Unzureichende bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung

Autor: RA Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2014
Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf der Website des Anbieters reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung nicht aus.

BGH, Urt. v. 15.5.2014 - III ZR 368/13

Vorinstanz: LG Karlsruhe, Urt. v. 26.7.2013
Vorinstanz: AG Ettlingen

BGB §§ 242, 309 Nr. 12b, 312d Abs. 1 a.F., 355 a.F.

Das Problem:

Eine Kundin buchte über eine Internetseite ein Seminar. Der Anmeldebestätigung der Anbieterin war die Widerrufsbelehrung nicht beigefügt. Allerdings konnte der Buchungsvorgang nur nach Anklicken einer Checkbox mit dem Text

Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?

abgeschlossen werden. Erst einige Monate später sagte die Kundin ihre Teilnahme am Seminar ab. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und das Bestehen des Widerrufsrechts.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision als unbegründet zurück.

Fristgerechter Widerruf: Die Kundin habe ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe der §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB fristgerecht widerrufen. Die in § 355 Abs. 2 BGB bestimmte Widerrufsfrist beginne gem. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erst, wenn dem Kunden eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt werde. Nachdem die Widerrufsbelehrung der Kundin nicht formgerecht erfolgt sei, habe die Widerrufsfrist bis zur Erklärung des Widerrufs nicht zu laufen begonnen.

Keine formgerechte Mitteilung: Aus dem Erfordernis der „Mitteilung” der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher „in Textform” und der Betrachtung der korrespondierenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergebe sich, dass die erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer gegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssten. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Website des Anbieters reiche nicht aus, da die Belehrung so nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelange. Erforderlich sei, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E-Mail erhalte, auf seinem Computer abspeichere oder selbst ausdrucke. Die Anbieterin habe indes nicht beweisen können, dass die Kundin den Text tatsächlich abgespeichert bzw. ausgedruckt habe.

Unwirksame Checkbox-Bestätigung: Auch die den Kunden während des Buchungsvorgangs abverlangte Bestätigung komme insoweit nicht zum Tragen, da sie der AGB-Kontrolle nicht standhalte. Die vorformulierte Bestätigung führe zu einer Beweislastumkehr und sei daher gem. § 309 Nr. 12b) BGB unwirksam. Denn nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB trage eigentlich der Unternehmer die Beweislast für die formgerechte Widerrufsbelehrung. Zudem weiche diese Ausgestaltung der Buchung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil der Verbraucher ab. So obliege es der Anbieterin, die Widerrufsbelehrung so zu erteilen, dass sie dem Verbraucher ohne dessen Zutun zugehe (s. zur Checkbox auch Schirmbacher/Creutz, ITRB 2014, 44, m.w.N., v.a. Fn. 15).

Kein treuwidriges Verhalten: Dass die Kundin den Zugang der Belehrung durch das Anklicken der Checkbox aktiv bestätigt habe, wirke sich nicht aus. Die Unwirksamkeitsfolge der Klausel sei insoweit umfassend. Ansonsten würde die Bestätigung ungeachtet ihrer Unwirksamkeit über Umwege doch dazu führen, dass sich der Verbraucher nicht auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung berufen könne.


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