Unzulässiges Filmzitat bei YouTube
Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2014
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2014
Ein Zitat ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Die Zitierfreiheit gestattet es daher nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.
OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013 - 6 U 114/13 (rkr.)
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 6.6.2013 - 1 O 55/13
UrhG § 51
Filmausschnitt: Die Einblendung der Ausschnitte sei nicht durch ein Zitatrecht entsprechend § 51 UrhG gedeckt. Die Zitierfreiheit gestatte es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Vielmehr müsse der Zitierende das Werk als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen gebrauchen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 20.12.2007 – I ZR 42/05 – TV-Total, CR 2008, 507). Vorliegend lasse sich nur den „Ansatz eines Gedankens ausmachen”, der durch die Sequenz belegt werden solle. Die Moderatorin äußere lediglich pauschale Kritik; es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gezeigten Szene, so dass nicht von einem legitimen Zitat gesprochen werden könne.
Foto: Auch das Einblenden des Fotos sei nicht vom Zitatrecht gedeckt. Ein Zitat setze voraus, dass das zitierte Werk mit dem Willen des Urhebers erschienen oder veröffentlicht worden sei. Dies sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013 - 6 U 114/13 (rkr.)
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 6.6.2013 - 1 O 55/13
UrhG § 51
Das Problem:
In einer auf einem YouTube-Kanal ausgestrahlten Show wurden Ausschnitte eines Dokumentarfilms sowie ein Foto des Filmemachers gezeigt. Die Moderatorin der Show äußerte – nach einer kurzen Einleitung und dem Abspielen der Sequenz – im Hinblick auf den gezeigten Ausschnitt lediglich einige pauschal kritische Worte.Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG wies die Berufung der Anbieter der Show gegen das Urteil des LG Köln, das die Verwendung der Filmausschnitte untersagt hatte, zurück.Filmausschnitt: Die Einblendung der Ausschnitte sei nicht durch ein Zitatrecht entsprechend § 51 UrhG gedeckt. Die Zitierfreiheit gestatte es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Vielmehr müsse der Zitierende das Werk als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen gebrauchen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 20.12.2007 – I ZR 42/05 – TV-Total, CR 2008, 507). Vorliegend lasse sich nur den „Ansatz eines Gedankens ausmachen”, der durch die Sequenz belegt werden solle. Die Moderatorin äußere lediglich pauschale Kritik; es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gezeigten Szene, so dass nicht von einem legitimen Zitat gesprochen werden könne.
Foto: Auch das Einblenden des Fotos sei nicht vom Zitatrecht gedeckt. Ein Zitat setze voraus, dass das zitierte Werk mit dem Willen des Urhebers erschienen oder veröffentlicht worden sei. Dies sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.