Verstoß gegen Buttonlösung durch falsche Beschriftung

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2016
Die Beschriftung einer Schaltfläche im Internet, mit der ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen werden soll, mit „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” verstößt gegen die Vorgaben der sog. Buttonlösung. Bei dem Angebot von mehreren Dienstleistungen im Paket reicht es nicht aus, wenn die Preise der einzelnen Leistungen erkennbar sind. Es muss zudem der Gesamtpreis aller Leistungen angezeigt werden.

OLG Köln, Urt. v. 3.2.2016 - 6 U 39/15 (rkr.)

BGB § 312j Abs. 2, 3

Das Problem

Mit der sog. Buttonlösung wurde die genaue Ausgestaltung der Bestellsituation im Internet gesetzlich geregelt. § 312j BGB enthält eine detaillierte Beschreibung der Erfordernisse, die zu einem Vertragsschluss führen, und sieht für die Beschriftung der Schaltfläche die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen” vor, die in der Praxis meist durch das Wort „kaufen” ersetzt wird.

Das OLG Köln musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Beschriftung der Schaltfläche mit „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn dem kostenpflichtigen Vertrag ein kostenloser Testmonat vorgeschaltet ist. Ferner musste das Gericht entscheiden, wie die Darstellung des Gesamtpreises vorgenommen werden muss, wenn zwei unterschiedliche Verträge in einem Paketangebot gebündelt werden.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln hat in beiden Fällen einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften angenommen. Der Button sei nicht hinreichend klar beschriftet, bei der Preisdarstellung fehle es an der Darstellung des Gesamtpreises.

Button-Beschriftung: Die Beschriftung des Bestellbuttons mit „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht deutlich genug sei. In den Vordergrund werde der Gratiszeitraum gestellt. Tatsächlich schließe der Kunde jedoch mit Betätigen der Schaltfläche einen kostenpflichtigen Vertrag ab, dem ein Gratiszeitraum vorangestellt sei. Daran ändere es auch nichts, dass der Kunden den Vertrag noch vor Beginn des kostenpflichtigen Zeitraums kündigen könne. Denn wenn sich der Kunde nicht aktiv um eine Vertragsbeendigung bemühe, werde das Vertragsverhältnis kostenpflichtig fortgeführt. Dies trete nicht deutlich genug hervor. Es bestehe ein Unterschied zu einem kostenlosen Testzeitraum, der sich nicht automatisch in ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis wandle. Denn dort, aber auch nur dort, seien die Vorgaben der Buttonlösung unbeachtlich.

Gesamtpreis: Die Darstellung der Preise sei ebenfalls zu beanstanden. Dies zwar nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Preise nicht noch einmal gesondert auf der Bestellseite hervorgehoben seien. Insoweit genüge es nämlich, dass sämtliche Pflichtinformationen auf der Bestellseite vorhanden seien; eine Hervorhebung einzelner Punkte sei nicht erforderlich. Die Beanstandung erfolge vor dem Hintergrund, dass dem Kunden hier zwei Einzelleistungen in einem Paket angeboten würden und es insoweit an der Darstellung des Gesamtpreises mangele. Es sei nicht ausreichend, die monatlichen Preise der einzelnen Leistungen anzugeben. Vielmehr müsse auch der monatliche kombinierte Gesamtpreis angegeben werden. Dies gelte auch dann, wenn die beiden Leistungen unabhängig voneinander gekündigt werden könnten. Es komme nur darauf an, dass dem Kunden hier ein Gesamtangebot gemacht werde, für das auch ein Gesamtpreis angegeben werden müsse.


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