VG Köln, Urt. 16.2.2017 - 13 K 6093/15
Unzulässige Ausgestaltung eines Autofahrerbewertungsportals
Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, Herberger Vogt von Schoeler, München – www.hvs-rechtsanwaelte.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2017
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2017
Der Betrieb eines Bewertungsportals für Autofahrer ist nur zulässig, wenn aufgrund der spezifischen Gestaltung des Portals nicht die Gefahr einer Prangerwirkung besteht.
VG Köln, Urt. v. 16.2.2017 - 13 K 6093/15
BDSG §§ 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1, 2, 38 Abs. 5 Satz 1; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1; StVG § 39 Abs. 1, 45 Satz 2
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) äußerte datenschutzrechtliche Bedenken und erließ nach erfolglosen Verhandlungen über die Anpassung des Portals eine Anordnung mit verschiedenen Änderungsvorgaben.
Personenbezogenheit des Kfz-Kennzeichens: Zunächst handle es sich bei Kfz-Kennzeichen um personenbezogene Daten i.S.v. § 3 Abs. 1 BDSG. Hinsichtlich der über das Kennzeichen möglichen Bestimmbarkeit einer natürlichen Person sei nicht nur auf das Portal als verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG abzustellen, sondern auch das Wissen Dritter zu berücksichtigen (absolutes Verständnis). Andernfalls würden der Anwendungsbereich des BDSG und damit der vom Gesetz bezweckte Schutz normwidrig verkürzt. Die Grenze der Bestimmbarkeit zeige § 3 Abs. 6 BDSG auf, der anonymisierte Daten definiere, die nicht mehr dem Datenschutz unterfielen. Es bestehe also keine Gefahr, dass jedes Datum zum personenbezogenen Datum erhoben werde. Dieses weite Verständnis sei sowohl verfassungs- (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07, NJW 2008, 1505) als auch europarechtskonform (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-582/14, CR 2016, 791 m. Anm. Nink = ITRB 2016, 267 = NJW 2016, 3579).
Einfache Zuordnung: Der Halter eines Kfz könne mit geringem Aufwand mithilfe einer einfachen Registerauskunft i.S.d. § 39 Abs. 1 StVG ermittelt werden. Die Darlegung des insoweit erforderlichen Interesses, etwa zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, bedürfe weder der Glaubhaftmachung, noch werde es durch die Behörde(n) anderweitig überprüft. Kfz-Versicherer, Arbeitgeber oder dem Halter nahestehende Personen verfügten sogar ohne Recherche bereits über das erforderliche Zusatzwissen. Dass Halter und Fahrer nicht zwingend identisch sein müssten, ändere nichts an der faktischen Zuordenbarkeit.
Einheit der Rechtsordnung: Auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebiete die Einordnung des Kfz-Kennzeichens als personenbezogenes Datum. Dies folge neben dem klaren Wortlaut des § 45 Satz 2 StVG auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Norm, die in den datenschutzrechtlichen Abschnitt des StVG eingebettet sei.
Kein Erlaubnistatbestand: Mangels Einwilligung der Betroffenen bedürfe die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung des Kfz-Kennzeichens nach § 4 Abs. 1 BDSG der ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis. § 28 BDSG scheide aus, da die Datenerhebung und -speicherung nicht zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke erfolge. Zweck sei vielmehr die Übermittlung der Daten an die Portalnutzer. Die in Betracht kommende Erlaubnis gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG scheitere indes an der Interessenabwägung zugunsten der Betroffenen.
Vergleich mit Berufsbewertungsportalen: Der verfassungsrechtlich geschützten Unternehmer- und Meinungsfreiheit der Portalbetreiberin (Art. 12 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stehe das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gegenüber. Zwar beträfen die Bewertungen lediglich die weniger schützenswerte Sozialsphäre der Fahrer, da sie anlässlich der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgten. Allerdings sei das Verhalten von Autofahrern nur bedingt auf den Kontakt nach außen gerichtet. Die Situation unterscheide sich grundlegend von den Sachverhalten, die Gegenstand der üblichen Bewertungsportale seien. Anders als etwa Ärzte, Lehrer, Gastronomen oder Reiseveranstalter gäben Autofahrer keinen beruflichen oder gewerblichen Anlass für eine Bewertung ihres Verhaltens. Sie begäben sich nicht mit dem Ziel in den Verkehr, mit ihrem Umfeld in Kontakt zu treten. Dieser tatsächliche Unterschied führe zu einer gesteigerten Schutzbedürftigkeit. Das Portal biete keine wirksamen Missbrauchsvorkehrungen und berge für die Betroffenen daher die Gefahr einer Prangerwirkung. So erfolge etwa weder eine Verifikation, noch eine spürbare Beschränkung der Anzahl der von einzelnen Personen abgegebenen Bewertungen. Auch dem Interesse der Portalnutzer komme nur ein geringer Stellenwert zu. Anders als bei Berufsbewertungsportalen könnten die Nutzer hier keinen individuellen Vorteil aus der Bewertung ziehen.
