Unzulässiges Hochbieten bei eBay
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2014
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2014
Bei eBay nur zum Schein abgegebene Gebote sind unwirksam. Hierbei ist es unerheblich, ob die Gebote durch den Anbieter selbst oder durch einen mit ihm zusammenwirkenden Dritten abgegeben wurden. Die unwirksamen Gebote führen zu einem Erfüllungsanspruch des vermeintlich unterlegenen Bieters, der bei Nichterfüllung Schadensersatz verlangen kann.
OLG Frankfurt, Urt. v. 27.6.2014 - 12 U 51/13 (rkr.)
BGB §§ 117, 145, 280, 281
Nachweis: Es sei von der Sachverhaltsdarstellung des unterlegenen Bieters auszugehen, der aufgrund des Umstands, dass der in der streitbefangenen Auktion Höchstbietende bereits bei drei vorangegangenen Auktionen Höchstbietender war, habe nachweisen können, dass es hier nur ein Scheingebot gegeben habe; andernfalls hätte der in der Auktion angebotenen Pkw bereits übereignet worden sein müssen.
Schadenshöhe: Zur Berechnung der Schadenshöhe sei die Rechtsprechung des BGH zur Reihenfolge der Gebotsabgabe bei eBay (BGH, Urt. v. 8.6.2011 – VIII ZR 305/10, CR 2011, 608 = ITRB 2011, 199) heranzuziehen. Die vom Höchstbietenden abgebebenen Gebote seien insgesamt unwirksam, so dass es nicht auf das Maximalgebot des unterlegenen Bieters ankomme, sondern lediglich auf das erreichte Höchstgebot unter Berücksichtigung des übrigen Bieterverhaltens. Da sich das Maximalgebot auf 8.008 € belaufen habe, der nächste Bieter aber nur 2.570 € geboten hatte, sei hier das Höchstgebot von 2.580 € heranzuziehen, welches sich aus dem nächstliegenden Erhöhungsschritt durch die automatische Gebotsabgabe bei eBay ergebe. Dieses Höchstgebot sei dann vom behaupteten Wert des Kaufgegenstands abzuziehen, so dass sich der Schadensersatzbetrag auf diesem Wege berechne.
OLG Frankfurt, Urt. v. 27.6.2014 - 12 U 51/13 (rkr.)
BGB §§ 117, 145, 280, 281
Das Problem
Das sog. Shill Bidding stellt auf der Internetauktionsplattform eBay ein großes Problem dar. Obwohl es nach den Regeln der Plattform verboten ist, auf eigene Angebote zu bieten oder bieten zu lassen, wird dies dennoch regelmäßig genutzt, um die Angebotspreise in die Höhe zu treiben.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt hat die auf diesem Weg abgegebenen Gebote als unwirksam nach § 117 BGB angesehen und dem unterlegenen Bieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung zugesprochen.Nachweis: Es sei von der Sachverhaltsdarstellung des unterlegenen Bieters auszugehen, der aufgrund des Umstands, dass der in der streitbefangenen Auktion Höchstbietende bereits bei drei vorangegangenen Auktionen Höchstbietender war, habe nachweisen können, dass es hier nur ein Scheingebot gegeben habe; andernfalls hätte der in der Auktion angebotenen Pkw bereits übereignet worden sein müssen.
Schadenshöhe: Zur Berechnung der Schadenshöhe sei die Rechtsprechung des BGH zur Reihenfolge der Gebotsabgabe bei eBay (BGH, Urt. v. 8.6.2011 – VIII ZR 305/10, CR 2011, 608 = ITRB 2011, 199) heranzuziehen. Die vom Höchstbietenden abgebebenen Gebote seien insgesamt unwirksam, so dass es nicht auf das Maximalgebot des unterlegenen Bieters ankomme, sondern lediglich auf das erreichte Höchstgebot unter Berücksichtigung des übrigen Bieterverhaltens. Da sich das Maximalgebot auf 8.008 € belaufen habe, der nächste Bieter aber nur 2.570 € geboten hatte, sei hier das Höchstgebot von 2.580 € heranzuziehen, welches sich aus dem nächstliegenden Erhöhungsschritt durch die automatische Gebotsabgabe bei eBay ergebe. Dieses Höchstgebot sei dann vom behaupteten Wert des Kaufgegenstands abzuziehen, so dass sich der Schadensersatzbetrag auf diesem Wege berechne.