Verwirkung von tituliertem Kindesunterhalt bei Beistandschaft des Jugendamts

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2014
Rückständiger Kindesunterhalt kann der Verwirkung unterliegen, wenn sich die nicht zeitnahe Durchsetzung unter dem Gesichtspunkt illoyaler Rechtsausübung (§ 242 BGB) als unzulässig darstellt. Dieser Grundsatz erfährt für titulierte Ansprüche keine Einschränkungen. Etwaige Versäumnisse des Jugendamts bei Ausübung der unterhaltsrechtlichen Beistandschaft muss sich das Kind zurechnen lassen.

OLG Hamm, Beschl. v. 17.3.2014 - 6 UF 196/13

Vorinstanz: AG Essen, Beschl. v. 13.11.2013 - 108a F 124/13

BGB §§ 242, 1716 S. 2, 1793 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1; FamFG § 120 Abs. 1; ZPO §§ 767 Abs. 1, 850d Abs. 3

Das Problem

Der Antragsteller (Ast.) ist seinem Sohn, dem Antragsgegner (Ag.), aufgrund von Jugendamtsurkunden – zuletzt geändert 2001 auf 107 % des Regelunterhalts – zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Von 5/2005 bis 7/2011 bestand eine Beistandschaft des Jugendamts. Auf den Abänderungsantrag des Ast. hin wurde durch gerichtlichen Vergleich aus 11/2007 der ab 12/2007 geschuldete Kindesunterhalt mit monatl. 160 € und ein Rückstand von insgesamt 1.221 € tituliert. Ein weiteres vom Ast. eingeleitetes Abänderungsverfahren endete durch Anerkenntnisbeschluss aus 3/2012, wonach er ab 7/2011 monatl. 266 € zu zahlen hat. Während der Beistandschaft erfolgten im Rahmen eines andauernden Schriftwechsels durch das Jugendamt diverse Zahlungs- und Auskunftsaufforderungen nebst Mahnungen sowie unter Beifügung von Forderungsaufstellungen Hinweise auf Unterhaltsrückstände und beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Unter dem 8.2.2013 erwirkte der Ag. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Rückständen für die Zeit 3/2005 bis 7/2011 i.H.v. insgesamt rund 1.276 € sowie wegen laufenden Unterhalts von 266 € ab 2/2013. Er betreibt daraus die Vollstreckung. Das AG hat den Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Ast.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG hat die Zwangsvollstreckung des Ag. antragsgemäß in vollem Umfang für unzulässig erklärt. Der Vollstreckung des Rückstands für den hier interessierenden Zeitraum von 3 bis 12/2005 stehe der Einwand der Verwirkung gem. § 242 BGB entgegen. Das Jugendamt habe den für diese Zeit aufgelaufenen Unterhaltsrückstand über 2 ½ Jahre nicht geltend gemacht. In seinen Schreiben sei nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass auch der Rückstand aus 2005 noch beansprucht und durchgesetzt werde. Der Ast. habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass insoweit seine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen werde. Soweit das Jugendamt von einer Beitreibung mangels Leistungsfähigkeit des Ast. abgesehen habe, hätte dies entsprechend zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das sei nicht geschehen. Weil das Jugendamt gesetzlicher Vertreter des Ag. gewesen sei, müsse dieser sich Versäumnisse im Rahmen der Beistandschaft zurechnen lassen. Schließlich sei die vom Ag. ausgebrachte Vorratspfändung seines laufenden Unterhalts unzulässig, weil entgegen § 850d Abs. 3 ZPO keine vollstreckbaren Rückstände vorhanden seien.


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