Weihnachts-Urteile: Familienstress unterm Tannenbaum
27.12.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Weihnachten sollte eigentlich ja eine besinnliche Zeit sein. Aber: Viele Dinge können in der Weihnachtszeit Ärger bereiten. Dazu gehören nicht nur familiäre Streitigkeiten. Ärger droht auch, wenn es unter Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter Auseinandersetzungen über die weihnachtliche Beleuchtung gibt. Näheres dazu erfahren Sie hier:
Advent, Advent, die Lichterkette brennt
Weihnachten kann aber auch in der Familie durchaus anstrengende Formen annehmen. Ein Urteil dazu gibt es vom Oberlandesgericht Oldenburg.
Eine Familie hatte am ersten Weihnachtstag zusammen zu Mittag gegessen und dabei die Kerzen des Adventskranzes angezündet. Um 15 Uhr stand dann ein Besuch beim Bruder des Vaters an. Nur: Es dauerte alles mal wieder länger. Der Vater saß schließlich schon ungeduldig hupend im Auto. Auch die beiden kleineren Kinder waren schon am Einsteigen. Im Haus versuchte jedoch die Mutter noch, den zehnjährigen Sohn zum Mitkommen zu überreden. Dieser hatte keine Lust und beharrte darauf, zu Hause zu bleiben. Dies führte zu einer heftigen Auseinandersetzung. Die Mutter schob ihn schließlich zur Tür hinaus und bugsierte ihn ins Auto.
Als die Familie abends vom Besuch beim Onkel zurückkam, lag die Wohnung in Schutt und Asche. Denn: Niemand hatte daran gedacht, nach dem Mittagessen die Kerzen des Adventskranzes zu löschen. Die Hausratsversicherung verkündete vehement ihre Absicht, den Schaden von damals 50.000 DM nicht zu bezahlen. Ihrer Meinung nach hatte sich die Familie grob fahrlässig verhalten.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied jedoch zugunsten der Versicherungsnehmer. Eine vergessene Kerze sei nicht gleich grobe Fahrlässigkeit. Einem Versicherungskunden könne insbesondere dann kein Vorwurf gemacht werden, wenn er die Kerzen eigentlich habe löschen wollen, dann aber durch unerwartete Umstände davon abgehalten wurde. Dies gelte ganz besonders für Ablenkungen durch quengelnde Kinder (Urteil vom 29.9.1999, Az. 2 U 161/99).
Gerichte mussten sich schon mehrfach mit den Folgen allzu enthusiastisch benutzter Wunderkerzen befassen. So auch im Fall einer Frau, die beim Besuch ihres Enkels Wunderkerzen direkt an den Christbaum gehängt hatte. Direkt unter diesem stand eine mit trockenem Moos gefüllte Krippe. Kurz nach dem Anzünden der Wunderkerzen stand das gesamte Zimmer in Flammen. Auch in diesem Fall verweigerte die Hausratsversicherung die Zahlung. Das Landgericht Offenburg bestätigte die Ansicht der Versicherung. Es sei Allgemeinwissen, dass man Wunderkerzen nicht an einer trockenen Tanne befestigen dürfe - schon gar nicht, wenn darunter trockenes Moos liege. Hier handle es sich um grob fahrlässiges Verhalten (Urteil vom 17.10.2002, Az. 2 O 197/02).
Auch das Landgericht Frankfurt befasste sich mit Wunderkerzen. Die Kinder einer Familie hatten sich die Wunderkerzen vom Au-Pair-Mädchen der Familie in deren Zimmer anzünden lassen. Dem Au-Pair-Mädchen hatten sie vorgeschwindelt, dass ihre Mutter dies erlaubt habe. Dann rannten sie mit den brennenden Wunderkerzen in das Wohnzimmer zum Weihnachtsbaum. Dem Au-Pair-Mädchen gelang es nicht mehr, sie aufzuhalten. Schnell brannte die Wohnung. Der Schaden betrug 200.000 Euro. Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Die Begründung: Es sei kein Allgemeinwissen, dass eine Wunderkerze bei einem Weihnachtsbaum eine explosionsartige Durchzündung auslösen könne (Urteil vom 18.5.2006, Az. 2-20 O 126/04).
