Verfall von Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit
Autor: RA FAArbR Dr. Norbert Windeln, LL.M., avocado rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2012
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2012
Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter.
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.12.2011 - 10 Sa 19/11
Vorinstanz: ArbG Lörrach - 4 Ca 434/10
BUrlG § 7 Abs. 3
Grundsätzlich ordne § 7 Abs. 3 BUrlG an, dass Urlaubsansprüche, die nicht bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden, verfallen. Als Folge der „Schulz-Hoff”-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 20.1.2009 – Rs. C-350/06, ArbRB 2009, 30 [Kotthaus], ArbRB online) habe das BAG § 7 Abs. 3 BUrlG jedoch in richtlinienkonformer Rechtsfortbildung dahingehend teleologisch reduziert, dass Urlaubsansprüche dann nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des gesetzlichen Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt sei und deshalb den Urlaub nicht habe nehmen können (grundlegend BAG, Urt. v. 24.3.2009 – 9 AZR 983/07, MDR 2009, 811 = ArbRB 2009, 159 [Lunk], ArbRB online).
Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung verlange aber kein unbeschränktes Ansammeln von Urlaubsansprüchen. So habe der EuGH in seiner neuen „Schulte”-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 22.11.2011 – Rs. C-214/10, ArbRB 2011, 359 [Grimm], ArbRB online) seine bisherige Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG einer einzelstaatlichen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehe, die die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränke, dass ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorgesehen werde, nach dessen Ablauf der Urlaubsanspruch – ungeachtet der Arbeitsunfähigkeit – erlösche.
Diese konkretisierte Rechtsprechung des EuGH sei bei der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung zu § 7 Abs. 3 BUrlG zu beachten. Diese Vorschrift sei nunmehr (nur noch) dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Urlaubsansprüche, die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnten, zwar nicht schon am 31.3. des Folgejahres, wohl aber nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres, d.h. am 31.3. des übernächsten Jahres verfallen.
Vorliegend seien damit der Urlaubsanspruch für 2007 mit dem 31.3.2009 und der Urlaubsanspruch für 2008 mit dem 31.3.2010 verfallen.
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.12.2011 - 10 Sa 19/11
Vorinstanz: ArbG Lörrach - 4 Ca 434/10
BUrlG § 7 Abs. 3
Das Problem:
Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Seit Oktober 2006 und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im November 2010 war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für die Jahre 2007 bis 2009.Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht gesteht dem Kläger lediglich einen Anspruch auf Abgeltung der offenen Urlaubsansprüche aus 2009 zu und betrachtet die Urlaubansprüche aus 2007 und 2008 – anders als die Vorinstanz – als verfallen.Grundsätzlich ordne § 7 Abs. 3 BUrlG an, dass Urlaubsansprüche, die nicht bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden, verfallen. Als Folge der „Schulz-Hoff”-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 20.1.2009 – Rs. C-350/06, ArbRB 2009, 30 [Kotthaus], ArbRB online) habe das BAG § 7 Abs. 3 BUrlG jedoch in richtlinienkonformer Rechtsfortbildung dahingehend teleologisch reduziert, dass Urlaubsansprüche dann nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des gesetzlichen Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt sei und deshalb den Urlaub nicht habe nehmen können (grundlegend BAG, Urt. v. 24.3.2009 – 9 AZR 983/07, MDR 2009, 811 = ArbRB 2009, 159 [Lunk], ArbRB online).
Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung verlange aber kein unbeschränktes Ansammeln von Urlaubsansprüchen. So habe der EuGH in seiner neuen „Schulte”-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 22.11.2011 – Rs. C-214/10, ArbRB 2011, 359 [Grimm], ArbRB online) seine bisherige Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG einer einzelstaatlichen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehe, die die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränke, dass ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorgesehen werde, nach dessen Ablauf der Urlaubsanspruch – ungeachtet der Arbeitsunfähigkeit – erlösche.
Diese konkretisierte Rechtsprechung des EuGH sei bei der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung zu § 7 Abs. 3 BUrlG zu beachten. Diese Vorschrift sei nunmehr (nur noch) dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Urlaubsansprüche, die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnten, zwar nicht schon am 31.3. des Folgejahres, wohl aber nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres, d.h. am 31.3. des übernächsten Jahres verfallen.
Vorliegend seien damit der Urlaubsanspruch für 2007 mit dem 31.3.2009 und der Urlaubsanspruch für 2008 mit dem 31.3.2010 verfallen.