Werbeblocker vor Gericht

Autor: RA und FA für Gewerblichen Rechtsschutz Prof. Dr. Ulrich Luckhaus, Greyhills, Köln, www.greyhills.eu
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2016
Der Vertrieb einer entgeltlichen Werbeblocker-Software stellt keinen Behinderungswettbewerb dar.

LG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2015 - 11 O 236/15 (n.rkr.)

UWG § 4 Nr. 10 a.F. (jetzt § 4 Nr. 4)

Das Problem

Eine Softwareherstellerin erstellt und vertreibt für 99 Cent eine App für den mobilen Apple-Browser Safari. Die App beinhaltet – neben der Möglichkeit, bestimmte andere Inhalte wie Videos oder Bilder oder z.B. „Cookies” systematisch zu blockieren – insbesondere eine Werbeblockerfunktion. Wenn der Nutzer diese Funktion einschaltet, werden automatisch alle Inhalte, die der Werbeblocker anhand einer ständig aktualisierten sog. „Blacklist” erkennt, blockiert. Diese Werbeinhalte werden bei Aufruf der Seite nicht heruntergeladen und dem Nutzer angezeigt. Der Betreiber der Seite enthält dann auch keine Vergütung. Für den Nutzer gibt es die Möglichkeit einzelne Internetseiten freizuschalten, so dass die Werbung hier ihm angezeigt wird. Die Softwareherstellerin wird in diesem Verfügungsverfahren von der Betreiberin der Webseite welt.de auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG weist den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Keine gezielte Behinderung. Die bloße Behinderung reiche nicht aus, darauf sei jede Form des Wettbewerbes angelegt. Es müsse sich vielmehr um eine gezielte Behinderung handeln, um einen Unterlassungsanspruch erfolgreich geltend zu machen.

Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Die gegenüberstehenden Interessen der Parteien, der sonstigen Markteilnehmer und der Allgemeinheit seien gegeneinander abzuwägen. Diese fallen zu Lasten der Webseitenbetreiberin aus. Der verfolgte Zweck der Softwareherstellerin sei primär das eigene wirtschaftliche Interesse und nicht die gezielte Behinderung der Webseitenbetreiberin. Der Nutzer entscheide, welche Werbung er sich ansehe und welche nicht. Die Softwareherstellerin liefere dazu lediglich das Werkzeug. Zudem habe das Geschäftsmodell der Softwareherstellerin auch nicht zur Folge, dass die Webseitenbetreiberin ihre eigenen Leistungen nicht mehr in angemessener Weise am Markt anbieten könne – sie können schließlich Gegenmaßnahmen ergreifen und Nutzern der Software die Webseite nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung zu stellen wie bei bild.de.


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