Cannabis-Anbauvereine: Was gilt für die Gründung und welche Regeln gelten?
26.08.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Cannabis-Anbauvereine spielen im Konzept der Bundesregierung zur Teil-Legalisierung von Cannabis eine wichtige Rolle. Die Ampel-Regierung beabsichtigt damit, den Schwarzmarkt für Cannabis auszutrocknen und die Konsumenten zu legalen Quellen umzuleiten. In Cannabis-Anbauvereinen oder Cannabis-Social-Clubs sollen Konsumenten künftig mit anderen zusammen Cannabis für ihren Eigenverbrauch anbauen dürfen. Die Vereinsgründung und der Betrieb sind an viele Regeln gebunden. Zwar sind Anbauvereine theoretisch seit Juli 2024 zulässig. Die Gründung scheitert jedoch in vielen Bundesländern an behördlichen Verzögerungen.
Zum einen gelten die normalen Grundsätze für die Vereinsgründung, siehe hier:
Vereinsgründung: 12 Punkte, die Sie dabei unbedingt beachten sollten!
Die Gründung eines Cannabis-Anbauvereins erfordert zusätzlich noch eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies kann zum Beispiel das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt sein. Die Erlaubnis ist von drei Voraussetzungen abhängig:
1. Die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die für den Umgang mit Cannabis und Samen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Dies ist nicht der Fall, wenn es Vorstrafen aus den letzten fünf Jahren gibt, nicht nur im Drogenbereich, sondern auch wegen Erpressung, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Geldwäsche sowie wegen bestimmten Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Irrelevant sind Drogendelikte, die nach neuer Rechtslage straffrei sind.
2. Die Anbauvereinigung muss dafür sorgen, dass Cannabis und Cannabissamen innerhalb ihrer Räume bzw. ihres Grundstücks ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Personen, besonders Kinder und Jugendliche, geschützt sind.
3. Die Anbauvereinigung muss die Einhaltung der sonstigen Vorgaben des Cannabisgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleisten.
Den Antrag kann man schriftlich oder elektronisch stellen. Er muss insgesamt 12 Nachweise enthalten, einschließlich der persönlichen Daten der Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigten Personen. Diese müssen auch Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister vorlegen, die höchstens drei Monate alt sein dürfen. Zum Antrag gehören auch ein Sicherheitskonzept, ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept sowie Details über Gebäude, Anbauflächen und die geplante Erzeugungsmenge von Cannabis und die geplante Zahl der Mitglieder.
Änderungen nach der Erteilung der Erlaubnis sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Geregelt ist all dies in § 11 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG).
Nach § 11 Abs. 5 KCanG "soll" die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden.
Die Erlaubnis gilt für sieben Jahre und kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden.
Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Anbau verweigern.
Ebenso kann die Behörde die Erlaubnis verweigern, wenn der Verein keinen Präventionsbeauftragten ernannt hat oder kein Nachweis über dessen Beratungs- und Präventionskenntnisse vorliegt.
Die Erlaubnis wird auch verweigert, wenn sich bei einer Anhörung der Vorstandsmitglieder oder der vertretungsberechtigten Personen des Vereins ergibt, dass diese einen allzu lockeren Umgang mit Drogen und Regeln vertreten.
Der Anbauverein muss über eine Satzung verfügen und diese beim Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Ihr Inhalt ist in § 12 KCanG vorgeschrieben. Vereinszweck muss der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des angebauten Cannabis an die Mitglieder zum Eigenkonsum sein.
Die Satzung muss festlegen, dass
- alle Mitglieder mindestens 18 Jahre alt sein müssen,
- die Mitgliedschaft eine Mindestdauer von drei Monaten hat,
- die Mitglieder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen,
- bei Genossenschaften der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern in die gesetzliche Rücklage und andere Ergebnisrücklagen fließt.