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat ausdrücklich klargestellt, dass echte Kerzen an einem Weihnachtsbaum nicht grob fahrlässig sind. In diesem Fall hatte eine Frau ihren Baum mit echten Wachskerzen geschmückt. Die Wohnung fing Feuer, ohne dass der Frau eine besondere Unaufmerksamkeit vorzuwerfen war - weder hatte sie die Kerzen länger unbeaufsichtigt gelassen, noch hatte der Baum an einem besonders brandgefährlichen Ort gestanden. Das Gericht betonte: Wer sich an die allgemeinen Umgangsregeln mit Kerzen halte, handle auch dann nicht fahrlässig, wenn es zu einem Brand komme. Die Versicherung musste zahlen (Urteil vom 06.2.1998, Az. 3 U 22/97).
Auch im nächsten Fall kam es zum Streit mit einer Versicherung. Ein Paar hatte eine Kreuzfahrt geplant und diese lange im Voraus gebucht. 4.500 Euro sollte die Reise kosten. Allerdings kam es an Weihnachten zu einem heftigen Ehekrach. Die Frau trennte sich vom Mann. Daraufhin stornierte dieser die Traumreise - seine Reisestimmung war verflogen. Die Stornokosten wollte er von seiner Reiserücktrittskosten-Versicherung ersetzt bekommen. Diese zahlte jedoch nur bei Stornierung wegen Krankheit. Daher erklärte er, wegen der Trennung schwere Depressionen bekommen zu haben. Ein ärztliches Attest war vorhanden.
Die Versicherung weigerte sich jedoch, zu zahlen. Dem Amtsgericht München zufolge war sie im Recht: Nach den Versicherungsbedingungen müsse die Versicherung höchstens bei einer schweren Erkrankung des Versicherungsnehmers die Reiserücktrittskosten erstatten. Laut Attest leide der Mann jedoch nur unter "Unruhe, Schlaflosigkeit, Angstgefühlen und niedergedrückter Stimmung". Für einen Reiserücktritt sei dies nicht ausreichend. Das Amtsgericht wies sogar noch auf die Möglichkeit hin, dass eine Kreuzfahrt hier womöglich zur Aufhellung der Stimmung des Klägers beitragen könne (Urteil vom 3.8.2000, Az. 181 C 15698/00).
Bei einem anderen Ehepaar kam es kurz vor Weihnachten zum Streit: Zuerst fielen böse Worte, dann schlug der Mann seiner Frau mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Der achtjährige Sohn rief die Polizei. Auf der Grundlage des Polizeigesetzes von Nordrhein-Westfalen verwiesen die Beamten den Ehemann der Wohnung und verboten ihm, zurückzukommen. Eine solche Wohnungsverweisung erlaubt das Polizeigesetz für höchstens zehn Tage. Allerdings fiel Weihnachten in diese Zeitspanne. Nachdem alle sich abgekühlt hatten, wollte die Familie dann doch das Weihnachtsfest zusammen verbringen. Der Mann beantragte beim Verwaltungsgericht Aachen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Anordnung der Polizei aufzuheben. Dabei unterstützten ihn Frau und Sohn.
Hier blieb jedoch alles Bitten vergebens: Nach Ansicht des Gerichts überwog in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Vollziehung der polizeilichen Verfügung die Interessen der Betroffenen. Daher musste das gemeinsame Weihnachtsfest ausfallen (Beschluss vom 22.12.2011, Az. 6 L 545/11).
Trennen sich die Eltern, hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, meist ein Umgangsrecht mit dem Kind. Dabei sind Feiertage sind oft ein Streitpunkt. Kein Gesetz schreibt ausdrücklich vor, bei wem ein Kind die Feiertage verbringen soll.
Die Eltern können jedoch in einer Umgangsregelung vereinbaren, bei wem das Kind über die Feiertage bleibt. Wohnen die beiden Ex-Partner nicht allzu weit voneinander entfernt, könnte das Kind zum Beispiel am Heiligabend bei einem und am ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag beim anderen Elternteil sein.
