Waffenschein: Wer bekommt ihn und wann wird er entzogen?
19.03.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Waffenschein: Ein Waffenschein erlaubt das Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, ist aber sehr schwer zu bekommen und erfordert ein berechtigtes Interesse, z. B. wegen besonderer Gefährdung.
2. Waffenbesitzkarte: Für den Besitz einer Waffe reicht eine Waffenbesitzkarte , aber diese erlaubt nicht das Tragen der Waffe außerhalb des eigenen Grundstücks oder Schießstands.
3. Strenge Voraussetzungen: Das Erlangen eines Waffenscheins setzt ein einwandfreies Führungszeugnis, eine Zuverlässigkeitsprüfung, ein Bedürfnisnachweis sowie eine Sachkundeprüfung voraus.
1. Waffenschein: Ein Waffenschein erlaubt das Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, ist aber sehr schwer zu bekommen und erfordert ein berechtigtes Interesse, z. B. wegen besonderer Gefährdung.
2. Waffenbesitzkarte: Für den Besitz einer Waffe reicht eine Waffenbesitzkarte , aber diese erlaubt nicht das Tragen der Waffe außerhalb des eigenen Grundstücks oder Schießstands.
3. Strenge Voraussetzungen: Das Erlangen eines Waffenscheins setzt ein einwandfreies Führungszeugnis, eine Zuverlässigkeitsprüfung, ein Bedürfnisnachweis sowie eine Sachkundeprüfung voraus.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Waffenschein: Was gilt für Gas- und Schreckschusspistolen? Waffenschein und Waffenbesitzkarte - was ist der Unterschied? Waffenschein für Schusswaffen - wie sind die Voraussetzungen? Ist Zuverlässigkeit Voraussetzung für den Waffenschein? Nicht vorschriftsmäßiger Lagerung von Waffen: Unzuverlässigkeit? Wann besitzt man die persönliche Eignung für eine Schusswaffe? Ist ein Sachkundenachweis Voraussetzung für den Waffenschein? Wer hat ein Bedürfnis für das Besitzen oder Tragen einer Schusswaffe? Regelmäßige Überprüfungen der Erlaubnis durch Behörden Wann wird die Erlaubnis für den Waffenschein entzogen? Update vom 19.3.2025: Darf der Waffenschein wegen Teilnahme an einer Demo entzogen werden? Darf Reichsbürgern der Waffenschein entzogen werden? Praxistipp zu Waffenschein und Waffenbesitzkarte Waffenschein: Was gilt für Gas- und Schreckschusspistolen?
Wer eine Gas- oder Schreckschusspistole mit PTB-Zeichen außerhalb der eigenen vier Wände oder des eigenen Grundstücks mit sich herumtragen, also in der Öffentlichkeit führen will, benötigt den sogenannten kleinen Waffenschein. Näheres dazu finden Sie hier:
Der kleine Waffenschein - was ist damit erlaubt?
Waffenschein und Waffenbesitzkarte - was ist der Unterschied?
Ein Waffenschein berechtigt zum Tragen einer Schusswaffe, also zum Führen der Waffe außerhalb der eigenen Wohnung. Er wird nur Personen erteilt, die dafür einen besonderen Grund nachweisen können. Eine Waffenbesitzkarte berechtigt zum Besitz einer Waffe und dazu, diese zu Hause aufzubewahren. Sie berechtigt jedoch nicht zum Tragen der Waffe. Bei beiden Berechtigungen geht es um Schusswaffen. Ein Waffenschein für Hieb- und Stichwaffen existiert nicht. Trotzdem dürfen sie in der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres getragen werden.
Waffenschein für Schusswaffen - wie sind die Voraussetzungen?
Das Waffengesetz legt die Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse generell fest. Zwischen Waffenschein und Waffenbesitzkarte unterscheidet das Gesetz dabei erst einmal nicht. Worauf sich die Erlaubnis bezieht, ist dann vom nachgewiesenen Bedürfnis abhängig. Dazu unten mehr.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind:
- Volljährigkeit (18 Jahre),
- Zuverlässigkeit,
- Persönliche Eignung,
- Nachweis eines Bedürfnisses,
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung,
- Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde.
Geregelt ist dies bundeseinheitlich in § 4 des Waffengesetzes.
Ist Zuverlässigkeit Voraussetzung für den Waffenschein?
Ja, § 5 des Waffengesetzes erläutert, wann jemandem die erforderliche Zuverlässigkeit für eine Schusswaffe fehlt. Unzuverlässig ist man in folgenden Fällen:
Straftäter und Unvorsichtige: Wenn
- man rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde oder wegen einer anderen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und wenn der Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung weniger als zehn Jahre zurückliegt.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass man Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird oder Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die dazu nicht berechtigt sind.
Als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts werden in der Regel auch Personen angesehen, die
- wegen einer vorsätzlichen Straftat,
- wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen oder
- wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat oder
- wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurden oder
bei denen die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt wurde, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine fünf Jahre verstrichen sind.
Auch wiederholte und grobe Verstöße gegen das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz führen zur Unzuverlässigkeit.
Mitglieder / Unterstützer verbotener Organisationen
Ebenso gelten Personen als unzuverlässig, die Mitglied in einem verbotenen Verein oder einer verbotenen Organisation sind oder einer Partei, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig ansieht. Ist die Mitgliedschaft seit über zehn Jahren beendet, begründet dies keine Unzuverlässigkeit mehr.
Unzuverlässig ist auch, wer als Einzelperson innerhalb der letzten fünf Jahre
- Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt hat oder
- Ziele verfolgt hat, die sich gegen die friedliche Völkerverständigung richten,
- gewaltsam auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden wollte,
oder
- eine Vereinigung unterstützt hat, die solche Ziele verfolgt oder darin Mitglied war.
Unzuverlässigkeit wegen AfD-Mitgliedschaft?
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss entschieden, dass eine AfD-Mitgliedschaft nicht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründet. Die untere Waffenbehörde hatte einem AfD-Mitglied die Waffenbesitzkarte mit der Begründung entzogen, es lägen «hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge». Da er Mitglied sei und die Vereinigung unterstütze, erfülle der Mann den Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass allein die Einstufung des AfD-Landesverbandes in Sachsen-Anhalt als Verdachtsfall durch den Landesverfassungsschutz nicht zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für das Mitglied berechtige. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG setze vielmehr voraus, dass das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen müsse. Ein dahingehender bloßer Verdacht ist dagegen nicht ausreichend. (OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.04.2023, Az. 3 M 13/23)
Gewalttaten
Unzuverlässig sind auch Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
Die zuständige Behörde muss für die Zuverlässigkeitsprüfung bei folgenden Stellen nachfragen:
- Bundeszentralregister,
- staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister,
- örtliche Polizeidienststelle,
- für den Wohnsitz zuständige Verfassungsschutzbehörde.
Nicht vorschriftsmäßiger Lagerung von Waffen: Unzuverlässigkeit?
Eine Unzuverlässigkeit kann vorliegen, wenn der Inhaber des Waffenscheins seine Waffen zu Hause nicht vorschriftsmäßig lagert. Vorgeschrieben sind bestimmte verschließbare Stahlschränke. Generell sind Schusswaffen ungeladen und getrennt von der Munition aufzubewahren. Dies gilt selbst für Gas- und Schreckschusspistolen. Bei Zuwiderhandlung hat sich die jeweilige Erlaubnis schnell erledigt.
Wann besitzt man die persönliche Eignung für eine Schusswaffe?
In § 6 WaffG zählt das Gesetz eine Reihe von Gründen auf, aus denen Personen die persönliche Eignung zum Umgang mit einer Schusswaffe abgesprochen wird. Dazu gehören unter anderem:
- Geschäftsunfähigkeit,
- Suchtkrankheiten,
- psychische Erkrankungen,
- wenn die Person aufgrund persönlicher Umstände mit Waffen oder Munition nicht sachgemäß oder vorsichtig umgehen oder diese nicht sachgemäß verwahren kann oder die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Wer noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, muss für den ersten Antrag auf eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige Eignung vorlegen.
Hier gibt es eine Sonderregel für Sportschützen:
Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Dies gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, wenn sich das sportliche Schießen mit solchen Waffen im Rahmen der genehmigten Sportordnung eines Schießsportverbandes bewegt.
Ist ein Sachkundenachweis Voraussetzung für den Waffenschein?
Ja. Für den Sachkundenachweis muss vor einer dazu berechtigten Stelle eine Prüfung abgelegt werden. Schießsportvereine dürfen nur für ihre Mitglieder Prüfungen abnehmen. Es gibt staatlich anerkannte Lehrgangsträger, die alle Personengruppen schulen und prüfen dürfen.
Wer hat ein Bedürfnis für das Besitzen oder Tragen einer Schusswaffe?
Dies geht aus § 8 des Waffengesetzes hervor. Grundsätzlich ist ein Bedürfnis nachgewiesen, wenn jemand
- ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
- die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht hat.
Art und Umfang der Erlaubnis hängt vom nachgewiesenen Bedürfnis ab. So darf ein Jäger seine Waffe zur Jagd mitnehmen, ein Geldtransportfahrer zur Arbeit. Ein Sportschütze im Schützenverein erhält keinen Waffenschein, sondern nur eine Waffenbesitzkarte und eine Erlaubnis zum Erwerb von Munition. Er darf seine Waffe nicht öffentlich tragen, sondern sie nur auf direktem Weg zum Schützenverein oder Wettbewerb transportieren (ohne sie dabei zu tragen und sicher verwahrt).
Der umgangssprachlich sogenannte "große Waffenschein" erlaubt das Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne berufliche Einschränkungen. Dafür muss ein besonderes Bedürfnis, etwa eine persönliche Gefährdung, nachgewiesen werden. Auch Inhaber des "großen Waffenscheins" dürfen ihre Waffe nicht auf Veranstaltungen, Aufzügen oder Festen tragen.
