Unzureichende Platzierung der Widerrufsbelehrung in AGB
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2016
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2016
Die Einbindung der Widerrufsbelehrung in die AGB eines Onlineshops reicht nicht aus, um den Verbraucher ausreichend zu informieren, wenn der diesbezügliche Link lediglich mit „AGB” bezeichnet ist und sich kein gesonderter Hinweis auf das Widerrufsrecht findet.
LG Berlin, Urt. v. 20.10.2015 - 103 O 80/15
BGB § 312d Abs. 1; EGBGB Art. 246a §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1
Das LG Berlin musste entscheiden, ob die Platzierung der Widerrufsbelehrung ausschließlich in den AGB eines Onlineanbieters ausreicht, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
Einbettung: Die gesetzlichen Vorschriften forderten eine Information über das Widerrufsrecht in klarer und verständlicher Weise. Der Verbraucher müsse dem Medium entsprechend ohne weiteres erkennen können, dass und wo die Widerrufsbelehrung verfügbar sei. Es genüge nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht wisse, mit etwas Phantasie in der Lage sei, die Widerrufsbelehrung zu finden. Diese habe vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zustehe.
Verlinkung: Hinzu komme, dass die Bezeichnung der AGB-Verlinkung nicht darauf schließen lasse, dass sich dort die Widerrufsbelehrung befinde. Die Verlinkung sei allein mit dem Wort „AGB” und nicht zusätzlich mit „Widerrufsbelehrung” erfolgt. Dies reiche nicht aus, um den Verbraucher auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Dieser könne sich gerade nicht denken, dass in den AGB eine Widerrufsbelehrung enthalten sei. Hieran ändere es auch nichts, dass den AGB durch Setzen eines Häkchens zugestimmt werden müsse. Denn die Mehrzahl der Internetnutzer klicke ein solches Kästchen an, ohne tatsächlich die dahinterstehenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen.
LG Berlin, Urt. v. 20.10.2015 - 103 O 80/15
BGB § 312d Abs. 1; EGBGB Art. 246a §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1
Das Problem
Durch die Umsetzung der VRRL wurden die Vorschriften über die Informationspflichten im Fernabsatz erneut und zum Teil grundlegend reformiert. Das Gesetz geht nun in § 312d BGB davon aus, dass ein Verbraucher umfassend zu informieren ist. Zu den Pflichtinformationen zählen auch Informationen über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht.Das LG Berlin musste entscheiden, ob die Platzierung der Widerrufsbelehrung ausschließlich in den AGB eines Onlineanbieters ausreicht, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
Die Entscheidung des Gerichts
Dies erfülle die gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Einbettung der Widerrufsbelehrung in die AGB sei zu unauffällig gewesen. Außerdem sei die Verlinkung ausschließlich mit dem Wort „AGB” bezeichnet gewesen, so dass nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass sich dort die Widerrufsbelehrung befinde.Einbettung: Die gesetzlichen Vorschriften forderten eine Information über das Widerrufsrecht in klarer und verständlicher Weise. Der Verbraucher müsse dem Medium entsprechend ohne weiteres erkennen können, dass und wo die Widerrufsbelehrung verfügbar sei. Es genüge nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht wisse, mit etwas Phantasie in der Lage sei, die Widerrufsbelehrung zu finden. Diese habe vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zustehe.
Verlinkung: Hinzu komme, dass die Bezeichnung der AGB-Verlinkung nicht darauf schließen lasse, dass sich dort die Widerrufsbelehrung befinde. Die Verlinkung sei allein mit dem Wort „AGB” und nicht zusätzlich mit „Widerrufsbelehrung” erfolgt. Dies reiche nicht aus, um den Verbraucher auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Dieser könne sich gerade nicht denken, dass in den AGB eine Widerrufsbelehrung enthalten sei. Hieran ändere es auch nichts, dass den AGB durch Setzen eines Häkchens zugestimmt werden müsse. Denn die Mehrzahl der Internetnutzer klicke ein solches Kästchen an, ohne tatsächlich die dahinterstehenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen.