Unzulässigkeit einer Detektiv-Überwachung zur Aufdeckung einer Wettbewerbsverletzung
Autor: RA FA IT-Recht Peter Kaumanns,LL.M., Terhaag & Partner, Düsseldorf,www.aufrecht.de
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2016
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2016
Der Einsatz eines Detektivs zur Überwachung eines Arbeitnehmers wegen des konkreten Verdachts einer arbeitsrechtlichen Vertragspflichtverletzung muss die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG erfüllen. Stellt die verfolgte Vertragspflichtverletzung keine Straftat dar, ist der Einsatz eines Detektivs datenschutzrechtlich nicht zulässig und unterliegen die gewonnenen Beweise im Prozess einem Verwertungsverbot.
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.7.2016 - 4 Sa 61/15
Vorinstanz: ArbG Heilbronn - 8 Ca 28/15
BGB § 626; BDSG § 32 Abs. 1
Die Arbeitgeberin verdächtigte den Arbeitnehmer, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen und daher unberechtigt Entgeltfortzahlung erhalten zu haben. Außerdem vermutete sie wettbewerbswidrige Konkurrenztätigkeiten für das Unternehmen seiner Söhne, welches im selben Fachgebiet Leistungen anbot. Sie beauftragte deshalb einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers. Dieser entdeckte das Auto des Arbeitnehmers auf dem Gelände der Firma der Söhne und beobachtete, wie der Arbeitnehmer am Montagetisch im Unternehmen der Söhne Arbeiten verrichtete.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt außerordentlich, hilfsweise ordentlich und verlangte u.a. Ersatz der Detektivkosten.
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.7.2016 - 4 Sa 61/15
Vorinstanz: ArbG Heilbronn - 8 Ca 28/15
BGB § 626; BDSG § 32 Abs. 1
Das Problem
Der klagende Arbeitnehmer war seit 37 Jahren für die beklagte Arbeitgeberin tätig. Seit Mitte Januar 2015 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben, erhielt zuerst Entgeltfortzahlung und anschließend Krankengeld.Die Arbeitgeberin verdächtigte den Arbeitnehmer, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen und daher unberechtigt Entgeltfortzahlung erhalten zu haben. Außerdem vermutete sie wettbewerbswidrige Konkurrenztätigkeiten für das Unternehmen seiner Söhne, welches im selben Fachgebiet Leistungen anbot. Sie beauftragte deshalb einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers. Dieser entdeckte das Auto des Arbeitnehmers auf dem Gelände der Firma der Söhne und beobachtete, wie der Arbeitnehmer am Montagetisch im Unternehmen der Söhne Arbeiten verrichtete.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt außerordentlich, hilfsweise ordentlich und verlangte u.a. Ersatz der Detektivkosten.