Werbeblocker vor Gericht
Autor: RA und FA für Gewerblichen Rechtsschutz Prof. Dr. Ulrich Luckhaus, Greyhills, Köln, www.greyhills.eu
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2016
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2016
Der Vertrieb einer entgeltlichen Werbeblocker-Software stellt einen Behinderungswettbewerb dar.
LG Berlin, Urt. v. 8.12.2015 - 16 O 449/15 (n.rkr.)
UWG § 4 Nr. 10 a.F. (jetzt § 4 Nr. 4)
Unmittelbarer Substanzeingriff. Die Software behindere die Webseitenbetreiberin unmittelbar beim Produktabsatz, da unmittelbar in die Substanz der Webseite eingegriffen werde.
Erhebliche Nachtteile. Die Webseitenbetreiberin erleide durch die Software erhebliche Nachteile. Ihr stünden auch keine zumutbaren Mittel zur Verfügung, sich den Wirkungen des Blockierprogrammes zu entziehen. Die Softwareherstellerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Standpunkt zurückziehen, dass nur der Nutzer entscheide, welche Werbung er sich ansehe und welche nicht. Verwende der Nutzer die Software zu dem von der Softwareherstellerin angebotenen Zweck, beim Aufbau der Webseite die Werbung zu unterdrücken, verwirkliche sich der gewünschte Erfolg, für den die Softwareherstellerin die entscheidende Ursache setze.
LG Berlin, Urt. v. 8.12.2015 - 16 O 449/15 (n.rkr.)
UWG § 4 Nr. 10 a.F. (jetzt § 4 Nr. 4)
Das Problem
Eine Softwareherstellerin erstellt und vertreibt eine App für den mobilen Apple-Browser Safari. Die App ist in der Testversion kostenlos, für die Pro-Version werden 3,99 € berechnet. Die App beinhaltet – neben der Möglichkeit, bestimmte andere Inhalte wie Videos oder Bilder oder z.B. „Cookies” systematisch zu blockieren – insbesondere eine Werbeblockerfunktion. Wenn der Nutzer diese Funktion einschaltet, werden automatisch alle Inhalte blockiert, die der Werbeblocker anhand einer ständig aktualisierten sog. Blacklist erkennt. Diese Werbeinhalte werden bei Aufruf der Seite nicht heruntergeladen und dem Nutzer angezeigt. Der Betreiber der Seite enthält dann auch keine Vergütung. Für den Nutzer gibt es die Möglichkeit, einzelne Internetseiten freizuschalten, so dass die Werbung ihm dann angezeigt wird. Die Softwareherstellerin wird im Verfügungsverfahren von der Betreiberin der Webseite, die mit der Domain welt.de konnektiert ist, auf Unterlassung in Anspruch genommen.Die Entscheidung des Gerichts
Das LG gibt dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung statt.Unmittelbarer Substanzeingriff. Die Software behindere die Webseitenbetreiberin unmittelbar beim Produktabsatz, da unmittelbar in die Substanz der Webseite eingegriffen werde.
Erhebliche Nachtteile. Die Webseitenbetreiberin erleide durch die Software erhebliche Nachteile. Ihr stünden auch keine zumutbaren Mittel zur Verfügung, sich den Wirkungen des Blockierprogrammes zu entziehen. Die Softwareherstellerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Standpunkt zurückziehen, dass nur der Nutzer entscheide, welche Werbung er sich ansehe und welche nicht. Verwende der Nutzer die Software zu dem von der Softwareherstellerin angebotenen Zweck, beim Aufbau der Webseite die Werbung zu unterdrücken, verwirkliche sich der gewünschte Erfolg, für den die Softwareherstellerin die entscheidende Ursache setze.