Versammlung: Untersagung ihrer Durchführung

Autor: RiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2013
Ein Verwalter kann beantragen, dass eine vom Verwaltungsbeirat einberufene Versammlung, auf der er abberufen werden soll, nicht durchgeführt wird.

AG Charlottenburg, Urt. v. 25.9.2012 - 73 C 1005/12

ZPO §§ 935, 940; WEG § 24 Abs. 3

Das Problem:

Am 12.9.2012 findet eine Versammlung statt. Vorher, nämlich am 29.8.2012, verlangten die Mitglieder des Verwaltungsbeirats bereits die Einberufung einer weiteren auf den 28.9.2012. Dieser Antrag wird von einer Reihe von Wohnungseigentümern schriftlich unterstützt. Insgesamt handelt es sich um mehr als ¼ der Eigentümer. Das Einberufungsverlangen enthält eine Reihe von Tagesordnungspunkten, teilweise solche, für die bereits auf den 12.9.2012 geladen wurde, teilweise aber auch neue, u.a. der TOP „Abberufung des Verwalters – Kündigung des Vertrages zum 31.10.2012”. Mit Schreiben vom 31.8.2012 teilt der Verwalter mit, dass er die außerordentliche Eigentümerversammlung voraussichtlich Ende Oktober 2012 einberufen werde, zunächst aber die Versammlung vom 12.9.2012 abwarten wolle. Mit diesem Wissen laden die Mitglieder des Verwaltungsbeirats mit Schreiben vom 7.9.2012 zu der von ihnen angetragenen Eigentümerversammlung vom 28.9.2012 selbst ein. Gegen diese beabsichtigte Eigentümerversammlung richtet sich der Antrag des Verwalters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Durchführung der Versammlung verhindern soll. Er macht geltend, die Ladung zu einer Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeirat bzw. dessen Vorsitzenden sei rechtswidrig, weil er sich nicht pflichtwidrig geweigert habe, zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung einzuladen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der Antrag ist gem. §§ 935, 940 ZPO begründet. Zwar ist nach § 24 Abs. 3 WEG der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats befugt, eine Versammlung einzuberufen, wenn der Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen. So liegt es hier aber nicht. Die Tagesordnungspunkte, einschließlich der Abberufung des Verwalters, sind entweder schon Gegenstand der Versammlung vom 12.9.2012 und waren damit schon Gegenstand einer Ladung zu einer Eigentümerversammlung zum Zeitpunkt des Einberufungsverlangens oder sind jedenfalls nicht so dringlich, dass es den Wohnungseigentümern nicht zuzumuten wäre, den vom Verwalter angekündigten Durchführungstermin Ende Oktober 2012 abzuwarten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verwalter seiner Ankündigung nicht nachkommen wird. Ort und Zeit der Eigentümerversammlung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters. Von einer pflichtwidrigen Weigerung zur Einberufung kann noch nicht die Rede sein, nur weil der Verwalter den Terminvorschlag des Verwaltungsbeirats nicht akzeptieren wollte. Eine Verlegung der Versammlung um einen Monat ist in der Regel nicht ermessenswidrig. Liegt eine Voraussetzung des § 24 Abs. 3 WEG nicht vor, kann jeder Eigentümer die Unterlassung der so einberufenen Versammlung verlangen. Aufgrund der Kürze der Zeit, die regelmäßig zwischen der Ladung und Durchführung der Versammlung liegt, kann dieses Recht sinnvoller Weise nur im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (Jennißen/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2012, § 24 Rz. 36). Das Recht, Unterlassung zu verlangen steht auch dem Verwalter zu. Dies nicht nur deshalb, weil er bei seiner wie hier drohenden Abberufung auch aus eigenem Recht berechtigt wäre, einen Abberufungsbeschluss, wenn er mit der notwendigen Mehrheit gefasst wird, anzufechten. Das Recht folgt auch aus seiner Berechtigung und Verpflichtung, ordnungsgemäß zu verwalten. Stellte man sich auf den Standpunkt, der Verwalter habe eine Ladung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zu beliebigen Tagesordnungspunkten stets hinzunehmen, bestünde eine erhebliche Gefahr für die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Es bestünde ständig die Befürchtung, dass einander widersprechende Beschlüsse gefasst würden, und der jeweils zeitlich letzte gefasste Beschluss gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG vorläufige Wirksamkeit entfalten würde. Da der Verwalter gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG jedoch berechtigt und verpflichtet ist, unabhängig von ihrer eventuellen Anfechtbarkeit alle Beschlüsse durchzuführen, die in Eigentümerversammlungen gefasst werden, entspricht es auch ordnungsmäßiger Verwaltung, dass die Versammlung nur von hierfür zuständigen Personen einberufen wird und die an sich zuständige Person auch einen Anspruch darauf hat, dass andere ihre Einberufung unterlassen, solange kein Fall einer pflichtwidrigen Weigerung vorliegt. Bei grob rechtswidrigen Beschlüssen müsste der Verwalter sonst als verpflichtet angesehen werden, unverzüglich zu einer neuen außerordentlichen Eigentümerversammlung einzuladen, wo er auf die Bedenken gegen die ohne sein Zutun gefassten Beschlüsse hinweisen und auf deren Aufhebung antragen müsste.


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