Vereinfachtes Verfahren: Zulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren

Autor: RiOLG Dr. Regina Bömelburg, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2013
Der Einwand des Unterhaltspflichtigen, mit dem Kind in einem Haushalt zusammenzuleben, betrifft die Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 FamFG und kann bis zur Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses geltend gemacht werden.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.8.2012 - 6 WF 359/12

Vorinstanz: AG Saarbrücken, Entsch. v. 16.5.2012 - 40 FH 17/12 VU

FamFG §§ 249 Abs. 1, 252 Abs. 1, 256 S. 1

Das Problem:

Das AG hat den Antragsgegner auf den Antrag des Landes vom 22.3.2012 mit Beschluss vom 16.5.2012 im vereinfachten Verfahren verpflichtet, für das am 24.3.2006 geborene Kind vom 1.4.2011 bis 31.5.2012 insgesamt 1.644 € und ab 1.6.2012 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes monatlich 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzgl. des vollen Kindergeldes von derzeit 184 € zu zahlen. Der Antragsgegner, der sich im Festsetzungsverfahren vor dem AG trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Antrags mit Hinweisblatt und Einwendungsvordruck nicht geäußert hatte, hat mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses mit der Begründung beantragt, er habe trotz seiner anderweitigen Meldeadresse seit der Geburt des Kindes mit diesem und der Kindesmutter in deren Haushalt zusammengelebt und auf diese Weise für den Unterhalt des Kindes gesorgt. Seit er Anfang März aus der Wohnung geworfen worden sei, zahle er den Unterhalt weiter.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil der Antragsgegner weder in der Beschwerde noch auf Nachfrage substantiiert vorgetragen hatte, wann genau er in dem streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Kind zusammengelebt haben wollte.


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