Die Räumlichkeiten der Anbauvereinigung für den Cannabisanbau müssen sich außerhalb eines Bereichs von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen befinden. Sie müssen gegen Einsicht von außen geschützt sein und gegen unbefugtes Betreten und Diebstahl abgesichert sein (einbruchssichere Türen, Zäune). In privaten Wohnungen und auf Militärgelände darf kein Anbauverein betrieben werden. Das Gebäude darf nicht von außen mit Werbung für die Anbauvereinigung oder mit "gestalterischen Elementen" versehen werden, die darauf hinweisen - erlaubt ist nur ein sachliches Namensschild am Eingang.
Nach dem später ergänzten § 12 Abs. 3 KCanG kann die Erlaubnis auch verweigert werden, wenn Anbauflächen oder Gewächshäuser in einem "baulichen Verbund" oder in unmittelbarer Nähe mit denen anderer Vereine stehen.
Anbauvereinigungen dürfen nicht kommerziell und auf Gewinn ausgerichtet sein. Sie können Vereine oder Genossenschaften sein. Anbauvereinigungen können als Vereine ihre Mitgliedsbeiträge und als Genossenschaften die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder als Grundbeträge mit zusätzlichen Pauschalen festlegen, gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen Cannabis und Cannabissamen. Zusätzlich zu den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen oder laufenden Beiträgen darf für die Weitergabe von Hanf an die Mitglieder kein Geld verlangt werden. Eine unentgeltliche Weitergabe ist auch verboten. Cannabis darf nur an Mitglieder abgegeben werden, Saatgut gegen Kostenerstattung auch an andere Anbauvereinigungen.
Die Dokumentations- und Berichtspflichten der Anbauvereinigungen werden auch unter Datenschutzgesichtspunkten oft kritisiert. Fortlaufend sind aufzuzeichnen:
1. Name, Vorname und Anschrift oder Sitz einer Person, Anbauvereinigung oder Firma, von welcher der Verein Saatgut erhalten hat,
2. Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich in oder auf ihren Räumlichkeiten befinden,
3. Mengen des angebauten Cannabis in Gramm,
4. Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Saatguts,
5. Name, Vorname und Geburtsjahr eines Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde, sowie die folgenden Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis:
a) Menge in Gramm
b) durchschnittlicher THC-Gehalt,
c) Datum der Weitergabe,
6. Name, Vorname und Geburtsjahr eines Mitglieds, an das Saatgut weitergegeben wurde, sowie dessen Stückzahl und das Datum der Weitergabe,
7. Mengen in Gramm und Sorten von transportiertem Cannabis,
Name und Vorname des jeweils den Transport durchführenden oder begleitenden Mitglieds sowie Datum, Start- und Zieladresse des jeweiligen Transports.
Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Anforderung der zuständigen Behörde elektronisch übermittelt werden. Auch müssen die Angaben in anonymisierter Form an jedem 31. Januar an die Behörde gesendet werden.
Außerdem sind zu jedem 31. Januar die Mengen des erzeugten, weitergegebenen oder vernichteten Cannabis sowie die Lagerbestände zum Jahresende an die Behörde zu übermitteln.
Der Cannabis Social Club muss darüber hinaus der Behörde ohne besondere Aufforderung melden, wenn es eine besondere Gesundheitsgefahr durch das erzeugte Cannabis gibt oder Bestände abhandenkommen.
Gründer von Anbauvereinigungen haben bereits zum Teil geäußert, dass sie gegen die Pflicht zur Buchführung über Abgabemengen mit Klarnamen von Mitgliedern vorgehen wollen. Hier sind gerichtliche Verfahren absehbar, bei denen auch die Vereinbarkeit mit Datenschutzvorschriften überprüft werden wird.
Die zuständige Behörde darf die Räume zu den Öffnungszeiten jederzeit betreten, bei Gefahr im Verzug auch außerhalb davon. Sie nimmt regelmäßige Stichproben des erzeugten Cannabis.
