Verjährung des Rückgewähranspruchs bei Grundstücksschenkung von Schwiegereltern
Autor: VPräsOLG Reinhardt Wever, Bremen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2015
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2015
Der Anspruch von Schwiegereltern auf Rückgewähr einer dem Schwiegerkind ehebezogen geschenkten Immobilie aus § 313 BGB unterliegt ebenso einer 10-jährigen Verjährungsfrist wie ein statt der Rückgewähr verlangter finanzieller Ausgleichsanspruch.
BGH, Urt. v. 3.12.2014 - XII ZB 181/13
Vorinstanz: OLG Fankfurt, Entsch. v. 14.3.2013 - 6 UF 91/11
BGB §§ 196, 197 a.F., 313, 516
Dieser mögliche Anspruch sei nicht verjährt. Zwar sei dem Beschwerdegericht in seiner Annahme zu folgen, dass der Anspruch kein familienrechtlicher Anspruch i.S.d. bis 31.12.2009 geltenden § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB früherer Fassung sei – was einen Verjährungsbeginn gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erst am 1.1.2010 zur Folge gehabt hätte. Er sei vielmehr ein schuldrechtlicher Anspruch, denn Zuwendungen der Schwiegereltern liege kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde, sondern sie seien als Schenkungen i.S.d. § 516 BGB zu qualifizieren. Da Gegenstand der Zuwendung ein Grundstück sei, richte sich die Verjährung allerdings, anders als vom Beschwerdegericht angenommen, nicht nach § 195 BGB (3-jährige Verjährung), sondern nach § 196 BGB (10-jährige Verjährung). Diese Frist gelte bei Grundstückszuwendungen unabhängig davon, ob der Anspruch aus § 313 BGB auf Rückgewähr des Grundstücks selbst oder auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet sei. Da die danach maßgebende 10-jährige Frist frühestens mit der Trennung der Eheleute im Jahr 2004 zu laufen begonnen habe, sei keine Verjährung eingetreten.
BGH, Urt. v. 3.12.2014 - XII ZB 181/13
Vorinstanz: OLG Fankfurt, Entsch. v. 14.3.2013 - 6 UF 91/11
BGB §§ 196, 197 a.F., 313, 516
Das Problem
Schwiegervater S hat im Jahr 1993 seiner Tochter F und deren Ehemann M das Eigentum an dem ihm gehörenden, auch von F und M bewohnten Hausgrundstück zu je hälftigem Miteigentum unentgeltlich übertragen und sich und seiner Frau ein lebenslanges Wohnrecht im Obergeschoss vorbehalten. 2004 trennen F und M sich; M zieht aus. 2006 wird die Ehe geschieden. Eine Zugewinnausgleichsklage der F wird abgewiesen. M leitet das – noch anhängige – Teilungsversteigerungsverfahren ein. Nachdem S der F im Februar 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen M abgetreten hat, nimmt F den M auf Übertragung dieses Anteils in Anspruch. M beruft sich auf Verjährung. Das OLG hält die Forderung für verjährt (OLG Frankfurt v. 14.3.2013 – 6 UF 91/11, FamRZ 2013, 988).Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH hebt die Entscheidung des OLG auf und verweist die Sache zurück. Nach den bisher getroffenen Feststellungen komme ein – wirksam an F abgetretener – Rückgewähranspruch des S gegen M aus § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung in Betracht, die S dem M um dessen Ehe mit F willen gemacht habe. Angesichts des S und seiner Frau eingeräumten Wohnrechts und der von M betriebenen Teilungsversteigerung sei es denkbar, dass ein dem S zumutbares Ergebnis i.S.d. § 313 I BGB nicht schon durch einen (stets vorrangigen) finanziellen Ausgleich, sondern nur durch Rückgewähr des Grundstücksanteils selbst zu erreichen sei; dabei werde – schon mit Blick auf die zwischen Schenkung und Scheitern der Ehe verstrichene Zeit – eine Rückübertragung allenfalls Zug um Zug gegen eine angemessene Ausgleichszahlung in Betracht kommt.Dieser mögliche Anspruch sei nicht verjährt. Zwar sei dem Beschwerdegericht in seiner Annahme zu folgen, dass der Anspruch kein familienrechtlicher Anspruch i.S.d. bis 31.12.2009 geltenden § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB früherer Fassung sei – was einen Verjährungsbeginn gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erst am 1.1.2010 zur Folge gehabt hätte. Er sei vielmehr ein schuldrechtlicher Anspruch, denn Zuwendungen der Schwiegereltern liege kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde, sondern sie seien als Schenkungen i.S.d. § 516 BGB zu qualifizieren. Da Gegenstand der Zuwendung ein Grundstück sei, richte sich die Verjährung allerdings, anders als vom Beschwerdegericht angenommen, nicht nach § 195 BGB (3-jährige Verjährung), sondern nach § 196 BGB (10-jährige Verjährung). Diese Frist gelte bei Grundstückszuwendungen unabhängig davon, ob der Anspruch aus § 313 BGB auf Rückgewähr des Grundstücks selbst oder auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet sei. Da die danach maßgebende 10-jährige Frist frühestens mit der Trennung der Eheleute im Jahr 2004 zu laufen begonnen habe, sei keine Verjährung eingetreten.