Verfügung über Kontoguthaben nach der Trennung
20.12.2014, Autor: Herr Peter Hasler / Lesedauer ca. 1 Min. (722 mal gelesen)
Wie weit reicht die Kontovollmacht ?
Das gemeinsame Ehegatten - Konto ist die Regel, die mehr als hälftige Verfügung eines Ehegatten nach der Trennung eher die Ausnahme. Trotzdem erliegt mancher Ehegatte nach der Trennung der Versuchung,das gemeinsame Konto abzuräumen. Wer sich zu derlei Verfügungen entschließt, muss vorsichtig sein. Im Zweifel steht jedem Ehegatten beim gemeinsamen Konto die Hälfte des Guthabens zu. Wer mehr als die Hälfte abhebt, muss beweisen, dass sich aus einer Vereinbarung der Ehegatten oder den Gesamtumständen etwas anderes ergibt. Hier kommen zum Beispiel Kontoverfügungen in Betracht, die erforderlich sind, um den Unterhalt der Restfamilie angemessen zu decken. Ausgaben, die aber etwa dem Kauf neuer Hausratsgegenstände dienen, rechtfertigen eine Mehrverfügung nicht ( z.B. OLG Bremen, 4UF 181/14 ).
Das gemeinsame Ehegatten - Konto ist die Regel, die mehr als hälftige Verfügung eines Ehegatten nach der Trennung eher die Ausnahme. Trotzdem erliegt mancher Ehegatte nach der Trennung der Versuchung,das gemeinsame Konto abzuräumen. Wer sich zu derlei Verfügungen entschließt, muss vorsichtig sein. Im Zweifel steht jedem Ehegatten beim gemeinsamen Konto die Hälfte des Guthabens zu. Wer mehr als die Hälfte abhebt, muss beweisen, dass sich aus einer Vereinbarung der Ehegatten oder den Gesamtumständen etwas anderes ergibt. Hier kommen zum Beispiel Kontoverfügungen in Betracht, die erforderlich sind, um den Unterhalt der Restfamilie angemessen zu decken. Ausgaben, die aber etwa dem Kauf neuer Hausratsgegenstände dienen, rechtfertigen eine Mehrverfügung nicht ( z.B. OLG Bremen, 4UF 181/14 ).