Ein Anbauverein darf maximal 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur in einem einzigen Verein Mitglied sein. Aufgenommen werden darf nur, wer vorher elektronisch oder schriftlich versichert, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein. Diese Selbstauskunft ist drei Jahre lang aufzubewahren. Jedes neue Mitglied muss durch Vorlage eines Ausweises nachweisen, dass es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und volljährig ist. Bei jeder Abgabe von Cannabis ist eine Ausweiskontrolle nötig. Die Mitglieder müssen sich aktiv am Anbau beteiligen.
Der Konsum von Cannabis in den Vereinsräumen ist verboten. Dies gilt auch für Alkohol.
Ein Verein ist nicht deshalb gemeinnützig, weil ihn die Mitglieder dafür halten. Es handelt sich vielmehr um einen Begriff aus dem Steuerrecht. Die Gemeinnützigkeit eines Vereins bedeutet für diesen steuerliche Vorteile. Darüber entscheidet jedoch ausschließlich das örtlich zuständige Finanzamt. Inwieweit Cannabis-Anbauvereinen dieser Status zugesprochen werden wird, muss sich erst zeigen. Näheres zum Thema Gemeinnützigkeit hier:
Wann ist ein Verein gemeinnützig?
Theoretisch ist der Cannabis-Anbau in Vereinen seit 1. Juli 2024 genehmigungsfähig. Bis Mitte August 2024 hatten insgesamt 182 Anbauvereine in Deutschland einen Antrag auf Genehmigung des Cannabis-Anbaus gestellt. Ausschließlich in Niedersachsen wurden Genehmigungen erteilt - insgesamt acht (Quelle: ZDF). Ebenso viele Anträge wurden abgelehnt. Die meisten Anträge entfielen auf Baden-Württemberg (40) und auf Bayern (20).
Zum Teil ist dieser langsame Start mit der langwierigen Prüfung von Genehmigungen verbunden, für welche die Behörden laut Gesetz drei Monate Zeit haben. Auch dies ist eine "Soll-Vorschrift."
Bayern hat am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eine zentrale Cannabis-Kontrolleinheit eingerichtet. Diese ist zuständig für die Erlaubnisverfahren und die Kontrollen der Cannabis Social Clubs. Allerdings sind aus Bayern bisher keinerlei Entscheidungen über Anträge bekannt.
Ministerpräsident Söder (CSU) hat im Februar 2024 geäußert, dass man sich in Bayern an allem beteiligen werde, was das Cannabis-Gesetz außer Kraft setze oder verzögere. Die neue Kontrolleinheit am LGL werde "extremst restriktiv" mit den Anbauvereinigungen verfahren.
Speziell ist die Lage in Berlin: Dort stand bis vor kurzem nicht fest, welche Behörde überhaupt für die Bearbeitung solcher Anträge zuständig sein sollte. Erst am 19.8.2024 wurde nach längerem Streit bekannt, dass dafür nun das Lageso zuständig sein soll, also das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Dort soll nun zunächst festgestellt werden, welche Ressourcen man für die Bearbeitung der Anträge braucht.
Allerdings gibt es in Berlin bisher offenbar keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Verfahren. Als solche soll eine Verordnung der Gesundheitsverwaltung dienen, über die der Berliner Senat voraussichtlich am 3. September berät. Parallel dazu soll eine entsprechende Anpassung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes erfolgen. Dies ist eine Gesetzesänderung, über die das Abgeordnetenhaus beschließen muss. Zeitnah wird also in Berlin in puncto Anbauvereine nichts vorangehen.
Zum Teil werden für die Anträge hohe Gebühren verlangt. So werden in München für die Bearbeitung des Antrags 3.500 Euro Gebühren fällig. Kosten für verlangte Nachweise kommen hinzu.
