Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers

Autor: RA, FAArbR Bahram Aghamiri, RAe WZR – Wülfing, Zeuner, Rechel, Hamburg
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2015
Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung von Videoaufnahmen durch seinen Arbeitgeber erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

BAG, Urt. v. 19.2.2015 - 8 AZR 1011/13

Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.5.2013 - 8 Sa 36/13

KUG § 22

Das Problem

Ein Arbeitnehmer hatte schriftlich die Einwilligung erteilt, dass sein Arbeitgeber von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen machen und diese für seine Öffentlichkeitsarbeit verwenden und ausstrahlen durfte. Das Unternehmen ließ einen Werbefilm herstellen, in dem der Angestellte erkennbar zu sehen war. Das Video war auf der Unternehmenshomepage verfügbar. Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geendet hatte, erklärte der Arbeitnehmer den Widerruf seiner „möglicherweise” erteilten Einwilligung und forderte das Unternehmen auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte das Unternehmen verspätet und unter Vorbehalt. Der Arbeitnehmer verlangt nun die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung und Schmerzensgeld. Zu Recht?

Die Entscheidung des Gerichts

Nein. Die Revision habe wie die Verfahren vor den Vorinstanzen keinen Erfolg; die Klage sei unbegründet.

Einwilligung: Unterstellt, die Abbildungen in dem Firmenvideo hätten der Einwilligung nach § 22 KUG bedurft, so habe der Arbeitgeber diese auf alle Fälle mit Unterzeichnung der Namensliste „Filmaufnahmen” erhalten. Damit sei auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergebe, erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung sei nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen und auch nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet gewesen.

Kein Widerruf: Ein späterer Widerruf sei grundsätzlich zwar möglich, jedoch habe der Arbeitnehmer für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Hierfür hätte sich wenigstens seine Einstellung zum Aussagegehalt der Videosequenzen geändert bzw. grundlegend gewandelt haben müssen. Dies könne allein aus dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht geschlossen werden. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen dem Betroffenen ein weiteres Festhalten an der Einwilligung nunmehr unzumutbar sein solle.


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