Cannabis, LSD, Ecstasy & Co.: Welche Strafen drohen?
30.08.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Nach wie vor ist der Konsum von Cannabis auf dem Vormarsch, Kokain und Amphetamine werden auf Partys konsumiert. Oft werden die damit verbundenen Gefahren unterschätzt. Viele Irrtümer kursieren über die Strafbarkeit. Wie unterscheidet man zum Beispiel harte und weiche Drogen, was gilt als kleine Menge für den Eigenverbrauch, welche gesetzlichen Regeln existieren und was hat sich durch die Teil-Legalisierung von Cannabis geändert?
Der Besitz und Konsum von Cannabis wurde teilweise legalisiert. Seit 1. April 2024 dürfen Volljährige kleine Mengen bei sich haben und auch konsumieren, wenn sie sich dabei an gewisse Regeln halten. In der eigenen Wohnung dürfen bis zu drei Hanfpflanzen gezogen werden. Ab Juli 2024 wird es sogenannte Anbauvereine geben, deren Mitglieder zusammen Cannabis anbauen dürfen. Auch hierfür gibt es strenge Regeln und Vorgaben. Werden Minderjährige mit Cannabis erwischt, wird diesen ein Interventions- und Präventivprogramm verordnet. Es wird zunächst keine lizenzierten Geschäfte geben, in denen man Cannabis legal kaufen kann. Das Gesetz konzentriert sich also auf den Eigenanbau. Eine zweite Stufe der Legalisierung sieht Modellprojekte mit einer Abgabe in Läden vor; ob es dazu aber jemals kommt, ist bisher völlig unklar.
Einzelheiten zur Teil-Legalisierung finden Sie hier:
Cannabis-Legalisierung: Die häufigsten Fragen und Antworten
Die Einteilung in "weiche" und "harte" Drogen ist umstritten. Nur in den Niederlanden gibt es diese Unterscheidung im Gesetz. Meist wird als weiche Droge der Wirkstoff THC (Tetrahydrocannabinol) angesehen, der in Cannabis, Marihuana und Haschisch vorhanden ist. Oft betrachtet man jedoch auch legale Stoffe wie Koffein und Nikotin als weiche Drogen. Alkohol wird wegen der starken körperlichen Suchtwirkung inzwischen zum Teil als harte Droge angesehen, während LSD eher psychisches Suchtpotential hat und bei manchen als "weich" gilt. In den Niederlanden zählen zu den weichen Drogen auch bestimmte psychoaktive Pilze und Beruhigungsmittel. Oft werden als mittelgefährliche Drogen Amphetamine oder XTC bezeichnet, als harte Drogen zum Beispiel Kokain oder Heroin. Allerdings ist diese Einteilung zumindest in Deutschland nicht offiziell und ändert sich je nach Ansicht der jeweils befragten Stelle.
Wichtig zu wissen ist, dass grundsätzlich der Besitz von allen illegalen Drogen strafbar ist. Ausschließlich bei Cannabis gibt es seit 1. April 2024 folgende Ausnahmen:
Um eine Ordnungswidrigkeit mit hoher Bußgeldandrohung handelt es sich, wenn jemand in der Öffentlichkeit mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis bei sich führt. In der eigenen Wohnung sind bis zu 50 Gramm legal, bis 60 Gramm liegt dann eine Ordnungswidrigkeit vor. Werden diese Grenzen von 30 bzw. 60 Gramm überschritten, handelt es sich um eine Straftat. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Nur Volljährige dürfen Cannabis besitzen. Die Weitergabe an andere ist nicht erlaubt.
Nicht strafbar ist der Konsum selbst – wie das Rauchen eines Joints. Strafbar macht sich also jeder, der die Verfügungsgewalt über illegale Drogen hat, sie also zum Beispiel in der Tasche trägt oder in seiner Wohnung aufbewahrt. Auch der Handel mit ihnen ist natürlich eine Straftat.
Welche Strafe im Einzelnen für ein Drogendelikt verhängt wird, richtet sich meist nach zwei Kriterien: Um welche Menge Drogen geht es – wie viele Gramm Wirkstoff wurden gefunden? Und: Auf welche Art wurde die Tat begangen? Beispielsweise ändert sich beim Handel mit Drogen die Strafe, je nachdem, ob der Händler alleine, gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande gehandelt hat. Hatte er eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand dabei, erhöht dies ebenfalls die Strafe.
Eine gesetzliche Unterscheidung zwischen weichen und harten Drogen gibt es in Deutschland nicht. Das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) regelt den Umgang mit Drogen und die Strafen für Drogendelikte. Es enthält auch Vorschriften über die Erteilung einer Erlaubnis für Anbau, Import und Verkauf von Betäubungsmitteln für medizinische Zwecke.