In der Praxis müssen während der mehrmonatigen Bearbeitung des Antrags weiter die Kosten für das Gebäude getragen werden. Denn: Ohne bereits vorhandene, ggf. angemietete Räume kann kein Antrag gestellt werden.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass die geforderten Kurse zur Qualifizierung als Jugend- und Präventionsschutzbeauftragter zum Teil erst im September verfügbar sind.
Die Regelungen zu Cannabis Social Clubs (CSCs) oder Cannabis-Anbauvereinen sind umfangreich und können hier nicht komplett dargestellt werden. Für eine Vereinsgründung muss man sich eingehender mit dem Thema befassen. Eine Rechtsberatung ist dringend zu empfehlen. Hinsichtlich der Vereinsgründung ist ein Rechtsanwalt für Vereinsrecht der richtige Ansprechpartner. Um eine behördliche Entscheidung anzufechten, sollte ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht aufgesucht werden.
Das Wichtigste in Kürze
1. Behördliche Erlaubnis: Wer einen Cannabis-Anbauverein gründen will, benötigt im Unterschied zu "normalen" Vereinsgründungen eine behördliche Erlaubnis. Ein Anbauverein darf höchstens 500 Mitglieder haben.
2. Vereinszweck: In der Satzung muss geregelt sein, dass der Vereinszweck im gemeinschaftlichen Eigenanbau und der unentgeltlichen Weitergabe des angebauten Cannabis an die Mitglieder zum Eigenkonsum liegt.
3. Rechtsform: Cannabis-Anbauvereine können in Form eines Vereins oder einer Genossenschaft betrieben werden. Sie dürfen nicht kommerziell und auf Gewinn ausgerichtet sein.
1. Behördliche Erlaubnis: Wer einen Cannabis-Anbauverein gründen will, benötigt im Unterschied zu "normalen" Vereinsgründungen eine behördliche Erlaubnis. Ein Anbauverein darf höchstens 500 Mitglieder haben.
2. Vereinszweck: In der Satzung muss geregelt sein, dass der Vereinszweck im gemeinschaftlichen Eigenanbau und der unentgeltlichen Weitergabe des angebauten Cannabis an die Mitglieder zum Eigenkonsum liegt.
3. Rechtsform: Cannabis-Anbauvereine können in Form eines Vereins oder einer Genossenschaft betrieben werden. Sie dürfen nicht kommerziell und auf Gewinn ausgerichtet sein.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie gründe ich einen Cannabis-Anbauverein? Wann wird die für einen Anbauverein nötige Erlaubnis verweigert? Was muss die Vereinssatzung eines Anbauvereins beinhalten? Welche Vorschriften gibt es zu den Anbauflächen / zum Gebäude? Wie sieht es mit Mitgliedsbeiträgen und Finanzierung aus? Welche Dokumentations- und Berichtspflichten müssen Anbauvereinigungen beachten? Wie viele Mitglieder darf ein Cannabis-Anbauverein maximal haben? Darf im Cannabis-Anbauverein gekifft werden? Wann ist ein Anbauverein gemeinnützig? Genehmigungen für Anbauvereine: Wie ist der Stand Ende August 2024? Welche praktischen Probleme sind beim Antragsverfahren bekannt? Praxistipp zu Cannabis Social Clubs Wie gründe ich einen Cannabis-Anbauverein?
Zum einen gelten die normalen Grundsätze für die Vereinsgründung, siehe hier:
Vereinsgründung: 12 Punkte, die Sie dabei unbedingt beachten sollten!
Die Gründung eines Cannabis-Anbauvereins erfordert zusätzlich noch eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies kann zum Beispiel das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt sein. Die Erlaubnis ist von drei Voraussetzungen abhängig:
1. Die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die für den Umgang mit Cannabis und Samen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Dies ist nicht der Fall, wenn es Vorstrafen aus den letzten fünf Jahren gibt, nicht nur im Drogenbereich, sondern auch wegen Erpressung, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Geldwäsche sowie wegen bestimmten Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Irrelevant sind Drogendelikte, die nach neuer Rechtslage straffrei sind.
