Verantwortlichkeit von physischen Marktplatzbetreibern für Markenrechtsverletzungen

Autor: RA. Dr. Hauke Hansen, Fachanwalt für IT- sowie Urheber- und Medienrecht, FPS Part. mbB, Hamburg, und Frau Eva Issa, Rechtsreferendarin am OLG Frankfurt
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 09/2016
Betreiber physischer Marktplätze haften für begangene Markenrechtsverstöße auf Beseitigung und Unterlassung.

EuGH, Urt. v. 7.7.2016 - Rs. C-494/15

RL 2004/48/EG Art. 11 Satz 3

Das Problem

Dem Rechtsstreit liegt eine Klage diverser Hersteller von Markenerzeugnissen (Tommy Hilfiger, Lacoste, Burberry, Rado Uhren) gegen die tschechische Marktplatzbetreiberin Delta Center zugrunde. Auf untervermieteten Verkaufsflächen des Markplatzes „Pražská tržnice” (Prager Markthallen) wurden gefälschte Markenerzeugnisse vertrieben. Die Markenrechtsinhaber verfolgten mit der Klage das Ziel, die Delta Center als Betreiberin des Marktplatzes für von Händlern begangene Markenrechtsverstöße in Anspruch zu nehmen. Der oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik legte das Verfahren dem EuGH mit der Frage vor, ob es Betreibern physischer Marktplätze auferlegt werden könne, die von Händlern auf dem Marktplatz begangenen Markenrechtsverstöße abzustellen und Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen. Konkret wurde erfragt, ob Betreiber physischer Marktplätze „Mittelspersonen” i.S.d. Art. 11 Satz 3 der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement-RL) sind. Unter Bezugnahme auf das Urteil im Rechtsstreit L‘Oréal gegen eBay (EuGH, Urt. v. 12.7.2011 – Rs. C-324/09, IPRB 2011, 195), fragte das vorlegende Gericht ferner, ob an Betreiber physischer Markplätze identische Anforderungen zu stellen seien wie an Betreiber von Online-Marktplätzen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH beantwortete die Vorlagefragen im Sinne der Markenrechtsinhaber und bejahte die Verantwortlichkeit der Betreiber physischer Marktplätze.

Der Anwendungsbereich der zugrunde liegenden Enforcement-RL sei nicht auf den elektronischen Handel beschränkt. Demgemäß sei der Betreiber eines realen Marktplatzes ebenfalls als „Mittelsperson” zu sehen, da er Dritten durch die Vermietung von Standflächen auf einem Marktplatz die Möglichkeit biete, Markenrechtsverstöße zu begehen.

Die Voraussetzungen für gerichtliche Anordnungen gegenüber Betreibern physischer Marktplätze seien identisch mit denjenigen, die der EuGH in seiner L‘Oréal-Entscheidung zuvor aufgestellt hat. Marktplatzbetreiber müssten nicht nur für die Beendigung der von den Händlern hervorgerufenen Rechtsverletzungen sorgen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen stünden allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Schranken für den rechtmäßigen Handel sicherstellten. Die Maßnahmen müssen also einerseits wirksam und abschreckend, anderseits aber auch gerecht und verhältnismäßig sein. Insbesondere sei eine generelle und ständige Überwachung der Händler nicht zumutbar.


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