Entgeltpflicht des Anschlussinhabers in Betracht, wenn er die Nutzung des Dritten zu vertreten hat (BGH, Urt. v. 16.3.2006 – III ZR 152/05 – R-Gespräche – Rz. 19, CR 2006, 454 = ITRB 2006, 159). Angesichts des anonymen Massengeschäfts müsse sich der Anbieter beim Mobilfunk ebenso wie beim Festnetz darauf verlassen können, dass der Kunde die erforderlichen Vorkehrungen gegen unbefugte Benutzung trifft. Den besonderen Gefährdungen etwa hinsichtlich des Verlusts der SIM-Karte ggf. samt Mobiltelefon könne dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kunden nicht überspannt werden.
Keine Notwendigkeit einer Haftungsbegrenzung: Im Falle einfachster Fahrlässigkeit sei die Haftung des Kunden nicht etwa nach Treu und Glauben auf das negative Interesse zu begrenzen, zumal das Telekommunikationsunternehmen keinerlei Verschulden an der unberechtigten Nutzung durch Dritte treffe. Aus den gleichen Gründen sei in Klausel 7.3 auch keine Begrenzung der Haftung der Höhe nach vorzusehen. Durch die Klausel werde nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Kunde müsse bis zur Meldung des Kartenverlusts verschuldensunabhängig die Verbindungspreise zahlen. Vielmehr ergebe die objektive Auslegung, dass hier eine zeitliche Begrenzung für die Ermittlung der zu zahlenden Entgelte festgelegt sei, was zu einer Besserstellung des Kunden führe.
Telefonsperre: Die Klausel 11.2 Satz 1 sei unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da entgegen Treu und Glauben vom Leitbild des § 320 Abs. 2 BGB abgewichen werde, wonach nicht die gesamte Leistung wegen eines nur verhältnismäßig geringfügigen offenen Teils der Gegenleistung zurückbehalten werden dürfe. Zu berücksichtigen sei, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG als Voraussetzung für die Sperre im Festnetzbereich den Verzug mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 € festgeschrieben habe. Angesichts einer vergleichbaren Interessenlage bestehe kein Grund dafür, im Mobilfunkbereich den Betrag deutlich geringer anzusetzen. Aufgrund der Verbreitung des Mobilfunks könne nicht mehr generell angenommen werden, es bestehe im Regelfall daneben noch ein Festnetzanschluss oder Mobilfunkdienstleistungen seien durchgehend preislich günstiger.