Das Betäubungsmittelstrafrecht findet man in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes. Dort sind die Strafen für den illegalen Umgang mit Betäubungsmitteln festgelegt. Dabei wird immer ein Strafrahmen vorgegeben, zum Beispiel in § 29: Für den illegalen Anbau, Import, Export, Verkauf, die Abgabe, den Erwerb usw. drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Wichtig: Diese Strafe gilt ausdrücklich auch für den Besitz von Betäubungsmitteln ohne besondere schriftliche Erlaubnis.
Staatsanwaltschaften und Gerichte machen in der Praxis durchaus Unterschiede bei weichen und harten Drogen. Sie haben einen gewissen Ermessensspielraum. So kann die Staatsanwaltschaft zum Beispiel ein Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Ein Gericht wird bei der Strafzumessung die Art der Droge berücksichtigen. Es sollte sich jedoch niemand auf eine solche Milde verlassen. Das Gesetz kennt auf der anderen Seite auch besonders schwere Fälle mit erhöhter Strafandrohung.
Hier handelt es sich um einen verbreiteten Rechtsirrtum. Abgesehen von den neuen Cannabis-Regeln ist der Besitz jeder Menge von illegalen Drogen strafbar. Aber: Die Staatsanwaltschaft kann (muss aber nicht!) ein Ermittlungsverfahren einstellen, wenn es sich nur um eine geringe Menge für den Eigenverbrauch handelt.
Bei Cannabis hatten bisher alle Bundesländer je nach politischer Ausrichtung unterschiedliche Ansichten darüber, was eine geringe Menge ist. Diese unterschiedliche Behandlung des gleichen Themas dürfte sich nun durch die neue bundesweite Gesetzgebung erledigt haben: Zulässig sind bis zu 25 Gramm Cannabis unterwegs und bis zu 50 Gramm und drei Pflanzen zu Hause. Auch muss das Cannabis dem Eigenverbrauch dienen und man muss volljährig sein.
Natürlich kann es auch um andere Drogen gehen, als um Cannabis. Hier gilt: Voraussetzung für die Verfahrenseinstellung bei einer geringen Menge von Drogen ist, dass diese dem Eigenverbrauch dient. Bei Erst- oder Zweittätern geht man in der Regel von einer geringen Schuld des Täters aus. Wer zum dritten Mal mit einer geringen Menge erwischt wird, muss jedoch mit einem Strafverfahren rechnen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht aus Sicht der Staatsanwaltschaft in der Regel, wenn sich die geringe Menge in der Tasche eines Menschen befindet, der unter Drogeneinfluss Auto fährt oder der vor den Augen von Kindern an einem Spielplatz oder auf einem Schulgelände Drogen konsumiert. Dann kommt es trotz einer nur geringen Menge Drogen zu einem Strafverfahren.
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt, ist für den Betroffenen erneut die Menge wichtig. Bei einer "nicht geringen Menge" gelten nämlich höhere Strafen. Dabei kommen Grenzen zur Anwendung, die nichts mit den oben erwähnten Richtlinien der Staatsanwaltschaften zur Verfahrenseinstellung zu tun haben.
Wichtig: Bei der "nicht geringen Menge" in diesem Sinne kommt es auf den Wirkstoffgehalt an. Bei Cannabis betrifft dies den berauschenden Stoff, den die Pflanze enthält, das Tetrahydrocannabinol, kurz THC.
Vor einem Strafverfahren in der Regel zuerst ein Wirkstoffgutachten über den Drogenfund angefertigt. Die "nicht geringe Menge" begann bisher in der Regel bei festgestellten 7,5 Gramm reinem THC. Bei Amphetaminen sind es mindestens zehn Gramm Amphetaminbase.
Wird eine "nicht geringen Menge" gemessen, so wird § 29a BTMG angewendet. Dieser schreibt für Herstellung, Besitz, Handeltreiben und Abgabe an andere eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Wenn ein "minder schwerer Fall" vorliegt, reduziert sich die Strafe auf mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre. Für die Einfuhr einer nicht geringen Menge droht nach § 30 BTMG eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Hier drohen also empfindliche Mindest-Freiheitsstrafen ohne die Möglichkeit einer Geldstrafe.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass die Grenze für eine "nicht geringe Menge" weiterhin bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC liegt. Damit ignoriert der BGH - auch ausdrücklich - die Vorgabe in der Gesetzesbegründung des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG), nach der die nicht geringe Menge auf Grund einer geänderten Risikobewertung deutlich höher liegen müsse, als bisher. Laut des BGH-Beschlusses können Konsumenten damit je nach Qualität des Cannabis bereits die Voraussetzungen für eine strengere Bestrafung erfüllen, obwohl die Menge nur ganz knapp über der Strafbarkeitsschwelle von 60 Gramm Cannabisblüten in der eigenen Wohnung liegt.
