Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Autor: RA FAArbR Dr. Norbert Windeln, LL.M., avocado rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2011
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2011
Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so folgt aus der geänderten Rechtsprechung des BAG zum Urlaubsabgeltungsanspruch, dass dieser vererbbar ist.
LAG Hamm, Urt. v. 22.4.2010 - 16 Sa 1502/09
Vorinstanz: ArbG Bocholt - 2 Ca 1497/09
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 1922
Mit Urteil vom 24.3.2009 habe das BAG jedoch, der Schultz-Hoff-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 20.1.2009 – Rs. C-350/06, NZA 2009, 135, ArbRB 2009, 30 [Kotthaus]) folgend, seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch bei langdauernder Krankheit aufgegeben (BAG, Urt. v. 24.3.2009 – 9 AZR 983/07, MDR 2009, 811 = NZA 2009, 538, ArbRB 2009, 159 [Lunk]). Für die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs komme es nun nicht mehr auf die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs an. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei vielmehr als ein reiner Geldleistungsanspruch ohne strikte Zweckbindung anzusehen. Als solcher sei er auch vererbbar.
Die weitere Besonderheit, dass der verstorbene Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes den Geldleistungsanspruch nicht besessen habe, schade nicht, denn es sei grds. anerkannt, dass auch noch nicht fertige, im Werden begriffene Ansprüche vererbbar seien. Ausgeschlossen sei dies lediglich für höchstpersönliche Ansprüche. Um einen solchen handele es sich beim Urlaubsabgeltungsanspruch nach der geänderten Rechtsprechung des BAG jedoch nicht mehr.
LAG Hamm, Urt. v. 22.4.2010 - 16 Sa 1502/09
Vorinstanz: ArbG Bocholt - 2 Ca 1497/09
BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 1922
Das Problem:
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Die letzten beiden Jahre und bis zu seinem Tod war er arbeitsunfähig. Die Klägerin begehrt als Erbin ihres Ehemannes von der Beklagten die Abgeltung des Urlaubs für diese beiden Jahre.Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht ändert die Entscheidung der Vorinstanz ab und gibt der Klage statt. Zwar entspreche es der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BAG, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs voraussetze. Da diese bei einem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr gegeben sei, scheide nach dieser Rechtsprechung eine Vererbbarkeit aus (vgl. BAG, Urt. v. 23.6.1992 – 9 AZR 111/91, DB 1992, 2404).Mit Urteil vom 24.3.2009 habe das BAG jedoch, der Schultz-Hoff-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 20.1.2009 – Rs. C-350/06, NZA 2009, 135, ArbRB 2009, 30 [Kotthaus]) folgend, seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch bei langdauernder Krankheit aufgegeben (BAG, Urt. v. 24.3.2009 – 9 AZR 983/07, MDR 2009, 811 = NZA 2009, 538, ArbRB 2009, 159 [Lunk]). Für die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs komme es nun nicht mehr auf die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs an. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei vielmehr als ein reiner Geldleistungsanspruch ohne strikte Zweckbindung anzusehen. Als solcher sei er auch vererbbar.
Die weitere Besonderheit, dass der verstorbene Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes den Geldleistungsanspruch nicht besessen habe, schade nicht, denn es sei grds. anerkannt, dass auch noch nicht fertige, im Werden begriffene Ansprüche vererbbar seien. Ausgeschlossen sei dies lediglich für höchstpersönliche Ansprüche. Um einen solchen handele es sich beim Urlaubsabgeltungsanspruch nach der geänderten Rechtsprechung des BAG jedoch nicht mehr.