Verbreitung herabwürdigender Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann

Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Elmar Schuhmacher, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht LLS Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2016
Für den Fall der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann, kann das Grundrecht der Meinungsäußerung einem generellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen. Unter bestimmten Umständen kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten, so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben.

BVerfG, Beschl. v. 28.7.2016 - 1 BvR 3388/14

Vorinstanz: Hans. OLG, Urt. v. 11.11.2014 - 7 U 76/11
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 15.7.2011 - 324 O 274/07

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 823, 1004 Abs. 1; StGB §§ 186, 193

Das Problem

Ein Doping-Experte überlässt einem Journalisten der Zeitung „Die Welt” einen Schriftsatz aus einem Rechtsstreit, den der Experte mit einem Leichtathletiktrainer der früheren DDR führt. Dort war durch ihn die Behauptung aufgestellt worden, dass der Trainer einer bekannten Sportlerin im Alter von 13 Jahren ein Dopingmittel verabreicht habe. Diese Aussage enthält auch ein sodann erscheinender Artikel der Zeitung. Die Sportlerin nimmt daraufhin den Experten auf Unterlassung dieser Behauptung in Anspruch. Das LG gibt der Unterlassungsklage nach Beweisaufnahme mit der Begründung statt, der entsprechend § 186 StGB beweisbelastete Experte habe den Beweis für die Wahrheit seiner Behauptung nicht erbringen können, so dass seine Tatsachenbehauptung prozessual als unwahr zu gelten habe. Im Rahmen der gebotenen Abwägung überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Sportlerin die Meinungsfreiheit des Experten, da an der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen kein überwiegendes Interesse bestehe. Das OLG bestätigt die Entscheidung des LG und fügt hinzu, dass die Behauptung des Experten auch nicht von der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB gedeckt sei. Die Verbreitung an einen Journalisten gehe deutlich über den Bereich des vorangegangenen Gerichtsverfahrens hinaus. Auch das sog. „Laienprivileg” sei nicht zugunsten des Experten einschlägig, weil dieser selbst journalistisch tätig geworden sei. Dagegen wendet sich der Experte im Wege der Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BVerfG stellt fest, dass der Experte durch die Verurteilung in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt sei, hebt die Entscheidungen auf und verweist die Sache an das LG zurück.

Abwägungsentscheidung: Im Fall von Tatsachenbehauptungen, die weder erweislich wahr noch erwiesenermaßen unwahr sind, sei eine Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit gehe, könne auch eine möglicherweise unwahre Behauptung solange nicht untersagt werden, wie zuvor hinreichend sorgfältig deren Wahrheitsgehalt recherchiert worden sei.

„Prozessual unwahr”: Verfassungsrechtlich unbedenklich sei zwar die Übertragung der Beweisregel des § 186 StGB über § 823 Abs. 2 BGB in das zivilrechtliche Äußerungsrecht, nicht tragfähig sei hingegen die Auffassung der Gerichte, dass die streitbefangene Behauptung wegen ihrer Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr” zu gelten habe und bereits aus diesem Grunde das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiege. Zwar würden die Gerichte zu Recht herausstellen, dass es für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund gäbe, weshalb die Meinungsfreiheit bei der Äußerung bewusst unwahrer oder erwiesenermaßen falscher Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktrete. Die Feststellungen des LG ergeben aber nicht, dass der Beschwerdeführer eine falsche Tatsache verbreitet hätte, sondern nur, dass er die Wahrheit seiner Behauptung nicht beweisen konnte (sog. non liquet).

Kein genereller Vorrang: Für den Fall der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden könne, könne das Grundrecht der Meinungsfreiheit einem generellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen. Der Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes sei mittels der Prüfung herzustellen, ob die Äußerung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt sei. Hiernach könne unter bestimmten Umständen auch eine möglicherweise unwahre Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten, so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben. Dabei dürften im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen an die Wahrheitspflicht gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen.

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht: Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht sei. Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher seien die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Der Umfang der Sorgfaltspflichten richte sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und sei für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen. Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren könne die Wahrheitspflicht zudem über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Werde offenbar, dass sich die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung nicht erweisen lässt, sei es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden.


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