Laut statista.de lag der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Cannabisblüten 2021 bei 14 %. Das bedeutet: 1 Gramm Cannabisblüten enthalten 0,14 Gramm THC. 60 Gramm dieser Blüten enthalten dann schon 8,4 Gramm THC. Hier besteht also die konkrete Gefahr, bei jeder Überschreitung der erlaubten Menge bereits für einen besonders schweren Fall zur Verantwortung gezogen zu werden. Untere Gerichte haben im April 2024 bereits 20, 50, 75 oder 100 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen. Es bleibt abzuwarten, ob sich nun weitere Gerichte der Rechtsprechung des BGH anschließen, die sich an den Grundsätzen früherer Zeiten orientiert. Für Konsumenten ist jedenfalls Vorsicht geboten bei jeder Überschreitung der erlaubten Mengen (BGH, Beschluss vom 18.4.2024, Az. 1 StR 106/24).
Wer mit Cannabis Handel treibt, muss nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 des neuen Konsumcannbisgesetzes mit bis zu drei Jahren Freiheitstrafe oder einer Geldstrafe rechnen. Der Handel mit anderen Betäubungsmitteln wird laut § 29 Abs. 1 BTMG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet.
Als besonders schwerer Fall gilt etwa gewerbsmäßiges Handeln mit Drogen oder wenn die Gesundheit mehrerer Menschen in Gefahr gerät. Dann droht eine Mindest-Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Nach den ab 1. April 2024 wirksamen Regelungen über Cannabis steht unter anderem auf den gewerbsmäßigen Handel oder den Handel mit nicht geringen Mengen durch über 21-jährige Personen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Wer Cannabis gewerbsmäßig an Kinder und Jugendliche verkauft oder als über 21-Jähriger Cannabis durch einen unter 18-Jährigen verkaufen oder verteilen lässt, muss mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
Wenn mindestens drei Personen bei Anbau, Handel, Herstellung, Import oder Export einer illegalen Droge zusammenarbeiten, bilden diese aus Sicht der Ermittlungsbehörden eine Bande. Das Strafmaß steigt dann erheblich. Handelt es sich zusätzlich um "nicht geringe Mengen" von Drogen, droht nach § 30a BTMG eine Mindeststrafe von fünf Jahren.
Weitere Taten mit mindestens fünf Jahren Strafandrohung sind:
- Ein über 21-Jähriger überredet einen unter 18-Jährigen dazu, mit Drogen zu handeln, diese zu schmuggeln etc.
- Es werden Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gehandelt, eingeführt, ausgeführt etc. und dabei wird eine Waffe mitgeführt (Schusswaffe, Messer oder irgendein sonstiger Gegenstand (!), der zum Verletzen von Menschen geeignet oder bestimmt ist).
Wer das Fahren eines Fahrzeugs und den Konsum von Rauschmitteln nicht trennen kann, ist schnell seine Fahrerlaubnis los. Daran ändert die Teil-Legalisierung von Cannabis nichts. Auch hier haben sich Grenzwerte eingebürgert. Für Cannabis wird über einen neuen Grenzwert beim Autofahren diskutiert. Näheres dazu hier:
Cannabis-Legalisierung: Die häufigsten Fragen und Antworten
Die Fahrerlaubnisbehörden versuchen heute auch regelmäßig, Personen, bei denen ganz unabhängig vom Autofahren Betäubungsmittel gefunden werden, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hier spielen Grenzwerte oder Gramm-Mengen keine Rolle. Ein Verdacht, Drogenkonsument zu sein, kann dazu führen, zur MPU zitiert zu werden. Sogar jemand, der als Fußgänger mit einem Joint erwischt wird, kann hier Probleme bekommen. Besonders gute Chancen hat die Behörde, wenn die Betroffenen ein verlangtes Drogenscreening oder eine MPU verweigern. Hier ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen. Wer also auf seinen Führerschein Wert legt, sollte weiterhin auch zu Cannabis Abstand halten.
Seit 22.8.2024 gilt für Cannabis im Straßenverkehr ein neuer Grenzert. Dieser liegt bei 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Bisher war man von einem Grenzwert von 1 Nanogramm ausgegangen. Der neue Grenzwert war der Bundesregierung von einer Expertengruppe empfohlen worden, da THC im Blut deutlich länger nachweisbar ist als Alkohol - und auch nach Abklingen der Wirkung.
