Verwendungsersatzanspruch des ausgezogenen Schwiegerkinds

Autor: RiAG Andreas Frank, Bremen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2013
Für Aufwendungen in das Immobilieneigentum seiner Schwiegereltern kann der ausgezogene Ehegatte in der Regel keinen Ersatz verlangen, wenn sie zum Zweck der Nutzung der Immobilie als Familienheim erfolgt sind und der andere Ehegatte noch darin wohnt. Es kommt aber ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten in Betracht.

OLG Hamm, Beschl. v. 6.12.2012 - 1 UF 162/12

Vorinstanz: AG Halle, Entsch. v. 21.6.2012 - 5a F 601/10

BGB §§ 313, 601 Abs. 2, 677 ff., 741, 743, 745, 812 Abs. 1 S. 2

Das Problem:

Der Ehemann (M) nahm in der Zeit von 1993 bis 2003 umfangreiche Um- und Anbauten im Haus seiner Schwiegereltern (S) vor, um Teile des Hauses als Ehewohnung zu nutzen. Den Sachaufwand gibt er mit 297.000 € an; darüber hinaus behauptet er Arbeitsleistungen im Wert von 60.000 €. Im Jahr 2003 vereinbarten die Ehegatten rückwirkend für ihre Ehe Gütertrennung. Im gleichen Jahr trennten sich die Eheleute und M zog aus der Ehewohnung aus. 2008 wurden M und seine Ehefrau (F) geschieden. M zahlt an F keinen nachehelichen Unterhalt, trägt aber aufgrund einer Vereinbarung mit F weiterhin die Hälfte der für den Ausbau aufgenommenen Darlehen. Er verlangt von S als Kapitalausgleich den auf zehn Jahre hochgerechneten Mietwert des Ausbaus, den er mit abgezinst ca. 85.000 € beziffert. Das FamG hat den Antrag abgewiesen, dagegen richtet sich die Beschwerde des M.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG weist die Beschwerde des M zurück. Derzeit kämen weder Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage noch aus Bereicherungsrecht in Betracht. Seinen Aufwendungen liege ein Leihvertrag zugrunde. Der Fortbestand der Ehe sei nicht Geschäftsgrundlage dieses Leihvertrags geworden, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Schwiegereltern das Risiko des Fehlschlagens der Investitionen übernehmen wollten. Daher sei die Geschäftsgrundlage durch den Auszug des M auch nicht weggefallen. Ein Ausgleichanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder ungerechtfertigter Bereicherung komme erst in Betracht, wenn auch F ausziehe oder S die teilweise Vermietung der Räume verweigerten. Das sei aber noch nicht der Fall.


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