Vertragsstrafe bei Verstoß auf mehreren Onlineplattformen

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2015
Gleichartige Verstöße gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung auf verschiedenen Onlineplattformen stellen keine natürliche Handlungseinheit dar, sondern sind als eigenständige Verstöße zu werten. Bei der Höhe der Vertragsstrafe ist auch die hartnäckige Missachtung bereits ergangener Urteile zu berücksichtigen.

OLG München, Urt. v. 23.10.2014 - 29 U 2626/14 (rkr.)

Vorinstanz: LG Ingolstadt, Urt. v. 27.5.2014 - 1 HK O 2044/13

BGB §§ 305 Abs. 2, 339; UWG § 12 Abs. 1

Das Problem

Ein Anbieter nutzte für den Vertrieb seiner Produkte vier verschiedene Handelsplattformen, darunter auch eBay und Amazon. Er hatte sich strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, in seiner Widerrufsbelehrung von Verbrauchern unter bestimmten Umständen die Kosten des Rückversands zu fordern, sofern dies nicht wirksam vertraglich vereinbart wurde. Die Vorinstanz hatte den Anbieter wegen entsprechender Verstöße in einem ersten Verfahren bereits zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 4.500 € verurteilt, was vom OLG München bestätigt wurde. Dennoch hielt er sich weiter nicht an die Unterlassungserklärung, woraufhin er erneut auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wies die Berufung des Anbieters zurück und bestätigte den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in vier Fällen i.H.v. zusammen 13.000 €.

Verstoß gegen Unterlassungserklärung: Entgegen der Unterlassungsverpflichtung fehle es an einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung mit Verbrauchern über die Kosten des Rückversands. Die Regelung der Rücknahmekosten seien jeweils unter der Rubrik „Widerrufsbelehrung” (bzw. „Widerrufs- und Rückgabebelehrung” oder „Rückgabe und Erstattungen”) zu finden, dort einerseits unter der Überschrift „Widerrufsfolgen”, andererseits davon abgesetzt durch die Zeile „Ende der Widerrufsbelehrung” unter der Überschrift „Kosten der Rücksendung im Falle eines Widerrufs”. Schon aufgrund dieser Platzierung in der Widerrufsbelehrung könne keine vertragliche Vereinbarung über die Rücknahmekosten zustande kommen. Der Kunde vermute an dieser Stelle keine Erklärung, die seines Einverständnisses bedürfe. Entsprechend der Bezeichnung werde er vielmehr davon ausgehen müssen, dass er hier einseitig belehrt werde. Daran ändere auch die Trennung durch die Zeile „Ende der Widerrufsbelehrung” nichts. Denn der Kunde befände sich immer noch in der Rubrik „Widerrufsbelehrung” und müsse an dieser Stelle generell nicht mit zustimmungsbedürftigen Vertragsbestimmungen rechnen.

Schuldhafte Zuwiderhandlungen: Der Anbieter habe die Vertragsstrafe sogar vorsätzlich verwirkt. Er habe selbst nach mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung des OLG München im vorhergehenden Verfahren weiter der Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt habe er sich auch nicht mehr auf eine andere obergerichtliche Entscheidung (OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2013 – I-14 U 196/12) berufen können, da dieser vom Gericht eine klare Absage erteilt worden war.

Eigenständige Verstöße: Der Anbieter habe vier eigenständige Verstöße gegen seine Unterlassungspflicht begangen. Zwar könnten grundsätzlich mehrere gleichartige Einzelhandlungen als eine Verletzung gelten, wenn sie als natürliche Handlungseinheit anzusehen seien. Diese zeichne sich durch einen engen Zusammenhang der Einzelakte und durch eine auch für Dritte äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit aus (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rz. 1.149). Nachdem sich die einzelnen Zuwiderhandlungen auf vier verschiedenen Handelsplattformen fänden, sei dies hier nicht der Fall. Selbst wenn man die vier Einzelverstöße als natürliche Handlungseinheit betrachten wollte, wäre die Vertragsstrafe i.H.v. insgesamt 13.000 € angesichts der Schwere des mehrere besonders bedeutsame Handelsplattformen betreffenden Verstoßes angemessen. Hierbei sei insb. auch die Hartnäckigkeit in Rechnung zu stellen, mit welcher der Anbieter die Urteile des ersten Verfahrens in erster und zweiter Instanz vorsätzlich missachtet habe.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IT-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema IT-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme