WEG: Ruhen des Stimmrechts und Versammlungsausschluss
Autor: RiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2011
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2011
Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden.
BGH, Urt. v. 10.12.2010 - V ZR 60/10
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth - 14 S 5126/09
BGB § 134; WEG § 10 Abs. 2 S. 2
Die Versammlung kann einen Wohnungseigentümer, der mit Zahlungen von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung und der Abstimmung ausschließen. Der Betroffene hat hierbei kein Stimmrecht. Mit vollständiger Zahlung der Rückstände entfällt die Wirkung obigen Beschlusses.
Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer, einem Wohnungseigentümer, der mit seinen Hausgeldzahlungen mehr als einen Monat in Verzug ist, das Stimmrecht zu entziehen und ihn von der Versammlung auszuschließen. Der so Geschasste klagt: Die Entziehung des Stimmrechts und sein Ausschluss von der Versammlung seien rechtswidrig.
BGH, Urt. v. 10.12.2010 - V ZR 60/10
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth - 14 S 5126/09
BGB § 134; WEG § 10 Abs. 2 S. 2
Das Problem:
In einer WEG-Anlage ist Folgendes vereinbart:Die Versammlung kann einen Wohnungseigentümer, der mit Zahlungen von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung und der Abstimmung ausschließen. Der Betroffene hat hierbei kein Stimmrecht. Mit vollständiger Zahlung der Rückstände entfällt die Wirkung obigen Beschlusses.
Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer, einem Wohnungseigentümer, der mit seinen Hausgeldzahlungen mehr als einen Monat in Verzug ist, das Stimmrecht zu entziehen und ihn von der Versammlung auszuschließen. Der so Geschasste klagt: Die Entziehung des Stimmrechts und sein Ausschluss von der Versammlung seien rechtswidrig.