Vermieter schuldet Fortbestand des Fernseh- und Rundfunkempfangs gem. Mietvertrag
Autor: RA André Aust, Recklinghausen
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2016
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 10/2016
Erfolgt bei Abschluss eines Mietvertrages die Versorgung mit Fernseh- und Rundfunkempfang über Breitbandkabelnetz durch den Vermieter, so hat dieser den Fortbestand der entsprechenden Versorgung zu gewährleisten. Ist die Wiederherstellung der ursprünglichen Versorgungsart technisch und rechtlich nach wie vor möglich, erlischt die Leistungspflicht des Vermieters nicht gem. § 275 BGB.
LG Kempten (Allgäu), Urt. v. 8.4.2016 - 52 S 2137/15
Vorinstanz: AG Kempten [Allgäu] v. 30.11.2015 - 4 C 792/15
BGB § 535 Abs. 1 S. 2, § 275
Mieter haben gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB bezüglich bereits bei Vertragsschluss bauseitig vorhandenen Empfangsanlagen, wie dem hier in Rede stehenden Breitbandkabelanschluss, einen Instandsetzungs- und Instandhaltungsanspruch. Hieraus ergibt sich vorliegend die Leistungspflicht der Vermieterin in Form der Bereitstellung eines Kabelanschlusses mit entsprechendem Kabelsignal, das in der Wohnung des Klägers ankommt.
Ferner sei diese Leistungspflicht auch nicht nach § 275 Abs. 1 BGB wegen nachträglich eingetretener Unmöglichkeit erloschen. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die Wiedereinräumung der Nutzung des ursprünglichen „alten” Kabelanschlusses von vornherein ausgeschlossen ist. Auch die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 BGB seien vorliegend nicht erfüllt. Die Behauptung der Beklagten, der Kabelanschluss sei veraltet, könne nicht die Hürde des § 275 Abs. 2 BGB überwinden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kosten für die Bereitstellung des Kabelanschlusses als Betriebskosten umlagefähig seien.
LG Kempten (Allgäu), Urt. v. 8.4.2016 - 52 S 2137/15
Vorinstanz: AG Kempten [Allgäu] v. 30.11.2015 - 4 C 792/15
BGB § 535 Abs. 1 S. 2, § 275
Das Problem
Im laufenden Mietverhältnis wurde durch die Vermieterin im Mietobjekt der vorhandene Fernseh- und Rundfunkempfang von Breitbandkabel auf digitalen Satellitenempfang umgestellt. Aufgrund qualitativer Mängel des eingespeisten digitalen Satellitensignals konnte daraufhin im Objekt entweder nur ferngesehen bzw. Radio gehört werden. Außerdem konnte zeitgleich nur dasselbe Fernsehprogramm empfangen werden. Der Kläger begehrte daraufhin von der Beklagten, den bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Breitbandkabelanschluss wieder in Betrieb zu setzen, damit in seiner Wohnung wieder ein splitterfähiges Kabelsignal für Rundfunk- und Fernsehempfang ankommt. Das AG wies die Klage ab.Die Entscheidung des Gerichts
Zu Unrecht! Das LG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Breitbandkabelanschluss wieder in Betrieb zu setzen. Es geht dabei davon aus, dass dem Kläger ein vertraglicher Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zusteht. Im maßgeblichen Mietvertrag ist nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass die Wohnung über einen Kabelanschluss verfügt. Auch enthält der Mietvertrag eine Regelung dahingehend, dass die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage als Betriebskosten umlagefähig sind. Hierin sieht das Berufungsgericht eine Vereinbarung, dass die Wohnung mit einer bestimmten Empfangsmöglichkeit vermietet wurde, deren Fortbestand durch den Vermieter zu gewährleisten ist.Mieter haben gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB bezüglich bereits bei Vertragsschluss bauseitig vorhandenen Empfangsanlagen, wie dem hier in Rede stehenden Breitbandkabelanschluss, einen Instandsetzungs- und Instandhaltungsanspruch. Hieraus ergibt sich vorliegend die Leistungspflicht der Vermieterin in Form der Bereitstellung eines Kabelanschlusses mit entsprechendem Kabelsignal, das in der Wohnung des Klägers ankommt.
Ferner sei diese Leistungspflicht auch nicht nach § 275 Abs. 1 BGB wegen nachträglich eingetretener Unmöglichkeit erloschen. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die Wiedereinräumung der Nutzung des ursprünglichen „alten” Kabelanschlusses von vornherein ausgeschlossen ist. Auch die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 BGB seien vorliegend nicht erfüllt. Die Behauptung der Beklagten, der Kabelanschluss sei veraltet, könne nicht die Hürde des § 275 Abs. 2 BGB überwinden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kosten für die Bereitstellung des Kabelanschlusses als Betriebskosten umlagefähig seien.