2. Die Anbauvereinigung muss dafür sorgen, dass Cannabis und Cannabissamen innerhalb ihrer Räume bzw. ihres Grundstücks ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Personen, besonders Kinder und Jugendliche, geschützt sind.
3. Die Anbauvereinigung muss die Einhaltung der sonstigen Vorgaben des Cannabisgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleisten.
Den Antrag kann man schriftlich oder elektronisch stellen. Er muss insgesamt 12 Nachweise enthalten, einschließlich der persönlichen Daten der Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigten Personen. Diese müssen auch Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister vorlegen, die höchstens drei Monate alt sein dürfen. Zum Antrag gehören auch ein Sicherheitskonzept, ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept sowie Details über Gebäude, Anbauflächen und die geplante Erzeugungsmenge von Cannabis und die geplante Zahl der Mitglieder.
Änderungen nach der Erteilung der Erlaubnis sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Geregelt ist all dies in § 11 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG).
Nach § 11 Abs. 5 KCanG "soll" die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden.
Die Erlaubnis gilt für sieben Jahre und kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden.
Wann wird die für einen Anbauverein nötige Erlaubnis verweigert?
Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Anbau verweigern.
Ebenso kann die Behörde die Erlaubnis verweigern, wenn der Verein keinen Präventionsbeauftragten ernannt hat oder kein Nachweis über dessen Beratungs- und Präventionskenntnisse vorliegt.
Die Erlaubnis wird auch verweigert, wenn sich bei einer Anhörung der Vorstandsmitglieder oder der vertretungsberechtigten Personen des Vereins ergibt, dass diese einen allzu lockeren Umgang mit Drogen und Regeln vertreten.
Was muss die Vereinssatzung eines Anbauvereins beinhalten?
Der Anbauverein muss über eine Satzung verfügen und diese beim Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Ihr Inhalt ist in § 12 KCanG vorgeschrieben. Vereinszweck muss der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des angebauten Cannabis an die Mitglieder zum Eigenkonsum sein.
Die Satzung muss festlegen, dass
- alle Mitglieder mindestens 18 Jahre alt sein müssen,
- die Mitgliedschaft eine Mindestdauer von drei Monaten hat,
- die Mitglieder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen,
- bei Genossenschaften der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern in die gesetzliche Rücklage und andere Ergebnisrücklagen fließt.
Welche Vorschriften gibt es zu den Anbauflächen / zum Gebäude?
Die Räumlichkeiten der Anbauvereinigung für den Cannabisanbau müssen sich außerhalb eines Bereichs von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen befinden. Sie müssen gegen Einsicht von außen geschützt sein und gegen unbefugtes Betreten und Diebstahl abgesichert sein (einbruchssichere Türen, Zäune). In privaten Wohnungen und auf Militärgelände darf kein Anbauverein betrieben werden. Das Gebäude darf nicht von außen mit Werbung für die Anbauvereinigung oder mit "gestalterischen Elementen" versehen werden, die darauf hinweisen - erlaubt ist nur ein sachliches Namensschild am Eingang.
Nach dem später ergänzten § 12 Abs. 3 KCanG kann die Erlaubnis auch verweigert werden, wenn Anbauflächen oder Gewächshäuser in einem "baulichen Verbund" oder in unmittelbarer Nähe mit denen anderer Vereine stehen.
Wie sieht es mit Mitgliedsbeiträgen und Finanzierung aus?
Anbauvereinigungen dürfen nicht kommerziell und auf Gewinn ausgerichtet sein. Sie können Vereine oder Genossenschaften sein. Anbauvereinigungen können als Vereine ihre Mitgliedsbeiträge und als Genossenschaften die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder als Grundbeträge mit zusätzlichen Pauschalen festlegen, gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen Cannabis und Cannabissamen. Zusätzlich zu den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen oder laufenden Beiträgen darf für die Weitergabe von Hanf an die Mitglieder kein Geld verlangt werden. Eine unentgeltliche Weitergabe ist auch verboten. Cannabis darf nur an Mitglieder abgegeben werden, Saatgut gegen Kostenerstattung auch an andere Anbauvereinigungen.
