Urheberrechtlicher Schutz eines Untertitels

Autor: RA Daniel Elgert, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für IT-Recht, LEXEA Rechtsanwälte – www.lexea.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 08/2016
Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat” ist urheberrechtlich nicht geschützt. Es fehlt ihm mangels besonderer sprachlicher Gestaltung an der erforderlichen Schöpfungshöhe.

OLG Köln, Urt. v. 8.4.2016 - 6 U 120/15

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 11.6.2015 - 31 O 498/14

UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 97

Das Problem

Ein Verlag nimmt die Betreiberin einer Internetseite auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Betreiberin der Internetseite hatte beim Kurznachrichtendienst Twitter zur Bewerbung ihres Angebotes im Bereich der Bauwerkserhaltung und Instandsetzung den Tweet „Wenn das Haus nasse Füße hat” veröffentlicht.

Im klagenden Verlag erscheint ein Buch mit dem Titel „Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung – Wenn das Haus nasse Füße hat”.

Nachdem der Verlag seine Ansprüche in der ersten Instanz noch vorrangig aus ihrem Titelschutzrecht und untergeordnet aus Urheberrecht geltend gemacht hat, verfolgt er in der Berufungsinstanz nur seine urheberrechtlichen Ansprüche weiter.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln weist die Klage ebenso wie das LG Köln ab.

Es fehle an der erforderlichen Schöpfungshöhe, um dem Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat” eine Schutzfähigkeit als Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 UrhG zuzusprechen. Nach Ansicht des Gerichts seien bei längeren Texten die Gestaltungsmöglichkeiten größer, so dass hier auch eher eine eigenschöpferische Prägung erkannt werden könne. Umso höhere Anforderungen seien bei kurzen Texten an die Originalität zu stellen, um eine eigenschöpferische Prägung anzunehmen. So werde auch die Freihaltung einfacher Redewendungen alltäglicher Sprache für den Allgemeingebrauch gewährleistet.

Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat” weise keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei eine einfache Konstruktion, die auch in der Alltagssprache möglich sei. Er vermittle auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt.

Als Untertitel eines Buches möge der Slogan zwar über eine gewisse Originalität verfügen, sei aber im Kern eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die sich auf den Inhalt des Werkes bezögen, könnten grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.

Es komme auch nicht auf den Prozess der Schöpfung des Ausdrucks, sondern auf dessen Ergebnis an und dieses sei nicht als ausreichend individuelle Leistung zu werten.

Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen.


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