Regelmäßige Überprüfungen der Erlaubnis durch Behörden
Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis für eine Schusswaffe besitzt, soll nach Ablauf von drei Jahren erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung hin überprüft werden. Das Fortbestehen eines Bedürfnisses ist alle fünf Jahre zu überprüfen. Inwieweit diese Überprüfungen tatsächlich stattfinden, hängt jedoch von der personellen Ausstattung der jeweiligen Behörden ab.
Wann wird die Erlaubnis für den Waffenschein entzogen?
Entziehungen von Waffenschein oder Waffenbesitzkarte können erfolgen, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen weggefallen ist - zum Beispiel die Zuverlässigkeit. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:
- Eintritt in eine verbotene Organisation (OVG Rheinland-Pfalz, Az. 7 A 11748/17),
- Montieren einer Taschenlampe ans Jagdgewehr (Verwaltungsgericht Schwerin, Az. 3 A 807/22),
- medizinisch indiziertem Cannabiskonsum (BayVGH, Az. 21 CS 17.1521),
- Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss (BVerwG, Az. 6 C 30.13),
- Waffentransport auf der Rückbank des Autos (BayVGH, Az. 24 CS 21.2636),
- Nötigung im Straßenverkehr (VG Neustadt/Weinstraße, Az. 5 K 72/17),
- Stalking (VG Koblenz, Az. 1 K 770/16.KO).
Update vom 19.3.2025: Darf der Waffenschein wegen Teilnahme an einer Demo entzogen werden?
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig beantwortete diese Frage mit "ja". Allerdings ging es nicht um eine x-beliebige Demonstration, sondern um die sogenannte "Welcome to Hell"-Demonstration des "Schwarzen Blocks" im Rahmen der G20-Proteste in Hamburg 2017. Dabei kam es zu einer Vielzahl von Sachschäden wie ausgebrannten Autos und eingeschlagenen Schaufenstern, auch Personen wurden verletzt. Einem Teilnehmer wurde daraufhin der kleine Waffenschein entzogen, der ihn zum Tragen von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen berechtigte. Die Behörde sah ihn als unzuverlässig an. Der Mann wehrte sich dagegen vor Gericht, da eine bloße Teilnahme an einer Demo aus seiner Sicht nicht ausreichte, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Das OVG betrachtete ihn jedoch als "absolut unzuverlässig" im Sinne des Waffengesetzes. Seine Teilnahme an einer derart gewalttätigen Demonstration zeige, dass er die Gewalt von Seiten des "Schwarzen Blocks" gebilligt habe, auch wenn er selbst nicht gewalttätig geworden sei. Mit jedem einzelnen Teilnehmer sei "die physische und psychologische Stärke des Kollektivs gestiegen und hat die von diesem ausgehende Gefahr bis hin zu einer gewaltsamen Entladung und einem Zusammenstoß mit Ordnungskräften potenziert". Und: Schon aus dem Namen der Demo hätte er vorher erkennen können, dass kein friedlicher Protestzug beabsichtigt war. Wer Gewalt für ein legitimes Mittel der politischen Auseinandersetzung halte, sei unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts und dürfe keine Waffe tragen (Urteil vom 20.2.2025, Az. 4 LB 37/23).
Darf Reichsbürgern der Waffenschein entzogen werden?
Dies haben mehrere Gerichte bejaht, zum Beispiel das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Es hatte einem Mann den kleinen Waffenschein entzogen, der sich selbst als Bürger des "Königreichs Deutschland" betrachtete. Aus Sicht des Gerichts gab er damit zu erkennen, dass er die geltende Rechtsordnung nicht als verbindlich ansah. Dies reiche für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aus (Beschluss vom 12.12.2022, Az. 17 L 1170/22). Ähnlich sah dies das Verwaltungsgericht Cottbus im Fall eines Mannes, der zwar angab, kein Reichsbürger zu sein. Er hatte aber eine sogenannte "Lebenderklärung" eines Reichsbürgers als Zeuge unterschrieben, welche der Verfasser an die damalige Bundeskanzlerin Merkel geschickt hatte. Darauf war die volle Adresse des Klägers mit dem Zusatz "außerhalb der Bundesrepublik Deutschland" vermerkt. Das Gericht nahm ihm daher nicht ab, dass er die Gesinnung der Reichsbürger nicht teile. Wer die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch das Waffengesetz nicht als wirksam ansehe, sei auch nicht zuverlässig genug, um mit Schusswaffen umzugehen. Das Gericht entzog ihm die waffenrechtliche Erlaubnis für insgesamt 14 Schusswaffen (9.11.2021, Az. 3 L 343/21).
Praxistipp zu Waffenschein und Waffenbesitzkarte
Behörden können einen Antrag auf einen Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte ablehnen oder die Erlaubnis dafür nachträglich wieder entziehen, wenn die Voraussetzungen nach dem Waffenrecht weggefallen sind. Rechtliche Probleme in diesem Bereich sind bei einem Anwalt für Verwaltungsrecht am besten aufgehoben. Dieser kann Sie im Einzelfall beraten und gegen einen behördlichen Bescheid vorgehen.
(Bu)