Es kann zum Beispiel auch vereinbart werden, dass das Kind bei einem Elternteil Ostern und beim anderen Weihnachten verbringt - auch im jährlichen Wechsel. Umgangsberechtigte Elternteile haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, zumindest einen Teil der Schulferien mit ihrem Kind zu verbringen. So hat bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden (Beschluss vom 23.3.2007, Az. 1 BvR 156/07). Muss ein Familiengericht sich mit einem solchen Fall befassen, wird es sich immer am Wohl des Kindes orientieren und das Kind selbst dazu anhören.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es nicht nur um das Umgangs-, sondern gleich um das Sorgerecht ging. Ein Paar hatte sich getrennt und stritt nun um die gemeinsamen Kinder. Diese lebten bei der Mutter, welche auch das alleinige Sorgerecht beantragt hatte. Das Gericht sprach ihr dieses zu. Die Begründung: Der Vater habe die Kinder vernachlässigt. Er habe sich nicht für ihre Sorgen und Probleme interessiert. Auch habe er nie von selbst mit den Kindern Kontakt aufgenommen und ihnen nichts zu Weihnachten geschenkt. Das Gericht sah all dies als Indizien für ein sehr geringes Interesse an den Kindern an (Beschluss vom 27.2.2002, Az. 10 UF 743/01).
Die Weihnachtsfeiertage sind in Familien oft mit Stress verbunden und manchmal schlägt dieser in Streit um. Dann ist es hilfreich, die Ruhe zu bewahren: Lassen Sie sich weder von quengelnden Kindern noch von anstrengenden Verwandten daran hindern, auf Kerzen zu achten und bei brennbarer Deko - oder dem Weihnachtsbraten - notwendige Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Kommt es dann doch zu Sachschäden oder einem großen Ehekrach, kann je nach Fall ein Fachanwalt für Familienrecht oder jeder im Zivilrecht tätige Rechtsanwalt helfen.
Die Weihnachtszeit bringt häufig Stress mit sich, der auch manche persönliche Beziehung belastet. Nicht selten äußert sich dies in Familienkrach. Manchmal muss sogar die Feuerwehr kommen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Vom Kind abgelenkt: Wohnung abgebrannt Was können Wunderkerzen anrichten? Echte Kerzen sind nicht grob fahrlässig Ehekrise unterm Weihnachtsbaum Späte Reue nach tätlicher Auseinandersetzung Wo verbringt das Kind Weihnachten? Keine Geschenke – kein Sorgerecht Praxistipp Advent, Advent, die Lichterkette brennt
Weihnachten kann aber auch in der Familie durchaus anstrengende Formen annehmen. Ein Urteil dazu gibt es vom Oberlandesgericht Oldenburg.
Vom Kind abgelenkt: Wohnung abgebrannt
Eine Familie hatte am ersten Weihnachtstag zusammen zu Mittag gegessen und dabei die Kerzen des Adventskranzes angezündet. Um 15 Uhr stand dann ein Besuch beim Bruder des Vaters an. Nur: Es dauerte alles mal wieder länger. Der Vater saß schließlich schon ungeduldig hupend im Auto. Auch die beiden kleineren Kinder waren schon am Einsteigen. Im Haus versuchte jedoch die Mutter noch, den zehnjährigen Sohn zum Mitkommen zu überreden. Dieser hatte keine Lust und beharrte darauf, zu Hause zu bleiben. Dies führte zu einer heftigen Auseinandersetzung. Die Mutter schob ihn schließlich zur Tür hinaus und bugsierte ihn ins Auto.
Als die Familie abends vom Besuch beim Onkel zurückkam, lag die Wohnung in Schutt und Asche. Denn: Niemand hatte daran gedacht, nach dem Mittagessen die Kerzen des Adventskranzes zu löschen. Die Hausratsversicherung verkündete vehement ihre Absicht, den Schaden von damals 50.000 DM nicht zu bezahlen. Ihrer Meinung nach hatte sich die Familie grob fahrlässig verhalten.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied jedoch zugunsten der Versicherungsnehmer. Eine vergessene Kerze sei nicht gleich grobe Fahrlässigkeit. Einem Versicherungskunden könne insbesondere dann kein Vorwurf gemacht werden, wenn er die Kerzen eigentlich habe löschen wollen, dann aber durch unerwartete Umstände davon abgehalten wurde. Dies gelte ganz besonders für Ablenkungen durch quengelnde Kinder (Urteil vom 29.9.1999, Az. 2 U 161/99).
