Unzulässiges Double-Opt-in- Verfahren
Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, München
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2013
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2013
Auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-Opt-in-Verfahren aufgefordert wird, fällt als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
OLG München, Urt. v. 27.9.2012 - 29 U 1682/12 (rkr.)
Vorinstanz: LG München I, Urt. v. 13.3.2012 - 33 O 11089/11
BGB §§ 823, 1004; UWG §§ 3, 4, 7, 8
Erste E-Mail: Zwar sei der Beworbene kein Mitbewerber des werbenden Unternehmens. Ein Unterlassungsanspruch stehe ihm aber wegen eines unmittelbaren Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Die erste E-Mail sei Werbung; das werbende Unternehmen habe eine Einwilligung in deren Erhalt lediglich behauptet, aber nicht dokumentiert.
Zweite E-Mail: Die zweite E-Mail sei dagegen nicht zu beanstanden. Ein Mitarbeiter des Beworbenen habe den in der E-Mail enthaltenen Link unstreitig geklickt und somit eine Einwilligung erklärt.
OLG München, Urt. v. 27.9.2012 - 29 U 1682/12 (rkr.)
Vorinstanz: LG München I, Urt. v. 13.3.2012 - 33 O 11089/11
BGB §§ 823, 1004; UWG §§ 3, 4, 7, 8
Das Problem:
Ein im Bereich der Anlageberatung tätiges Unternehmen bot auf seiner Internetseite einen kostenlosen Newsletter an. Im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Online-Anmeldung erhielten die Interessenten zwei E-Mails. Die erste enthielt einen Bestätigungslink, durch dessen Anklicken der Interessent in die Zusendung elektronischer Werbung per Newsletter einwilligen sollte. Mit der zweiten E-Mail bestätigte das werbende Unternehmen, dass der Interessent in den E-Mail-Verteiler des Newsletters aufgenommen wurde. Gegen dieses Verfahren wendet sich ein beworbenes Unternehmen.Die Entscheidung des Gerichts:
Der Beworbene könne Unterlassung der Versendung der ersten E-Mail verlangen.Erste E-Mail: Zwar sei der Beworbene kein Mitbewerber des werbenden Unternehmens. Ein Unterlassungsanspruch stehe ihm aber wegen eines unmittelbaren Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Die erste E-Mail sei Werbung; das werbende Unternehmen habe eine Einwilligung in deren Erhalt lediglich behauptet, aber nicht dokumentiert.
Zweite E-Mail: Die zweite E-Mail sei dagegen nicht zu beanstanden. Ein Mitarbeiter des Beworbenen habe den in der E-Mail enthaltenen Link unstreitig geklickt und somit eine Einwilligung erklärt.