Wer als Autofahrer mit 3,5 Nanogramm oder mehr erwischt wird, riskiert ein Bußgeld von 500 Euro sowie einen Monat Fahrverbot. 1.000 Euro sind es, wenn zusätzlich Alkohol nachgewiesen wird. Für Fahranfänger in der Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gelten besondere Regeln: Sie dürfen beim Fahren keinerlei THC im Blut haben. Bei einem Verstoß wird ein Bußgeld von 250 Euro fällig.
Vereinzelt wird in letzter Zeit darauf hingewiesen, dass man sich beim Erwerb von Drogen auch wegen Geldwäsche strafbar machen kann. Dies erscheint auf den ersten Blick kurios. Tatsächlich stellt § 261 StGB aber jedes Verwahren, Verwenden oder Sich-Verschaffen von Gegenständen unter Strafe, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Dies muss kein Koffer voller Bargeld sein. Zwar ist der Selbstanbau von Cannabis zu Hause oder im Anbauverein diesbezüglich kein Problem. Beim Kauf vom Dealer kann dieser Tatbestand jedoch theoretisch erfüllt sein, da dieser seine Ware kaum legal erworben haben wird. Die Strafandrohung für Geldwäsche liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und damit über der Strafe für einfachen Drogenbesitz. Sicherlich wurde diese Problematik vom Gesetzgeber schlicht übersehen. Inwieweit die Gerichte nun bei straflosem Cannabis-Besitz Strafen gegen Geldwäsche aussprechen, bleibt abzuwarten. Dies dürfte jedoch eher unwahrscheinlich sein.
Diese Bezeichnung steht meist für synthetische Cannabinoide, also künstlich hergestellte THC-Varianten, die in sogenannten "Badesalzen" oder "Kräutermischungen" enthalten sind. Zwar werben deren Hersteller damit, dass diese Designerdrogen – denn um nichts anderes handelt es sich – legal sein sollen. Das sind sie aber nur so lange, bis der jeweilige Wirkstoff in den Katalog der illegalen Betäubungsmittel aufgenommen wurde. Hier gibt es einen Wettlauf zwischen Produzenten und Gesetzgeber.
Konsumenten sollten zu Legal Highs wissen, dass niemand deren Wirkungsweise und Gefahren vernünftig einschätzen kann. Die Gefahr, den Körper dauerhaft zu schädigen, dürfte hier höher sein, als bei aus Pflanzen gewonnenen Cannabisprodukten.
Bei Drogendelikten ist es zu empfehlen, möglichst früh einen in diesem Bereich erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Dieser sollte auch bei der Entscheidung beraten, ob etwa durch eine umfassende Aussage auch über andere Beteiligte oder geplante Straftaten eine Strafmilderung angestrebt werden kann. Diese Möglichkeit gibt § 31 BTMG. Aber Vorsicht: Die Polizei versucht häufig, unter Hinweis auf diese Vorschrift Aussagen zu erzielen. Dabei besteht die Gefahr, dass durch zu viele Details der Aussage die eigene Strafe sogar noch erhöht wird. Daher sollten Betroffene solche Schritte unbedingt vorher mit ihrem Rechtsanwalt besprechen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Strafbarkeit: Eine geringe Überschreitung der erlaubten Menge von Cannabis ist eine Ordnungswidrigkeit, eine größere Überschreitung eine Straftat. Für alle anderen illegalen Drogen gilt: Der Besitz ist - ebenso wie der Handel - strafbar. Keine Straftat ist der Konsum an sich.
2. Legalisierung: Seit 1. April 2024 ist der Besitz von 25 Gramm Cannabis für Erwachsene grundsätzlich legal. In der eigenen Wohnung dürfen es bis zu 50 Gramm sein.
3. Drohende Strafen: Der Besitz einer geringen Menge zum Eigenverbrauch führt häufig zur Einstellung des Strafverfahrens. Für den Besitz einer größeren Menge drohen Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten. Hohe Strafen drohen für den Handel mit Drogen.
1. Strafbarkeit: Eine geringe Überschreitung der erlaubten Menge von Cannabis ist eine Ordnungswidrigkeit, eine größere Überschreitung eine Straftat. Für alle anderen illegalen Drogen gilt: Der Besitz ist - ebenso wie der Handel - strafbar. Keine Straftat ist der Konsum an sich.
2. Legalisierung: Seit 1. April 2024 ist der Besitz von 25 Gramm Cannabis für Erwachsene grundsätzlich legal. In der eigenen Wohnung dürfen es bis zu 50 Gramm sein.
