„Verfall” einer Einwilligung

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Carsten Intveen, HÖCKER Rechtsanwälte, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2012
Eine einmal erteilte Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails verliert mit Ablauf eines längeren Zeitraums ihre Aktualität und kann den Versand werbender E-Mails dann nicht mehr rechtfertigen.

LG München I, Urt. v. 8.4.2010 - 17 HK O 138/10 (rkr.)

UWG § 7

Das Problem:

Der Versender einer Werbe-E-Mail beruft sich im Hinblick auf deren Rechtsmäßigkeit auf eine gut neunzehn Monate zuvor erteilte (streitige) Einwilligung des Empfängers.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Werbe-E-Mail stelle eine unzumutbare Belästigung dar. Eine Einwilligung rechtfertige den Versand einer Werbe-E-Mail eineinhalb Jahre später nicht mehr. Es sei anerkannt, dass eine einmal erteilte Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails mit Ablauf eines längeren Zeitraums ihre Aktualität verliere. Selbst wenn im Mai 2008 eine Einwilligung erteilt worden sein sollte, hätte diese jedenfalls für eine am 16.12.2009 verschickte E-Mail keine Bedeutung mehr. Unbestritten sei, dass es sich bei der E-Mail vom 16.12.2009 um die erste versandte Werbe-E-Mail handelte. Damit liege zwischen der Einwilligung und der Versendung der E-Mail ein Zeitraum von etwas mehr als eineinhalb Jahren. Die Einwilligung habe ihre Aktualität verloren und konnte die Versendung der Werbe-E-Mail vom 16.12.2009 in keinem Fall rechtfertigen.


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