Verschiedene Angelegenheiten bei Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen

Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Elmar Schuhmacher, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LLS Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 03/2016
Bei einer Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen handelt es sich regelmäßig um drei verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG.

BGH, Urt. v. 17.11.2015 - VI ZR 492/14

Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 4.11.2014 - 27 S 8/13
Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 10.6.2014 - 229 C 294/13

RVG § 15 Abs. 2; ZPO § 287

Das Problem

Ein durch eine Berichterstattung Betroffener macht über seine Rechtsanwälte gegen den verantwortlichen Verlag Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung geltend. Durch drei gesonderte Schreiben der Rechtsanwälte wird der Verlag entsprechend aufgefordert. Der Verlag kommt diesen Verlangen nach und die Rechtsanwälte des Betroffenen fordern sodann für ihren Mandanten eine Erstattung der durch die Aufforderungsschreiben entstandenen Gebühren auf Basis von drei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne, wobei sie für das Unterlassungs- und Richtigstellungsbegehren jeweils eine 1,3-Geschäftsgebühr und für das Gegendarstellungsverlangen eine 1,5-Gebühr fordern. Der Verlag erstattet diese Gebühren jedoch nur teilweise und auf Basis einer 1,3-Gebühr für eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Während das AG den Verlag unter Zugrundelegung nur einer gebührenrechtlichen Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG und einer 1,3-Geschäftsgebühr auch für das Begehren auf Gegendarstellung verurteilt, vertritt das sodann mit der Berufung befasste LG die Auffassung, dass es sich um drei verschiedene Angelegenheiten handelt und auch der Ansatz einer 1,5-Gebühr für das Gegendarstellungsverlangen nicht zu beanstanden sei. Dagegen wendet sich der Verlag im Wege der durch das LG zugelassenen Revision.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH weist die Revision zurück.

Eine Angelegenheit: Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen würden nur dann in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Dies sei bei den unterschiedlichen presserechtlichen Ansprüchen nicht der Fall.

Verschiedene Angelegenheiten: Bei der außergerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsanspruchs handele es sich vielmehr regelmäßig um drei verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gem. § 15 Abs. 2 RVG. Die im Rahmen der Geltendmachung dieser Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen unterschieden sich sowohl inhaltlich als auch in ihrer Zielsetzung maßgeblich. Gegendarstellungs- und Berichtigungsbegehren seien gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem Wesen nach verschieden. Während der Unterlassungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens diene, ziele der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Er räume dem Betroffenen das Recht ein, die Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen. Demgegenüber gewähre der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgegnungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Sein Zweck bestehe darin, den Verletzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen.

Unterschiedliches anwaltliches Vorgehen: Die verschiedenen Ansprüche würden vom Rechtsanwalt auch ein unterschiedliches Vorgehen verlangen. So würden für den Anspruch auf Gegendarstellung zeitliche und inhaltliche Besonderheiten gelten und die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. das Berichtigungsbegehren wichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstellungsverlangen als auch voneinander ab. Zudem könne die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche sinnvoll nicht einheitlich erfolgen, wobei insbesondere der Gegendarstellungsanspruch in einem spezifischen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen sei.

1,5-Gebühr für Gegendarstellung: Eine Gegendarstellung wegen des Alles-oder-Nichts-Prinzips, des Zeitdrucks und jedenfalls bei zwei Tatsachenbehauptungen als schwierig i.S.d.Nr. 2300 RVG-VV einzustufen, sei vertretbar.

Konsequenzen für die Praxis Die Entscheidung schafft weitere Klarheit für die Abrechnung anwaltlicher Tätigkeiten bei den in der Praxis des Presserechts nicht seltenen Fällen, dass neben Unterlassungsansprüchen auch Gegendarstellungs- oder Richtigstellungsansprüche geltend gemacht werden.


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