Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Einigungsstelle

Autor: RA FAArbR Dr. Joachim Trebeck, LL.M., Seitz Rechtsanwälte Steuerberater, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2013
In einem Einigungsstellenspruch kann der Arbeitgeber nicht ermächtigt werden, einen Schichtplan ohne Zustimmung des Betriebsrats bis zur endgültigen Entscheidung der Einigungsstelle durchzuführen. Eine entsprechende Regelung könnte allenfalls in einer Betriebsvereinbarung außerhalb der Einigungsstelle vereinbart werden.

BAG, Beschl. v. 9.7.2013 - 1 ABR 19/12

Vorinstanz: LAG Niedersachsen - 9 TaBV 66/11

BetrVG §§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3, Abs. 2, 76 Abs. 2 Satz 1 u. 2

Das Problem:

Der Betriebsrat wendet sich gegen einen Einigungsstellenspruch, der hinsichtlich der Schichtplangestaltung ein an die personelle Mitbestimmung nach §§ 99, 100 BetrVG angelehntes Verfahren vorsieht: Widerspricht der Betriebsrat binnen einer Woche nicht, gilt der Dienstplan als verbindlich. Widerspricht der Betriebsrat, so hat er den konkreten Grund seiner Ablehnung mitzuteilen. Bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle kann der Dienstplan dann vorläufig in Kraft gesetzt werden.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG stellt fest, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist.

Das BAG führt zunächst aus, dass es grds. unterschiedliche Arten von Schichtplänen gibt. Eine Art der Schichtplangestaltung sei die Aufstellung von konkreten Grundregeln, anhand derer der Arbeitgeber die Schichten sowie die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten eigenständig nach Maßgabe abstrakter und verbindlicher Bestimmungen vornehmen könne.

Eine grundlegend andere Art der Betriebsvereinbarung zu Schichtplänen liege hingegen in der Festlegung von inhaltlichen Vorgaben und Verfahrensregelungen, ohne konkrete Vorgaben für den Arbeitgeber. Hier sei der Schichtplan nach Erstellung durch den Arbeitgeber dann noch Gegenstand der Mitbestimmung.

Im Streitfall sei von der Einigungsstelle ein Zwischenweg gewählt worden, nach dem der Arbeitgeber in wesentlichen Punkten frei die Ausgestaltung des Schichtplans vornehmen könne und ggf. eine Zustimmungsfiktion des Betriebsrats eingreife. Dieser Zwischenweg widerspreche jedoch der gesetzlichen Grundentscheidung des § 87 Abs. 2 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe grds. auch in Eilfällen und es sei Sache der Betriebsparteien, Regelungen in Schichtplänen für den Fall zu treffen, dass ein vom Arbeitgeber entworfener Schichtplan nicht umgesetzt werden könne. Die Mitbestimmung im Rahmen des § 87 BetrVG bedürfe weder einer Form noch einer Frist. Das Gesetz sehe daher gerade keine den §§ 99, 100 BetrVG entsprechende Regelung vor, was von der Einigungsstelle zu beachten sei.


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