3. Drohende Strafen: Der Besitz einer geringen Menge zum Eigenverbrauch führt häufig zur Einstellung des Strafverfahrens. Für den Besitz einer größeren Menge drohen Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten. Hohe Strafen drohen für den Handel mit Drogen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was hat sich durch die Cannabis-Legalisierung geändert? Was genau sind "weiche Drogen"? Wann ist der Besitz von Cannabis und weichen Drogen strafbar? Warum können die Strafen für Drogenbesitz ganz unterschiedlich ausfallen? Was regelt das Betäubungsmittelgesetz mit Blick auf weiche Drogen? Ist der Besitz einer geringen Menge Drogen nicht strafbar? Welche Mengengrenze führt zu einer höheren Strafe? Nicht geringe Menge: BGH behält 7,5-Gramm-Grenze bei Wie wird das Dealen mit Drogen bestraft? Wann liegt bandenmäßiges Handeln mit Drogen vor? Wann droht der Verlust des Führerscheins wegen Konsums weicher Drogen? Update vom 30.8.2024: Neuer Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr Wie kann ich mich beim Drogenkauf sonst noch strafbar machen? Was sind Legal Highs genannte Designerdrogen? Praxistipp zu Cannabis und weichen Drogen Was hat sich durch die Cannabis-Legalisierung geändert?
Der Besitz und Konsum von Cannabis wurde teilweise legalisiert. Seit 1. April 2024 dürfen Volljährige kleine Mengen bei sich haben und auch konsumieren, wenn sie sich dabei an gewisse Regeln halten. In der eigenen Wohnung dürfen bis zu drei Hanfpflanzen gezogen werden. Ab Juli 2024 wird es sogenannte Anbauvereine geben, deren Mitglieder zusammen Cannabis anbauen dürfen. Auch hierfür gibt es strenge Regeln und Vorgaben. Werden Minderjährige mit Cannabis erwischt, wird diesen ein Interventions- und Präventivprogramm verordnet. Es wird zunächst keine lizenzierten Geschäfte geben, in denen man Cannabis legal kaufen kann. Das Gesetz konzentriert sich also auf den Eigenanbau. Eine zweite Stufe der Legalisierung sieht Modellprojekte mit einer Abgabe in Läden vor; ob es dazu aber jemals kommt, ist bisher völlig unklar.
Einzelheiten zur Teil-Legalisierung finden Sie hier:
Cannabis-Legalisierung: Die häufigsten Fragen und Antworten
Was genau sind "weiche Drogen"?
Die Einteilung in "weiche" und "harte" Drogen ist umstritten. Nur in den Niederlanden gibt es diese Unterscheidung im Gesetz. Meist wird als weiche Droge der Wirkstoff THC (Tetrahydrocannabinol) angesehen, der in Cannabis, Marihuana und Haschisch vorhanden ist. Oft betrachtet man jedoch auch legale Stoffe wie Koffein und Nikotin als weiche Drogen. Alkohol wird wegen der starken körperlichen Suchtwirkung inzwischen zum Teil als harte Droge angesehen, während LSD eher psychisches Suchtpotential hat und bei manchen als "weich" gilt. In den Niederlanden zählen zu den weichen Drogen auch bestimmte psychoaktive Pilze und Beruhigungsmittel. Oft werden als mittelgefährliche Drogen Amphetamine oder XTC bezeichnet, als harte Drogen zum Beispiel Kokain oder Heroin. Allerdings ist diese Einteilung zumindest in Deutschland nicht offiziell und ändert sich je nach Ansicht der jeweils befragten Stelle.
Wann ist der Besitz von Cannabis und weichen Drogen strafbar?
Wichtig zu wissen ist, dass grundsätzlich der Besitz von allen illegalen Drogen strafbar ist. Ausschließlich bei Cannabis gibt es seit 1. April 2024 folgende Ausnahmen:
Um eine Ordnungswidrigkeit mit hoher Bußgeldandrohung handelt es sich, wenn jemand in der Öffentlichkeit mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis bei sich führt. In der eigenen Wohnung sind bis zu 50 Gramm legal, bis 60 Gramm liegt dann eine Ordnungswidrigkeit vor. Werden diese Grenzen von 30 bzw. 60 Gramm überschritten, handelt es sich um eine Straftat. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Nur Volljährige dürfen Cannabis besitzen. Die Weitergabe an andere ist nicht erlaubt.
Nicht strafbar ist der Konsum selbst – wie das Rauchen eines Joints. Strafbar macht sich also jeder, der die Verfügungsgewalt über illegale Drogen hat, sie also zum Beispiel in der Tasche trägt oder in seiner Wohnung aufbewahrt. Auch der Handel mit ihnen ist natürlich eine Straftat.
Warum können die Strafen für Drogenbesitz ganz unterschiedlich ausfallen?
