Unzulässigkeit einer Detektiv-Überwachung zur Aufdeckung einer Wettbewerbsverletzung

Autor: RA FA IT-Recht Peter Kaumanns,LL.M., Terhaag & Partner, Düsseldorf,www.aufrecht.de
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2016
Der Einsatz eines Detektivs zur Überwachung eines Arbeitnehmers wegen des konkreten Verdachts einer arbeitsrechtlichen Vertragspflichtverletzung muss die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG erfüllen. Stellt die verfolgte Vertragspflichtverletzung keine Straftat dar, ist der Einsatz eines Detektivs datenschutzrechtlich nicht zulässig und unterliegen die gewonnenen Beweise im Prozess einem Verwertungsverbot.

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.7.2016 - 4 Sa 61/15

Vorinstanz: ArbG Heilbronn - 8 Ca 28/15

BGB § 626; BDSG § 32 Abs. 1

Das Problem

Der klagende Arbeitnehmer war seit 37 Jahren für die beklagte Arbeitgeberin tätig. Seit Mitte Januar 2015 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben, erhielt zuerst Entgeltfortzahlung und anschließend Krankengeld.

Die Arbeitgeberin verdächtigte den Arbeitnehmer, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschlichen und daher unberechtigt Entgeltfortzahlung erhalten zu haben. Außerdem vermutete sie wettbewerbswidrige Konkurrenztätigkeiten für das Unternehmen seiner Söhne, welches im selben Fachgebiet Leistungen anbot. Sie beauftragte deshalb einen Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers. Dieser entdeckte das Auto des Arbeitnehmers auf dem Gelände der Firma der Söhne und beobachtete, wie der Arbeitnehmer am Montagetisch im Unternehmen der Söhne Arbeiten verrichtete.

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt außerordentlich, hilfsweise ordentlich und verlangte u.a. Ersatz der Detektivkosten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG weist die Klage ab. Das Gericht sieht in der Beobachtung durch den Detektiv einen rechtswidrigen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre des Arbeitnehmers. Zulässig wäre der Einsatz des Detektivs nur gewesen, wenn der Verdacht einer Straftat bestanden hätte, § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Zum Zeitpunkt der Überwachung habe der Arbeitnehmer allerdings keinen Arbeitslohn mehr bezogen, sondern nur noch Krankengeld von seiner Krankenkasse erhalten. Ein Betrug gegenüber der Arbeitgeberin liege somit nicht vor und ein eventueller Betrug gegenüber der Krankenkasse könne nicht die Überwachung durch die Arbeitgeberin rechtfertigen. Selbst eine vorsätzliche Wettbewerbsverletzung rechtfertige den Detektiveinsatz nicht, da es sich dabei zwar um eine schwere Vertragsverletzung, in der Regel aber nicht um eine Straftat handele.


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