Vertragsgemäßer Gebrauch: Waschmaschine und Trockner gehören dazu

Autor: RA FAMuWR Dr. Michael Sommer, Meidert & Kollegen, Augsburg
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2014
Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrockner gehört zumindest in Neubauten zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Hiervon können die Parteien jedoch vertraglich abweichen.

LG Freiburg, Urt. v. 10.12.2013 - 9 S 60/13

Vorinstanz: AG Emmendingen - 3 C 38/13

BGB § 535 Abs. 1

Das Problem:

Der Vermieter begehrt die gerichtliche Feststellung, dass sein Mieter nicht berechtigt ist, innerhalb der Wohnung eine automatische Waschmaschine und einen automatischen Wäschetrockner zu betreiben. In der dem Mietvertrag beigefügten Hausordnung befindet sich eine Regelung hinsichtlich des Aufstellplatzes von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in den Gemeinschaftsräumen. Der Vermieter ist der Auffassung, der Mieter könne darauf verwiesen werden, die Waschmaschine samt Wäschetrockner in dem gemeinschaftlich zur Nutzung überlassenen Keller aufzustellen und zu betreiben.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht betätigt das erstinstanzliche Urteil, wonach der Mieter berechtigt sei, innerhalb seines Mietobjekts eine Waschmaschine samt Wäschetrockner zu betreiben. Das Aufstellung und Betreiben einer Waschmaschine zum Haushaltsgebrauch gehöre zumindest in Neubauten ohne weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vertraglich vereinbart ist. Die Regelung in der Hausordnung beziehe sich nur auf „Ordnungsvorschriften”, also solche, die zur Ordnung des Zusammenlebens der unterschiedlichen Bewohner eines Hauses erforderlich sind. Hierzu gehöre nicht der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs der einzelnen Wohnungen, wohl aber die Einhaltung von Ruhezeiten und das Gebot der Rücksichtnahme die allerdings durch die Aufstellung von Haushaltsgeräten als solche noch nicht tangiert seien. Bei Neubauten habe der Mieter stets einen Anspruch eine Waschmaschine samt Wäschetrockner aufzustellen, wenn eine ständige optische und/oder akustische Überwachung durch den Mieter sichergestellt wird, so dass sich die Gefahr von Schäden unabhängig vom Alter der Maschine in Grenzen halte. Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschine oder Trockner, die ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme ggf. konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung benutzt, sind von anderen Mietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen.


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