Welche Strafe im Einzelnen für ein Drogendelikt verhängt wird, richtet sich meist nach zwei Kriterien: Um welche Menge Drogen geht es – wie viele Gramm Wirkstoff wurden gefunden? Und: Auf welche Art wurde die Tat begangen? Beispielsweise ändert sich beim Handel mit Drogen die Strafe, je nachdem, ob der Händler alleine, gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande gehandelt hat. Hatte er eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand dabei, erhöht dies ebenfalls die Strafe.
Was regelt das Betäubungsmittelgesetz mit Blick auf weiche Drogen?
Eine gesetzliche Unterscheidung zwischen weichen und harten Drogen gibt es in Deutschland nicht. Das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) regelt den Umgang mit Drogen und die Strafen für Drogendelikte. Es enthält auch Vorschriften über die Erteilung einer Erlaubnis für Anbau, Import und Verkauf von Betäubungsmitteln für medizinische Zwecke.
Das Betäubungsmittelstrafrecht findet man in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes. Dort sind die Strafen für den illegalen Umgang mit Betäubungsmitteln festgelegt. Dabei wird immer ein Strafrahmen vorgegeben, zum Beispiel in § 29: Für den illegalen Anbau, Import, Export, Verkauf, die Abgabe, den Erwerb usw. drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Wichtig: Diese Strafe gilt ausdrücklich auch für den Besitz von Betäubungsmitteln ohne besondere schriftliche Erlaubnis.
Staatsanwaltschaften und Gerichte machen in der Praxis durchaus Unterschiede bei weichen und harten Drogen. Sie haben einen gewissen Ermessensspielraum. So kann die Staatsanwaltschaft zum Beispiel ein Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Ein Gericht wird bei der Strafzumessung die Art der Droge berücksichtigen. Es sollte sich jedoch niemand auf eine solche Milde verlassen. Das Gesetz kennt auf der anderen Seite auch besonders schwere Fälle mit erhöhter Strafandrohung.
Ist der Besitz einer geringen Menge Drogen nicht strafbar?
Hier handelt es sich um einen verbreiteten Rechtsirrtum. Abgesehen von den neuen Cannabis-Regeln ist der Besitz jeder Menge von illegalen Drogen strafbar. Aber: Die Staatsanwaltschaft kann (muss aber nicht!) ein Ermittlungsverfahren einstellen, wenn es sich nur um eine geringe Menge für den Eigenverbrauch handelt.
Bei Cannabis hatten bisher alle Bundesländer je nach politischer Ausrichtung unterschiedliche Ansichten darüber, was eine geringe Menge ist. Diese unterschiedliche Behandlung des gleichen Themas dürfte sich nun durch die neue bundesweite Gesetzgebung erledigt haben: Zulässig sind bis zu 25 Gramm Cannabis unterwegs und bis zu 50 Gramm und drei Pflanzen zu Hause. Auch muss das Cannabis dem Eigenverbrauch dienen und man muss volljährig sein.
Natürlich kann es auch um andere Drogen gehen, als um Cannabis. Hier gilt: Voraussetzung für die Verfahrenseinstellung bei einer geringen Menge von Drogen ist, dass diese dem Eigenverbrauch dient. Bei Erst- oder Zweittätern geht man in der Regel von einer geringen Schuld des Täters aus. Wer zum dritten Mal mit einer geringen Menge erwischt wird, muss jedoch mit einem Strafverfahren rechnen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht aus Sicht der Staatsanwaltschaft in der Regel, wenn sich die geringe Menge in der Tasche eines Menschen befindet, der unter Drogeneinfluss Auto fährt oder der vor den Augen von Kindern an einem Spielplatz oder auf einem Schulgelände Drogen konsumiert. Dann kommt es trotz einer nur geringen Menge Drogen zu einem Strafverfahren.
Welche Mengengrenze führt zu einer höheren Strafe?
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt, ist für den Betroffenen erneut die Menge wichtig. Bei einer "nicht geringen Menge" gelten nämlich höhere Strafen. Dabei kommen Grenzen zur Anwendung, die nichts mit den oben erwähnten Richtlinien der Staatsanwaltschaften zur Verfahrenseinstellung zu tun haben.
Wichtig: Bei der "nicht geringen Menge" in diesem Sinne kommt es auf den Wirkstoffgehalt an. Bei Cannabis betrifft dies den berauschenden Stoff, den die Pflanze enthält, das Tetrahydrocannabinol, kurz THC.
Vor einem Strafverfahren in der Regel zuerst ein Wirkstoffgutachten über den Drogenfund angefertigt. Die "nicht geringe Menge" begann bisher in der Regel bei festgestellten 7,5 Gramm reinem THC. Bei Amphetaminen sind es mindestens zehn Gramm Amphetaminbase.
