WEG: Ruhen des Stimmrechts und Versammlungsausschluss

Autor: RiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2011
Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden.

BGH, Urt. v. 10.12.2010 - V ZR 60/10

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth - 14 S 5126/09

BGB § 134; WEG § 10 Abs. 2 S. 2

Das Problem:

In einer WEG-Anlage ist Folgendes vereinbart:

Die Versammlung kann einen Wohnungseigentümer, der mit Zahlungen von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung und der Abstimmung ausschließen. Der Betroffene hat hierbei kein Stimmrecht. Mit vollständiger Zahlung der Rückstände entfällt die Wirkung obigen Beschlusses.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer, einem Wohnungseigentümer, der mit seinen Hausgeldzahlungen mehr als einen Monat in Verzug ist, das Stimmrecht zu entziehen und ihn von der Versammlung auszuschließen. Der so Geschasste klagt: Die Entziehung des Stimmrechts und sein Ausschluss von der Versammlung seien rechtswidrig.

Die Entscheidung des Gerichts:

Mit Erfolg! Der Entziehungs- und Ausschlussbeschluss kann keinen Bestand haben. Das WEG selbst weist den Wohnungseigentümern keine Befugnis zu, einem Mitglied der Gemeinschaft sein Stimmrecht zu entziehen und diesen wegen Zahlungsverzuges von einer Wohnungseigentümerversammlung auszuschließen. Die anders lautende Vereinbarung ist unwirksam. § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG lässt den Wohnungseigentümern zwar freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen. Die Gestaltungsfreiheit für eine Vereinbarung endet aber dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer ausgehöhlt wird. Das mitgliedschaftsrechtliche Element des Wohnungseigentums verbietet einen allgemeinen Ausschluss des Wohnungseigentümers vom Stimmrecht. Hiergegen verstoßende Regelungen sind nach § 134 BGB nichtig (BGH v. 11.11.1986 – V ZB 1/86, BGHZ 99, 90 [94] = MDR 1987, 485). Erst recht ist ein allgemeiner Ausschluss von Versammlungen unzulässig, weil dem Betroffenen dadurch nicht nur faktisch sein Stimmrecht genommen, sondern ihm darüber hinaus die ebenfalls in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte fallende Befugnis abgeschnitten wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen. Dasselbe gilt im Grundsatz auch für einen nur vorübergehenden Ausschluss. Ein Eingriff in das Teilnahmerecht ist nur statthaft, wenn auf andere Weise die geordnete Durchführung einer Versammlung nicht gewährleistet werden kann, etwa, wenn ein Wohnungseigentümer nachhaltig und trotz Androhung des Ausschlusses die Versammlung weiterhin in erheblicher Weise stört. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Beitragsrückstand und die Dauer des Verzuges erheblich sind. Wie § 25 Abs. 5 Alt. 3 WEG zeigt, tritt ein Verlust des Stimmrechts auch in solchen Fällen erst ein, wenn der betreffende Wohnungseigentümer rechtskräftig zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt worden ist. Selbst dann bleibt jedoch das Recht auf Teilnahme an Versammlungen bis zur Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber bestehen.


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