Welche Dokumentations- und Berichtspflichten müssen Anbauvereinigungen beachten?
Die Dokumentations- und Berichtspflichten der Anbauvereinigungen werden auch unter Datenschutzgesichtspunkten oft kritisiert. Fortlaufend sind aufzuzeichnen:
1. Name, Vorname und Anschrift oder Sitz einer Person, Anbauvereinigung oder Firma, von welcher der Verein Saatgut erhalten hat,
2. Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich in oder auf ihren Räumlichkeiten befinden,
3. Mengen des angebauten Cannabis in Gramm,
4. Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Saatguts,
5. Name, Vorname und Geburtsjahr eines Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde, sowie die folgenden Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis:
a) Menge in Gramm
b) durchschnittlicher THC-Gehalt,
c) Datum der Weitergabe,
6. Name, Vorname und Geburtsjahr eines Mitglieds, an das Saatgut weitergegeben wurde, sowie dessen Stückzahl und das Datum der Weitergabe,
7. Mengen in Gramm und Sorten von transportiertem Cannabis,
Name und Vorname des jeweils den Transport durchführenden oder begleitenden Mitglieds sowie Datum, Start- und Zieladresse des jeweiligen Transports.
Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Anforderung der zuständigen Behörde elektronisch übermittelt werden. Auch müssen die Angaben in anonymisierter Form an jedem 31. Januar an die Behörde gesendet werden.
Außerdem sind zu jedem 31. Januar die Mengen des erzeugten, weitergegebenen oder vernichteten Cannabis sowie die Lagerbestände zum Jahresende an die Behörde zu übermitteln.
Der Cannabis Social Club muss darüber hinaus der Behörde ohne besondere Aufforderung melden, wenn es eine besondere Gesundheitsgefahr durch das erzeugte Cannabis gibt oder Bestände abhandenkommen.
Gründer von Anbauvereinigungen haben bereits zum Teil geäußert, dass sie gegen die Pflicht zur Buchführung über Abgabemengen mit Klarnamen von Mitgliedern vorgehen wollen. Hier sind gerichtliche Verfahren absehbar, bei denen auch die Vereinbarkeit mit Datenschutzvorschriften überprüft werden wird.
Die zuständige Behörde darf die Räume zu den Öffnungszeiten jederzeit betreten, bei Gefahr im Verzug auch außerhalb davon. Sie nimmt regelmäßige Stichproben des erzeugten Cannabis.
Wie viele Mitglieder darf ein Cannabis-Anbauverein maximal haben?
Ein Anbauverein darf maximal 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur in einem einzigen Verein Mitglied sein. Aufgenommen werden darf nur, wer vorher elektronisch oder schriftlich versichert, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein. Diese Selbstauskunft ist drei Jahre lang aufzubewahren. Jedes neue Mitglied muss durch Vorlage eines Ausweises nachweisen, dass es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und volljährig ist. Bei jeder Abgabe von Cannabis ist eine Ausweiskontrolle nötig. Die Mitglieder müssen sich aktiv am Anbau beteiligen.
Darf im Cannabis-Anbauverein gekifft werden?
Der Konsum von Cannabis in den Vereinsräumen ist verboten. Dies gilt auch für Alkohol.
Wann ist ein Anbauverein gemeinnützig?
Ein Verein ist nicht deshalb gemeinnützig, weil ihn die Mitglieder dafür halten. Es handelt sich vielmehr um einen Begriff aus dem Steuerrecht. Die Gemeinnützigkeit eines Vereins bedeutet für diesen steuerliche Vorteile. Darüber entscheidet jedoch ausschließlich das örtlich zuständige Finanzamt. Inwieweit Cannabis-Anbauvereinen dieser Status zugesprochen werden wird, muss sich erst zeigen. Näheres zum Thema Gemeinnützigkeit hier:
Wann ist ein Verein gemeinnützig?
