Wärmedämmung und Heizungsaustausch: Welche Bußgelder drohen?

29.03.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
Heizung,Wärmedämmung,Bußgeld,Gebäudeenergiegesetz Hauseigentümern drohen Bußgelder beim Verstoß gegen das Gebäudeenergiegesetz. © Bu - Anwalt-Suchservice

Das Gebäudeenergiegesetz regelt Pflichten von Hauseigentümern zu Themen wie Wärmedämmung, Energieausweis, Standards bei energetischen Sanierungen und Heizungsaustausch. Es legt auch Bußgelder fest.

Viele Hauseigentümer ignorieren Nachrüstpflichten im Energiebereich geflissentlich oder wählen bei Sanierungen immer das preisgünstigste Material. Allerdings kann dies später dann teuer werden: Das Gebäudeenergiegesetz setzt empfindliche Bußgelder für Immobilieneigentümer fest, die sich nicht an die Regeln halten. Denn: Es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten.

Welche Bußgelder drohen bei Missachtung von Nachrüstpflichten?


Bisher sieht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sehr moderate Nachrüstpflichten in Hinblick auf Wärmedämmung und energetische Sanierung vor. Dies betrifft zum Beispiel die Dämmung der obersten Geschossdecke eines Hauses und von wärmeführenden Rohrleitungen in ungeheizten Räumen. Ein- und Zweifamilienhäuser sind in vielen Fällen davon ausgenommen.

Auch beim Austausch von Außenbauteilen wie Fenstern oder Fassadenverkleidungen muss an eine ausreichende Wärmedämmung der Bauteile gedacht werden. Dies gilt zumindest, wenn sie mehr als zehn Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen (§ 48 GEG).

Genauere Informationen zu Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude finden Sie hier:
Wärmedämmung & Co: Nachrüstpflichten für Hauseigentümer

Das Gebäudeenergiegesetz sieht eine Geldbuße bis 50.000 Euro für die Missachtung dieser Pflichten vor.

Was gilt für den Austausch von Heizkesseln und die Regelungen zum Ölheizungsverbot?


Über dreißig Jahre alte Heizkessel sind auszutauschen. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel. Wer sich als Hauseigentümer nicht daran hält, riskiert ebenfalls ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.
Dies gilt auch für Hauseigentümer, die ab 1.1.2026 eine neue Öl- und Gasheizung einbauen, ohne ihr Gebäude anteilig mit erneuerbaren Energien zu beheizen oder zu kühlen.

Die in letzter Zeit diskutierten Pläne für ein schnelles Verbot neuer Ölheizungen sind noch nicht im Gesetz verankert. Bisher absehbar ist, dass es keine neue Austauschpflicht für vorhandene Heizungen geben soll. Stand des Koalitionsbeschlusses vom 28.3.2023 ist, dass ab 1.1.2024 "möglichst" jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Hier wird noch an einem Gesetzesentwurf gearbeitet.

Welche Bußgelder drohen in puncto Energieausweis?


Bei Errichtung oder Änderung eines Hauses ist ein Energieausweis für Wohngebäude auszustellen, aus dem zum Beispiel die verwendeten Energieträger und die Energieeffizienzklasse des Hauses hervorgehen. Hauseigentümer müssen den Energieausweis in jedem Fall bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf den Interessenten schon bei der Besichtigung vorlegen, damit diese die späteren Energiekosten einschätzen können. Bestimmte Angaben aus dem Energieausweis sind auch in Immobilienanzeigen zu erwähnen (§ 87 GEG).

Für Verstöße droht Hauseigentümern ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro. Dies kann auch Immobilienmakler betreffen, die bei Immobilienanzeigen oder Besichtigungen entsprechende Pflichten vernachlässigen.

Pflichtverstöße bei der Inspektion von Klimaanlagen


Klimaanlagen müssen alle zehn Jahre inspiziert werden. Zur Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage gehört eine Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Auch hier geht es darum, eine mögliche Energieverschwendung zu vermeiden.

Beachtet der Betreiber einer Klimaanlage diese Pflicht nicht, droht ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro. Dies gilt auch für Personen, die eine Inspektion durchführen, ohne die notwendige Fachkunde zu haben.

Fehlende Unternehmererklärung vom Handwerker


Mit einer sogenannten Unternehmererklärung bescheinigt ein Handwerksbetrieb dem Bauherren bzw. Hauseigentümer, dass der Betrieb die gesetzlichen Vorschriften zum Beispiel im Hinblick auf die Wärmedämmung bestimmter Bauteile eingehalten hat. Nach § 96 GEG sind Handwerksbetriebe dazu verpflichtet, eine solche Erklärung auszustellen. Handwerkern, die eine solche Unternehmererklärung nicht rechtzeitig oder vorschriftsmäßig ausstellen, droht ein Bußgeld bis 5.000 Euro.

Lieferanten von fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse zum Heizen müssen dem Kunden ebenfalls eine Bescheinigung ausstellen, dass der Brennstoff bestimmte Vorgaben erfüllt. Die Abrechnungen und Bestätigungen müssen Hauseigentümer in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage jeweils mindestens fünf Jahre nach der Lieferung aufbewahren. Auf Verlangen müssen sie diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorlegen. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro geahndet werden. Dies betrifft Lieferanten und Eigentümer.

Wer kontrolliert die Einhaltung?


Es gibt keine einheitliche behördliche Kontrolle für die Regelungen des GEG. Die Einhaltung von Regelungen, die Heizung und Heizkessel sowie die Dämmung von Rohrleitungen betreffen, wird in der Regel durch den Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau kontrolliert. Die Inspektion von Klimaanlagen wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle einer Stichprobenkontrolle unterzogen.

Praxistipp zu den Bußgeldern bei Wärmedämmung und Heizungsaustausch


Hauseigentümer sollten sich der Regeln des Gebäudeenergiegesetzes bewusst sein und die derzeit diskutierten Änderungen mitverfolgen. Eine Reform des Gesetzes steht bevor, die weitere Pflichten mit sich bringt. Einem Bußgeldbescheid einer Behörde wegen Verstoßes gegen Vorschriften über Heizung oder Wärmedämmung kann wie jedem behördlichen Bescheid widersprochen werden. Nützt der Widerspruch nichts, ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kann Sie dabei unterstützen und die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen.

(Ma)


 Ulf Matzen
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