Was können Wunderkerzen anrichten?
Gerichte mussten sich schon mehrfach mit den Folgen allzu enthusiastisch benutzter Wunderkerzen befassen. So auch im Fall einer Frau, die beim Besuch ihres Enkels Wunderkerzen direkt an den Christbaum gehängt hatte. Direkt unter diesem stand eine mit trockenem Moos gefüllte Krippe. Kurz nach dem Anzünden der Wunderkerzen stand das gesamte Zimmer in Flammen. Auch in diesem Fall verweigerte die Hausratsversicherung die Zahlung. Das Landgericht Offenburg bestätigte die Ansicht der Versicherung. Es sei Allgemeinwissen, dass man Wunderkerzen nicht an einer trockenen Tanne befestigen dürfe - schon gar nicht, wenn darunter trockenes Moos liege. Hier handle es sich um grob fahrlässiges Verhalten (Urteil vom 17.10.2002, Az. 2 O 197/02).
Auch das Landgericht Frankfurt befasste sich mit Wunderkerzen. Die Kinder einer Familie hatten sich die Wunderkerzen vom Au-Pair-Mädchen der Familie in deren Zimmer anzünden lassen. Dem Au-Pair-Mädchen hatten sie vorgeschwindelt, dass ihre Mutter dies erlaubt habe. Dann rannten sie mit den brennenden Wunderkerzen in das Wohnzimmer zum Weihnachtsbaum. Dem Au-Pair-Mädchen gelang es nicht mehr, sie aufzuhalten. Schnell brannte die Wohnung. Der Schaden betrug 200.000 Euro. Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Die Begründung: Es sei kein Allgemeinwissen, dass eine Wunderkerze bei einem Weihnachtsbaum eine explosionsartige Durchzündung auslösen könne (Urteil vom 18.5.2006, Az. 2-20 O 126/04).
Echte Kerzen sind nicht grob fahrlässig
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat ausdrücklich klargestellt, dass echte Kerzen an einem Weihnachtsbaum nicht grob fahrlässig sind. In diesem Fall hatte eine Frau ihren Baum mit echten Wachskerzen geschmückt. Die Wohnung fing Feuer, ohne dass der Frau eine besondere Unaufmerksamkeit vorzuwerfen war - weder hatte sie die Kerzen länger unbeaufsichtigt gelassen, noch hatte der Baum an einem besonders brandgefährlichen Ort gestanden. Das Gericht betonte: Wer sich an die allgemeinen Umgangsregeln mit Kerzen halte, handle auch dann nicht fahrlässig, wenn es zu einem Brand komme. Die Versicherung musste zahlen (Urteil vom 06.2.1998, Az. 3 U 22/97).
Ehekrise unterm Weihnachtsbaum
Auch im nächsten Fall kam es zum Streit mit einer Versicherung. Ein Paar hatte eine Kreuzfahrt geplant und diese lange im Voraus gebucht. 4.500 Euro sollte die Reise kosten. Allerdings kam es an Weihnachten zu einem heftigen Ehekrach. Die Frau trennte sich vom Mann. Daraufhin stornierte dieser die Traumreise - seine Reisestimmung war verflogen. Die Stornokosten wollte er von seiner Reiserücktrittskosten-Versicherung ersetzt bekommen. Diese zahlte jedoch nur bei Stornierung wegen Krankheit. Daher erklärte er, wegen der Trennung schwere Depressionen bekommen zu haben. Ein ärztliches Attest war vorhanden.
Die Versicherung weigerte sich jedoch, zu zahlen. Dem Amtsgericht München zufolge war sie im Recht: Nach den Versicherungsbedingungen müsse die Versicherung höchstens bei einer schweren Erkrankung des Versicherungsnehmers die Reiserücktrittskosten erstatten. Laut Attest leide der Mann jedoch nur unter "Unruhe, Schlaflosigkeit, Angstgefühlen und niedergedrückter Stimmung". Für einen Reiserücktritt sei dies nicht ausreichend. Das Amtsgericht wies sogar noch auf die Möglichkeit hin, dass eine Kreuzfahrt hier womöglich zur Aufhellung der Stimmung des Klägers beitragen könne (Urteil vom 3.8.2000, Az. 181 C 15698/00).