Wird eine "nicht geringen Menge" gemessen, so wird § 29a BTMG angewendet. Dieser schreibt für Herstellung, Besitz, Handeltreiben und Abgabe an andere eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Wenn ein "minder schwerer Fall" vorliegt, reduziert sich die Strafe auf mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre. Für die Einfuhr einer nicht geringen Menge droht nach § 30 BTMG eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Hier drohen also empfindliche Mindest-Freiheitsstrafen ohne die Möglichkeit einer Geldstrafe.
Nicht geringe Menge: BGH behält 7,5-Gramm-Grenze bei
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass die Grenze für eine "nicht geringe Menge" weiterhin bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC liegt. Damit ignoriert der BGH - auch ausdrücklich - die Vorgabe in der Gesetzesbegründung des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG), nach der die nicht geringe Menge auf Grund einer geänderten Risikobewertung deutlich höher liegen müsse, als bisher. Laut des BGH-Beschlusses können Konsumenten damit je nach Qualität des Cannabis bereits die Voraussetzungen für eine strengere Bestrafung erfüllen, obwohl die Menge nur ganz knapp über der Strafbarkeitsschwelle von 60 Gramm Cannabisblüten in der eigenen Wohnung liegt.
Laut statista.de lag der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Cannabisblüten 2021 bei 14 %. Das bedeutet: 1 Gramm Cannabisblüten enthalten 0,14 Gramm THC. 60 Gramm dieser Blüten enthalten dann schon 8,4 Gramm THC. Hier besteht also die konkrete Gefahr, bei jeder Überschreitung der erlaubten Menge bereits für einen besonders schweren Fall zur Verantwortung gezogen zu werden. Untere Gerichte haben im April 2024 bereits 20, 50, 75 oder 100 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen. Es bleibt abzuwarten, ob sich nun weitere Gerichte der Rechtsprechung des BGH anschließen, die sich an den Grundsätzen früherer Zeiten orientiert. Für Konsumenten ist jedenfalls Vorsicht geboten bei jeder Überschreitung der erlaubten Mengen (BGH, Beschluss vom 18.4.2024, Az. 1 StR 106/24).
Wie wird das Dealen mit Drogen bestraft?
Wer mit Cannabis Handel treibt, muss nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 des neuen Konsumcannbisgesetzes mit bis zu drei Jahren Freiheitstrafe oder einer Geldstrafe rechnen. Der Handel mit anderen Betäubungsmitteln wird laut § 29 Abs. 1 BTMG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet.
Als besonders schwerer Fall gilt etwa gewerbsmäßiges Handeln mit Drogen oder wenn die Gesundheit mehrerer Menschen in Gefahr gerät. Dann droht eine Mindest-Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Nach den ab 1. April 2024 wirksamen Regelungen über Cannabis steht unter anderem auf den gewerbsmäßigen Handel oder den Handel mit nicht geringen Mengen durch über 21-jährige Personen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Wer Cannabis gewerbsmäßig an Kinder und Jugendliche verkauft oder als über 21-Jähriger Cannabis durch einen unter 18-Jährigen verkaufen oder verteilen lässt, muss mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
Wann liegt bandenmäßiges Handeln mit Drogen vor?
Wenn mindestens drei Personen bei Anbau, Handel, Herstellung, Import oder Export einer illegalen Droge zusammenarbeiten, bilden diese aus Sicht der Ermittlungsbehörden eine Bande. Das Strafmaß steigt dann erheblich. Handelt es sich zusätzlich um "nicht geringe Mengen" von Drogen, droht nach § 30a BTMG eine Mindeststrafe von fünf Jahren.
Weitere Taten mit mindestens fünf Jahren Strafandrohung sind:
- Ein über 21-Jähriger überredet einen unter 18-Jährigen dazu, mit Drogen zu handeln, diese zu schmuggeln etc.
- Es werden Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gehandelt, eingeführt, ausgeführt etc. und dabei wird eine Waffe mitgeführt (Schusswaffe, Messer oder irgendein sonstiger Gegenstand (!), der zum Verletzen von Menschen geeignet oder bestimmt ist).
Wann droht der Verlust des Führerscheins wegen Konsums weicher Drogen?
