Voraussetzungen des vereinfachten schriftlichen Verfahrens bei Übertragung der gemeinsamen Sorge
Autor: RiAG Dr. Stephan Hammer, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2014
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2014
1. Werden Aspekte sichtbar, die für eine Kindeswohlprüfung von Relevanz sind, kann nicht im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG entschieden werden, sondern es ist ein reguläres Sorgerechtsverfahrens nach § 155a Abs. 4 FamFG durchzuführen.2. Entscheidet das Amtsgericht im vereinfachten schriftlichen Verfahren, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, führt dies regelmäßig zur Zurückverweisung, wenn ein Beteiligter dies beantragt.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.1.2014 - 1 UF 356/13
Vorinstanz: AG Bad Schwalbach, Beschl. v. 13.9.2013 - 1 F 519/13
BGB § 1626a; FamFG §§ 69, 155a
In ihrer zweiseitigen Stellungnahme erklärte die Mutter zunächst, sie habe „im Grunde genommen” nichts gegen die Übertragung der gemeinsamen Sorge. Anschließend führte sie aus, dass sie bei dem Antragsteller einen Teilbereich der Wohnung gemietet habe und dessen Untermieterin sei. Es bestünden getrennte Verhältnisse. Sie schlafe im Kinderzimmer bzw. im Wohnzimmer auf dem Sofa. Auch hänge das Kind sehr an ihr. Sie könne „jetzt noch so vieles Schreiben”, aber sie wolle „das ganze nicht auf dem kleinem seinem Rücken austragen, nur weil (der Antragsteller) nicht mit mir reden tut. ... Ich möchte einfach nur das es meinem sohn gut geht und wenn es heist das ich bei diesem schreiben mich zurück halte dann tu ich dies den das wohlergehen meines sohnes ist mir wichtiger als mein eigenes was man von anderen nicht behaupten kann ... ich hoffe das schreiben hilft diese sache zu klären.”
Das AG übersandte dem Antragsteller das Schreiben zur Stellungnahme und übertrug – nachdem dieser sich nicht äußerte – ihm sodann die gemeinsame Sorge mit der Mutter. Die – nunmehr anwaltlich vertretene – Mutter legte hiergegen Beschwerde ein und beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das AG zurückzuverweisen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.1.2014 - 1 UF 356/13
Vorinstanz: AG Bad Schwalbach, Beschl. v. 13.9.2013 - 1 F 519/13
BGB § 1626a; FamFG §§ 69, 155a
Das Problem:
Ein Vater beantragte die Übertragung der gemeinsamen Sorge für ein 6-jähriges Kind. Er habe die Vaterschaft bereits bei Geburt des Kindes anerkannt und lebe mit der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Das AG übersandte der Mutter den Antrag ohne weitere Hinweise oder Belehrungen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.In ihrer zweiseitigen Stellungnahme erklärte die Mutter zunächst, sie habe „im Grunde genommen” nichts gegen die Übertragung der gemeinsamen Sorge. Anschließend führte sie aus, dass sie bei dem Antragsteller einen Teilbereich der Wohnung gemietet habe und dessen Untermieterin sei. Es bestünden getrennte Verhältnisse. Sie schlafe im Kinderzimmer bzw. im Wohnzimmer auf dem Sofa. Auch hänge das Kind sehr an ihr. Sie könne „jetzt noch so vieles Schreiben”, aber sie wolle „das ganze nicht auf dem kleinem seinem Rücken austragen, nur weil (der Antragsteller) nicht mit mir reden tut. ... Ich möchte einfach nur das es meinem sohn gut geht und wenn es heist das ich bei diesem schreiben mich zurück halte dann tu ich dies den das wohlergehen meines sohnes ist mir wichtiger als mein eigenes was man von anderen nicht behaupten kann ... ich hoffe das schreiben hilft diese sache zu klären.”
Das AG übersandte dem Antragsteller das Schreiben zur Stellungnahme und übertrug – nachdem dieser sich nicht äußerte – ihm sodann die gemeinsame Sorge mit der Mutter. Die – nunmehr anwaltlich vertretene – Mutter legte hiergegen Beschwerde ein und beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das AG zurückzuverweisen.