Späte Reue nach tätlicher Auseinandersetzung
Bei einem anderen Ehepaar kam es kurz vor Weihnachten zum Streit: Zuerst fielen böse Worte, dann schlug der Mann seiner Frau mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Der achtjährige Sohn rief die Polizei. Auf der Grundlage des Polizeigesetzes von Nordrhein-Westfalen verwiesen die Beamten den Ehemann der Wohnung und verboten ihm, zurückzukommen. Eine solche Wohnungsverweisung erlaubt das Polizeigesetz für höchstens zehn Tage. Allerdings fiel Weihnachten in diese Zeitspanne. Nachdem alle sich abgekühlt hatten, wollte die Familie dann doch das Weihnachtsfest zusammen verbringen. Der Mann beantragte beim Verwaltungsgericht Aachen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Anordnung der Polizei aufzuheben. Dabei unterstützten ihn Frau und Sohn.
Hier blieb jedoch alles Bitten vergebens: Nach Ansicht des Gerichts überwog in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Vollziehung der polizeilichen Verfügung die Interessen der Betroffenen. Daher musste das gemeinsame Weihnachtsfest ausfallen (Beschluss vom 22.12.2011, Az. 6 L 545/11).
Wo verbringt das Kind Weihnachten?
Trennen sich die Eltern, hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, meist ein Umgangsrecht mit dem Kind. Dabei sind Feiertage sind oft ein Streitpunkt. Kein Gesetz schreibt ausdrücklich vor, bei wem ein Kind die Feiertage verbringen soll.
Die Eltern können jedoch in einer Umgangsregelung vereinbaren, bei wem das Kind über die Feiertage bleibt. Wohnen die beiden Ex-Partner nicht allzu weit voneinander entfernt, könnte das Kind zum Beispiel am Heiligabend bei einem und am ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag beim anderen Elternteil sein.
Es kann zum Beispiel auch vereinbart werden, dass das Kind bei einem Elternteil Ostern und beim anderen Weihnachten verbringt - auch im jährlichen Wechsel. Umgangsberechtigte Elternteile haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, zumindest einen Teil der Schulferien mit ihrem Kind zu verbringen. So hat bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden (Beschluss vom 23.3.2007, Az. 1 BvR 156/07). Muss ein Familiengericht sich mit einem solchen Fall befassen, wird es sich immer am Wohl des Kindes orientieren und das Kind selbst dazu anhören.
Keine Geschenke – kein Sorgerecht
Das Oberlandesgericht Dresden hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es nicht nur um das Umgangs-, sondern gleich um das Sorgerecht ging. Ein Paar hatte sich getrennt und stritt nun um die gemeinsamen Kinder. Diese lebten bei der Mutter, welche auch das alleinige Sorgerecht beantragt hatte. Das Gericht sprach ihr dieses zu. Die Begründung: Der Vater habe die Kinder vernachlässigt. Er habe sich nicht für ihre Sorgen und Probleme interessiert. Auch habe er nie von selbst mit den Kindern Kontakt aufgenommen und ihnen nichts zu Weihnachten geschenkt. Das Gericht sah all dies als Indizien für ein sehr geringes Interesse an den Kindern an (Beschluss vom 27.2.2002, Az. 10 UF 743/01).
Praxistipp
Die Weihnachtsfeiertage sind in Familien oft mit Stress verbunden und manchmal schlägt dieser in Streit um. Dann ist es hilfreich, die Ruhe zu bewahren: Lassen Sie sich weder von quengelnden Kindern noch von anstrengenden Verwandten daran hindern, auf Kerzen zu achten und bei brennbarer Deko - oder dem Weihnachtsbraten - notwendige Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Kommt es dann doch zu Sachschäden oder einem großen Ehekrach, kann je nach Fall ein Fachanwalt für Familienrecht oder jeder im Zivilrecht tätige Rechtsanwalt helfen.
(Ma)