Wer das Fahren eines Fahrzeugs und den Konsum von Rauschmitteln nicht trennen kann, ist schnell seine Fahrerlaubnis los. Daran ändert die Teil-Legalisierung von Cannabis nichts. Auch hier haben sich Grenzwerte eingebürgert. Für Cannabis wird über einen neuen Grenzwert beim Autofahren diskutiert. Näheres dazu hier:
Cannabis-Legalisierung: Die häufigsten Fragen und Antworten
Die Fahrerlaubnisbehörden versuchen heute auch regelmäßig, Personen, bei denen ganz unabhängig vom Autofahren Betäubungsmittel gefunden werden, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hier spielen Grenzwerte oder Gramm-Mengen keine Rolle. Ein Verdacht, Drogenkonsument zu sein, kann dazu führen, zur MPU zitiert zu werden. Sogar jemand, der als Fußgänger mit einem Joint erwischt wird, kann hier Probleme bekommen. Besonders gute Chancen hat die Behörde, wenn die Betroffenen ein verlangtes Drogenscreening oder eine MPU verweigern. Hier ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen. Wer also auf seinen Führerschein Wert legt, sollte weiterhin auch zu Cannabis Abstand halten.
Update vom 30.8.2024: Neuer Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr
Seit 22.8.2024 gilt für Cannabis im Straßenverkehr ein neuer Grenzert. Dieser liegt bei 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Bisher war man von einem Grenzwert von 1 Nanogramm ausgegangen. Der neue Grenzwert war der Bundesregierung von einer Expertengruppe empfohlen worden, da THC im Blut deutlich länger nachweisbar ist als Alkohol - und auch nach Abklingen der Wirkung.
Wer als Autofahrer mit 3,5 Nanogramm oder mehr erwischt wird, riskiert ein Bußgeld von 500 Euro sowie einen Monat Fahrverbot. 1.000 Euro sind es, wenn zusätzlich Alkohol nachgewiesen wird. Für Fahranfänger in der Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gelten besondere Regeln: Sie dürfen beim Fahren keinerlei THC im Blut haben. Bei einem Verstoß wird ein Bußgeld von 250 Euro fällig.
Wie kann ich mich beim Drogenkauf sonst noch strafbar machen?
Vereinzelt wird in letzter Zeit darauf hingewiesen, dass man sich beim Erwerb von Drogen auch wegen Geldwäsche strafbar machen kann. Dies erscheint auf den ersten Blick kurios. Tatsächlich stellt § 261 StGB aber jedes Verwahren, Verwenden oder Sich-Verschaffen von Gegenständen unter Strafe, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Dies muss kein Koffer voller Bargeld sein. Zwar ist der Selbstanbau von Cannabis zu Hause oder im Anbauverein diesbezüglich kein Problem. Beim Kauf vom Dealer kann dieser Tatbestand jedoch theoretisch erfüllt sein, da dieser seine Ware kaum legal erworben haben wird. Die Strafandrohung für Geldwäsche liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und damit über der Strafe für einfachen Drogenbesitz. Sicherlich wurde diese Problematik vom Gesetzgeber schlicht übersehen. Inwieweit die Gerichte nun bei straflosem Cannabis-Besitz Strafen gegen Geldwäsche aussprechen, bleibt abzuwarten. Dies dürfte jedoch eher unwahrscheinlich sein.
Was sind Legal Highs genannte Designerdrogen?
Diese Bezeichnung steht meist für synthetische Cannabinoide, also künstlich hergestellte THC-Varianten, die in sogenannten "Badesalzen" oder "Kräutermischungen" enthalten sind. Zwar werben deren Hersteller damit, dass diese Designerdrogen – denn um nichts anderes handelt es sich – legal sein sollen. Das sind sie aber nur so lange, bis der jeweilige Wirkstoff in den Katalog der illegalen Betäubungsmittel aufgenommen wurde. Hier gibt es einen Wettlauf zwischen Produzenten und Gesetzgeber.
Konsumenten sollten zu Legal Highs wissen, dass niemand deren Wirkungsweise und Gefahren vernünftig einschätzen kann. Die Gefahr, den Körper dauerhaft zu schädigen, dürfte hier höher sein, als bei aus Pflanzen gewonnenen Cannabisprodukten.
Praxistipp zu Cannabis und weichen Drogen
Bei Drogendelikten ist es zu empfehlen, möglichst früh einen in diesem Bereich erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Dieser sollte auch bei der Entscheidung beraten, ob etwa durch eine umfassende Aussage auch über andere Beteiligte oder geplante Straftaten eine Strafmilderung angestrebt werden kann. Diese Möglichkeit gibt § 31 BTMG. Aber Vorsicht: Die Polizei versucht häufig, unter Hinweis auf diese Vorschrift Aussagen zu erzielen. Dabei besteht die Gefahr, dass durch zu viele Details der Aussage die eigene Strafe sogar noch erhöht wird. Daher sollten Betroffene solche Schritte unbedingt vorher mit ihrem Rechtsanwalt besprechen.
(Bu)