Genehmigungen für Anbauvereine: Wie ist der Stand Ende August 2024?
Theoretisch ist der Cannabis-Anbau in Vereinen seit 1. Juli 2024 genehmigungsfähig. Bis Mitte August 2024 hatten insgesamt 182 Anbauvereine in Deutschland einen Antrag auf Genehmigung des Cannabis-Anbaus gestellt. Ausschließlich in Niedersachsen wurden Genehmigungen erteilt - insgesamt acht (Quelle: ZDF). Ebenso viele Anträge wurden abgelehnt. Die meisten Anträge entfielen auf Baden-Württemberg (40) und auf Bayern (20).
Zum Teil ist dieser langsame Start mit der langwierigen Prüfung von Genehmigungen verbunden, für welche die Behörden laut Gesetz drei Monate Zeit haben. Auch dies ist eine "Soll-Vorschrift."
Bayern hat am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eine zentrale Cannabis-Kontrolleinheit eingerichtet. Diese ist zuständig für die Erlaubnisverfahren und die Kontrollen der Cannabis Social Clubs. Allerdings sind aus Bayern bisher keinerlei Entscheidungen über Anträge bekannt.
Ministerpräsident Söder (CSU) hat im Februar 2024 geäußert, dass man sich in Bayern an allem beteiligen werde, was das Cannabis-Gesetz außer Kraft setze oder verzögere. Die neue Kontrolleinheit am LGL werde "extremst restriktiv" mit den Anbauvereinigungen verfahren.
Speziell ist die Lage in Berlin: Dort stand bis vor kurzem nicht fest, welche Behörde überhaupt für die Bearbeitung solcher Anträge zuständig sein sollte. Erst am 19.8.2024 wurde nach längerem Streit bekannt, dass dafür nun das Lageso zuständig sein soll, also das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Dort soll nun zunächst festgestellt werden, welche Ressourcen man für die Bearbeitung der Anträge braucht.
Allerdings gibt es in Berlin bisher offenbar keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Verfahren. Als solche soll eine Verordnung der Gesundheitsverwaltung dienen, über die der Berliner Senat voraussichtlich am 3. September berät. Parallel dazu soll eine entsprechende Anpassung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes erfolgen. Dies ist eine Gesetzesänderung, über die das Abgeordnetenhaus beschließen muss. Zeitnah wird also in Berlin in puncto Anbauvereine nichts vorangehen.
Welche praktischen Probleme sind beim Antragsverfahren bekannt?
Zum Teil werden für die Anträge hohe Gebühren verlangt. So werden in München für die Bearbeitung des Antrags 3.500 Euro Gebühren fällig. Kosten für verlangte Nachweise kommen hinzu.
In der Praxis müssen während der mehrmonatigen Bearbeitung des Antrags weiter die Kosten für das Gebäude getragen werden. Denn: Ohne bereits vorhandene, ggf. angemietete Räume kann kein Antrag gestellt werden.
Ein weiteres Problem besteht darin, dass die geforderten Kurse zur Qualifizierung als Jugend- und Präventionsschutzbeauftragter zum Teil erst im September verfügbar sind.
Praxistipp zu Cannabis Social Clubs
Die Regelungen zu Cannabis Social Clubs (CSCs) oder Cannabis-Anbauvereinen sind umfangreich und können hier nicht komplett dargestellt werden. Für eine Vereinsgründung muss man sich eingehender mit dem Thema befassen. Eine Rechtsberatung ist dringend zu empfehlen. Hinsichtlich der Vereinsgründung ist ein Rechtsanwalt für Vereinsrecht der richtige Ansprechpartner. Um eine behördliche Entscheidung anzufechten, sollte ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht aufgesucht werden.
(Ma)