VG Köln, Urt. v. 16.2.2017 - 13 K 6093/15
BDSG §§ 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1, 2, 38 Abs. 5 Satz 1; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1; StVG § 39 Abs. 1, 45 Satz 2
Das Problem
Auf einem Onlineportal können Nutzer das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema bewerten. Weiter können sich Nutzer das Ergebnis der bisherigen Bewertungen in Form einer (durchschnittlichen) Schulnote anzeigen lassen. Die Nutzung des Portals ist kostenlos, eine Registrierung nicht erforderlich. Selbstgestecktes Ziel des werbemittelfinanzierten Portals soll die Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr sein.Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) äußerte datenschutzrechtliche Bedenken und erließ nach erfolglosen Verhandlungen über die Anpassung des Portals eine Anordnung mit verschiedenen Änderungsvorgaben.
Die Entscheidung des Gerichts
Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom VG Köln überwiegend abgewiesen.Personenbezogenheit des Kfz-Kennzeichens: Zunächst handle es sich bei Kfz-Kennzeichen um personenbezogene Daten i.S.v. § 3 Abs. 1 BDSG. Hinsichtlich der über das Kennzeichen möglichen Bestimmbarkeit einer natürlichen Person sei nicht nur auf das Portal als verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG abzustellen, sondern auch das Wissen Dritter zu berücksichtigen (absolutes Verständnis). Andernfalls würden der Anwendungsbereich des BDSG und damit der vom Gesetz bezweckte Schutz normwidrig verkürzt. Die Grenze der Bestimmbarkeit zeige § 3 Abs. 6 BDSG auf, der anonymisierte Daten definiere, die nicht mehr dem Datenschutz unterfielen. Es bestehe also keine Gefahr, dass jedes Datum zum personenbezogenen Datum erhoben werde. Dieses weite Verständnis sei sowohl verfassungs- (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.3.2008 – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07, NJW 2008, 1505) als auch europarechtskonform (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-582/14, CR 2016, 791 m. Anm. Nink = ITRB 2016, 267 = NJW 2016, 3579).
Einfache Zuordnung: Der Halter eines Kfz könne mit geringem Aufwand mithilfe einer einfachen Registerauskunft i.S.d. § 39 Abs. 1 StVG ermittelt werden. Die Darlegung des insoweit erforderlichen Interesses, etwa zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, bedürfe weder der Glaubhaftmachung, noch werde es durch die Behörde(n) anderweitig überprüft. Kfz-Versicherer, Arbeitgeber oder dem Halter nahestehende Personen verfügten sogar ohne Recherche bereits über das erforderliche Zusatzwissen. Dass Halter und Fahrer nicht zwingend identisch sein müssten, ändere nichts an der faktischen Zuordenbarkeit.
Einheit der Rechtsordnung: Auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebiete die Einordnung des Kfz-Kennzeichens als personenbezogenes Datum. Dies folge neben dem klaren Wortlaut des § 45 Satz 2 StVG auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Norm, die in den datenschutzrechtlichen Abschnitt des StVG eingebettet sei.
Kein Erlaubnistatbestand: Mangels Einwilligung der Betroffenen bedürfe die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung des Kfz-Kennzeichens nach § 4 Abs. 1 BDSG der ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis. § 28 BDSG scheide aus, da die Datenerhebung und -speicherung nicht zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke erfolge. Zweck sei vielmehr die Übermittlung der Daten an die Portalnutzer. Die in Betracht kommende Erlaubnis gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG scheitere indes an der Interessenabwägung zugunsten der Betroffenen.
Vergleich mit Berufsbewertungsportalen: Der verfassungsrechtlich geschützten Unternehmer- und Meinungsfreiheit der Portalbetreiberin (Art. 12 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stehe das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gegenüber. Zwar beträfen die Bewertungen lediglich die weniger schützenswerte Sozialsphäre der Fahrer, da sie anlässlich der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgten. Allerdings sei das Verhalten von Autofahrern nur bedingt auf den Kontakt nach außen gerichtet. Die Situation unterscheide sich grundlegend von den Sachverhalten, die Gegenstand der üblichen Bewertungsportale seien. Anders als etwa Ärzte, Lehrer, Gastronomen oder Reiseveranstalter gäben Autofahrer keinen beruflichen oder gewerblichen Anlass für eine Bewertung ihres Verhaltens. Sie begäben sich nicht mit dem Ziel in den Verkehr, mit ihrem Umfeld in Kontakt zu treten. Dieser tatsächliche Unterschied führe zu einer gesteigerten Schutzbedürftigkeit. Das Portal biete keine wirksamen Missbrauchsvorkehrungen und berge für die Betroffenen daher die Gefahr einer Prangerwirkung. So erfolge etwa weder eine Verifikation, noch eine spürbare Beschränkung der Anzahl der von einzelnen Personen abgegebenen Bewertungen. Auch dem Interesse der Portalnutzer komme nur ein geringer Stellenwert zu. Anders als bei Berufsbewertungsportalen könnten die Nutzer hier keinen individuellen Vorteil aus der Bewertung ziehen.